Darf ein Mietverhältnis wegen Sozialhilfe gekündigt werden?
Hallo liebe Helfende,
seit 1 1/2 Jahren wohne ich gemeinsam mit meinem (mittlerweile Ex-)Partner, der bisher für die Mietkosten aufkam, und unserer gemeinsamen Tochter zur Miete in einer Wohnung. Beide Erwachsenen stehen als Hauptmieter im Mietvertrag. Es bestehen keine Mietrückstände. Nach der Trennung von meinem Partner als Hauptverdiener würde ich mit Tochter gerne weiterhin hier wohnen, was meinem Vermieter - da mein geringfügiges Einkommen vorübergehend durch ALG2 aufgestockt werden muss - nicht recht ist.
Meine Frage: Darf der Mietvertrag seitens des Vermieters gekündigt werden, weil dieser keine Sozialhilfeempfänger als Mieter wünscht?
Vielen Dank!
10 Antworten
Wenn keine Mietrückstände bestehen, dann nicht, aus welchem Grund denn? Wenn auch der Ex im Mietvertrag steht, dann könnte der Vermieter ja sogar von diesem die Miete verlangen, wenn sie von dir ausbleibt.
Ggf. müsste er dann auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung klagen. Bei einer solchen Klage hast Du wohl nur dann eine Chance, dass sie abgewiesen wird, wenn die Wohnungssituation so ist, dass er damit seine Tochter und Dich obdachlos machen würde.
Würde er stattdessen Eure Tochter dauerhaft zu sich nehmen und ihr somit ein Obdach bieten, wärst Du womöglich schon wieder außen vor.
Das hat ja mit einer vermieterseitigen Kündigung nichts zu tun.
Dein Ex-Partner will aus dem Mietverhältnis austreten und Du willst die Wohnung allein behalten.
Wenn der Vermieter das verweigert, weil deine Einkünfte zu gering sind, gibt es 2 Optionen:
- Der Ex bleibt im Mietvertrag und haftet damit weiterhin für Miete und Co.
- Ihr kündigt die Wohnung gemeinsam und Du musst Dir ebenso eine neue Wohnung suchen.
Du hast keinen Anspruch darauf, die Wohnung allein weiter nutzen zu können, wenn ihr nicht gerade verheiratet seid.
Das Mietverhältnis wäre dann kündbar, wenn die Miete nicht mehr vertragsgemäß gezahlt wird oder ein Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des Mietvertrages vorliegt; sonst nicht.
Der Ex-Freund der Fragestellerin ist der Hauptmieter dieser Wohnung und kann den Mietvertrag somit jederzeit fristgerecht kündigen.
Es sind beide Hauptmieter. Einseitig kündigen geht da nicht.
Da haben Sie aber etwas gründlich falsch gelesen!
Beide Erwachsenen stehen als Hauptmieter im Mietvertrag. Es bestehen keine Mietrückstände.
Dann können beide Partner auch nur gemeinschaftlich den Mietvertrag kündigen.
Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, mit einer der beiden Vertragsparteien allein einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
Das sehen Sie völlig richtig.
Nein darf er nicht, aber wenn ihr beide im Mietvertrag steht, kann dieser auch nur gemeinsam gekündigt werden und ob der Vermieter dann wieder an dich vermietet oder nicht, kann ihm keiner vorschreiben.
Wegen ALG - 2 ( Hartz - lV ) Bezug kann ein Vermieter also nicht kündigen, solange er seine Miete immer pünktlich bekommt und kein Grund besteht, wegen Eigenbedarf den Mietvertrag zu kündigen.
Das Problem ist, dass ihr nur gemeinsam kündigen könnt. Und der Vermieter bestimmt dann, WER diese Wohnung bekommt. Er muss dir also gar nicht kündigen. Das müsst ihr schon selbst.
Dann nützt dir ein Kündigungsschutz nichts.
Ich vermute aber mal ganz stark, dass der Ex kein wirkliches Interesse daran hat, weiterhin Hauptmieter zu bleiben. ;-)