Darf ein Polizist mich auf einem zivilen Motorrad ohne Uniform anhalten?

13 Antworten

Die Ordnungspolizei im Land Hessen hat meines Wissens die Rechte der Ordnungsbehörde. Es ist keine Polizei im herkömmlichen Sinne. Verkehrskontrollen wie von dir beschrieben fallen eigentlich nicht in deren Zuständigkeitsbereich. Ich kann ohne großartiges Wälzen des hess. Landesrechts keine Befugnisnorm finden, die den Ordnungsämtern allgemeine Verkehrskontrollen erlauben.

An deiner Stelle würde ich mich an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden und dort Widerspruch gegen die polizeirechtliche Maßnahme des Anhaltens und Kontrollierens einlegen. Die Behörde muss dann den Vorgang prüfen und dir auch die Eingriffsbefugnis für das Handeln des Ordnungsamtsmitarbeiters nennen.

Ob ein Mitarbeiter einer Gefahrenabwehrbehörde tätig wird, hängt nicht an einer Uniform oder sonstigem ab. Es muss nur eindeutig als Befugter erkennbar sein.

Man muss gar nicht groß im hessischen Landesrecht wälzen. Ein kurzer Blick auf Wikipedia genügt:

"In Hessen können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr oder zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben Hilfspolizeibeamte bestellt werden. Diese haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten der Hessischen Polizei. Sie dürfen sich Ordnungspolizeibeamter anstelle von Hilfspolizeibeamternennen.[1]"

https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungspolizei\_(Hessen)

@Philippus1990

Danke für deinen Hinweis. Ich will nicht weiter prüfen, inwieweit diese "Polizisten" das Recht haben, eine allgemeine Verkehrskontrolle durchzuführen. Ich halte es zumindest für recht gewagt, wenn solche Hilfssheriffs aus dem Kalten heraus hoheitlich tätig werden. Ein Widerspruch gegen die Eingriffsmaßnahme ist immer angebracht, dann kann der Status dargelegt werden.

@furbo

Das sehe ich wie furbo! Für mich wäre hierbei entscheidend, was denn nach dem HSOG, auf das sich Wikipedia bezieht, unter "im Rahmen ihrer Aufgaben" bezieht.

Also grundsätzlich darf sich der Polizist jederzeit selbst 'in Dienst' setzen.
Dazu braucht er weder einen fahrbaren Untersatz noch eine Uniform.

Natürlich musst Du nicht anhalten sofern Du ihn nicht als Polizist erkennen kannst. Da würde Dir auch keiner einen Strick draus drehen.
Aber was würdest Du gewinnen ?
Der schreibt das Kennzeichen auf und informiert die Kavallerie.

Und - unabhängig vom Polizisten - was wäre den, wenn an Deinem Fahrzeug wirklich ein gravierender Mängel vorhanden wäre auf den Dich ein anderer VT aufmerksam machen will ?

In Hessen ist dies in der Tat zulässig. Staatliche Körperschaften können dort sog. Hilfspolizeibeamte ("Ordnungspolizeibeamte")
bestellen, welche über weitgehend dieselben Befugnisse wie normale Polizeibeamte verfügen. Sie dürfen also auch die von Dir beschriebene Verkehrskontrolle durchführen. Rechtsgrundlage ist §  99 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).


Siehe hier: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169564,101

Wikipedia schreibt hierzu:

"In Hessen können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr oder zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben Hilfspolizeibeamte bestellt werden. Diese haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten der Hessischen Polizei. Sie dürfen sich Ordnungspolizeibeamter anstelle von Hilfspolizeibeamter nennen.[1]"

https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungspolizei_(Hessen)

Unterschied zu regulären Polizeibeamten: Für Hilfsmittel des körperlichen Zwangs wie Fesseln oder Waffen wie Schlagstöcke ist eine besondere Ermächtigung erforderlich. Einfache körperliche Gewalt ohne Hilfsmittel oder Waffen dürfen diese Hilfspolizeibeamte zur Durchsetzung von Maßnahmen aber in jedem Fall anwenden.




Das Anhalterecht ergibt sich aus § 36 StVO und ist deshalb Bundesrecht und hat mit Regelungen der einzelnen Bundesländern nichts zu tun. Bundesrecht geht vor Landesrecht!

Die Weisung anzuhalten muss erkennbar von einem Polizeibeamten ausgehen. Sind Polizeibeamte in Zivil und nicht als solche deutlich erkennbar, so muß die Weisung nicht befolgt werden (Bay VRS 48, 232). Das Herausstrecken einer Anhaltekelle aus einem nicht erkennlichen Polizeifahrzeug (ziviles Kfz) genügt ebenfalls nicht. Im fließenden Verkehr müssen Polizeibeamte, die Zeichen und Weisungen erteilen, durch Kleidung oder durch ihr Fahrzeug erkennbar sein (VwV Rn. 1, VRS 47, 387).

Genau aus diesem Grund werden regelmäßig zur Anhaltekelle zusätzlich das Blaulicht (auch im Fahrzeuginneren) angeschalten bzw. durch Saugnäpfe vorübergend auf dem Fahrzeugdach gezeigt. 

Dein Anhaltevorgang war berechtigt und nachträglich gesetzlich okay, da du den Polizeibeamten ja also solchen gekannt hattest. Er war also für dich erkennbar ein Polizeibeamter.



Du kannst verlangen, daß er sich ausweist, wenn er Zivil trägt und ein Zivalfahrzeug fährt.

Ein Polizeibeamter ist auch außerhalb seines Dienstes berechtigt, sogar verpflichtet, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nachzugehen.

Der erst Absatz stimmt.

Der hier leider nicht:

sogar verpflichtet, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nachzugehen.

"sogar verpflichtet, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nachzugehen."

Wen dem so wäre, müsste jeder Polizeibeamte auch in seiner Freizeit jeden Falschparker aufschreiben. Die Beamten würden sich bedanken.