Darf ein Notar eine Vermittlungsgebühr/Provision zahlen?

2 Antworten

Das geht nicht, da es das Gebührenvereinbarungsverbot gem. § 125 GNotKG unterlaufen würde und zusätzlich ausdrücklich in § 17 BNotO verboten ist.

Nur zum Vergleich: Der Notar darf den Kunden daher nicht einmal angefallene Parkgebühren erstatten.

Er kann den Willen hinsichtlich der Vereinbarung zur Zahlung einer bestimmten Provision, so die Vertragsbeteiligten dies wünschen, in den notariellen Kaufvertrag aufnehmen, dies einschließlich einer einer evtl. Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel.

Die gemeinsam zustimmenden Vertragsbeteiligten haben da Wünsche frei!

Der Notar wacht nur über die Einhaltung der Vertragsvereinbarungen.