Darf ein Verkäufer ein Sofortkaufaktion abbrechen nach Zahlungseingang per Paypal?

7 Antworten

Nein das darf er nicht. Sobald du auf Kaufen drückst geht ihr beide einen Rechtsverbindlichen Kaufvertrag ein. Es ist nicht dein Problem wenn er einen falschen Preis angegeben hat. Auch bei Privatverkäufen ist das kein Grund vom Kaufvertrag zurück zu treten. Du kannst ihn ebay Melden dann fliegt er raus. Du kannst auch zu einem Anwalt gehen und das was du gekauft hast einklagen.

ronnyarmin  25.12.2017, 23:37

Doch, das darf er. Das BGB sieht die Anfechtung eines Kaufvertrages wegen Irrtums vor.

Selbst, wenn ebay versucht, seine eigenen Regeln aufzustellen: So schnell fliegt man dort nicht raus.

heurekaforyou  26.12.2017, 02:16
@ronnyarmin

Wenn du dich auf § 119 BGB berufst, musst du auch § 122 BGB lesen.

Irrtum ist Menschlich - schützt aber nicht vor Schadenersatz !!

Irrtum schützt nicht vor Schadenersatz !!



§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Das ist eindeutig unzulässig!

Zudem ist sich die Rechtsprechung einig darüber unter welchen gesetzlich festgeschriebenen Gründen eine Auktion abgebrochen werden darf.

In der eMail von eBay wirst du auch den Hinweis finden, dass deine Gewährleistungsrechte nicht berührt sind.

Selbst wenn der Artikel tatsächlich nicht lieferbar, bzw. beschädigt wäre, hieße dies nicht, dass der Verkäufer nicht mehr liefern müsste.

In diesem Fall wäre er zum Schadenersatz verpflichtet.

eBay selbst weist ausdrücklich darauf hin, kein Vertragspartner zu sein. Es handelt sich also lediglich um ungeprüfte Behauptungen des Verkäufers.

Fakt ist: Zum unerlaubten Abbruch einer Auktion hat sich auch bereits der BGH (Bundesgerichtshof) mehrfach geäußert.

Im folgenden Beispiel wurde einem Käufer, der 1,00 EUR auf ein Fahrzeug geboten hatte, insgesamt 5.249 EUR an Schadenersatz zugesprochen.

https://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/8177-ebay-abbruch-auktion-schadensersatz.html

Und dies in längst kein Einzelfall. Ganz im Gegenteil!

Google-Tipp: Abbruch eBay-Auktion

WICHTIG: Um seiner Rechte aus dem Kaufvertrag geltend machen zzu können, müssen zwingend ein paar durch den Gesetzgeber vorgeschriebene Regeln eingehalten werden. Dazu gehört die, Pflicht, dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

Ist nicht kompliziert, aber man muss eben wissen um was es geht.

Um dir alles detailliert in einer dieser Antwort zu beschreiben, würde die Antwort ewig lang. Deshalb schreibe ich dich zusätzlich noch einmal persönlich an, um einige Fragen klären zu können.

Ahzmandius  26.12.2017, 01:51

Anfechtung wegen Irrtums BGB.

heurekaforyou  26.12.2017, 02:13
@Ahzmandius

Genau, dass ist festzustellen. Ein solcher, berechtigter Grund liegt vor wenn du etwa das Komma im Preis falsch gesetzt hast.

Zum Beispiel 1000,- EUR obwohl du 10,00 EUR schreiben wolltest. Trotzdem entsteht dem Erklärenden eine Schadenersatzpflicht.

§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Was er bei ebay angegeben hat ist irrelevant. Da muss man sich nach den Spielereien richten, die ebay vorgibt. In diesem Fall ist das Schwachsinn, aber er kann nicht anders.

Entscheidend ist, dass ein Kauf nach dem BGB stattgefunden hat. Und der kann wegen Irrtums für ungültig erklärt werden. Das hat der Verkäufer gemacht. Seine Angabe hat er damit unterstrichen, indem er den Artikel (wahrscheinlich jetzt als Auktion?) neu eingestellt hat.

Es steht dir frei, auf den Artikel zu bieten.

Dann melde das ebay. Es kommt jetzt darauf an, wie gross der Preisunterschied ist, normalerweise hast du ein Recht auf den Kauf des Artikels. Es sind nach aktueller Rechtsprechung schon PKW "für einen Appel und ein Ei" weggegangen.