Darf ein Makler für ein Mietobjekt eine Belohnung nehmen?

13 Antworten

nach dem "bestellerprinzip" müsste ja der kunde den makler bezahlen.

Wer ist Kunde? Kunde ist immer der, der den Makler beauftragt.

darf der makler dem kunden eine wohnung aus seinem bestand anbieten ?

Selbstverständlich darf er das. Es wäre doch fatal, wenn er dem Suchenden eine exakt passende Wohnung nur deshalb nicht vermittelt, weil sie schon in seinem Bestand ist.

Die entscheidende Frage für den/die Wohnungssuchende/n ist doch, ob diese Person weiß, dass eine vom Makler angebotene Wohnung schon in seinem Bestand war. Das ist vor allem dann klar, wenn sie schon auf der Website des Maklers angeboten war, in irgendwelchen Anzeigen des Maklers in Printmedien oder auf online-Plattformen erschienen ist.

Insofern würde es sich empfehlen, vor Beauftragung eines Maklers erst einmal alle seine Veröffentlichungen danach abzusuchen, ob Wohnungen, die man dann von ihm angeboten bekommt, schon darin enthalten sind.

Ist das der Fall, wird man ihn als Suchender darauf ansprechen und man wird ihm keine Vermittlungsprovision bezahlen. Das macht man aber erst, wenn der Mietvertrag unterschrieben ist. In dem Moment braucht man aber wirklich handfeste Beweise. Ansonsten bekommt man womöglich ein Problem.

Wenn man zum Makler geht und ihn bittet, doch eine Wohnung zu suchen und er sucht gleich mal einen gewissen Bestand danach ab, ob was passendes frei ist oder demnächst wird, muss man als Suchender auch zahlen.

Viele Makler stehen in engem Kontakt zu Hausverwaltungen und Hauseigentümern, von denen sie regelmäßig beauftragt werden. Sie haben also damit die Möglichkeit, sich Vormerkungen zu machen und diese dann endgültig abzuklären, wenn es soweit ist.

So kennt z. B. unser Makler den Bestand und wird von uns regelmäßig über evtl. bevorstehende Umzüge von Mietern informiert, sodass er immer einigermaßen auf dem Laufenden ist, wo evtl. was frei werden könnte.

"In seinem Bestand" verstehe ich so, dass der Makler gleichzeitig der Vermieter ist (was ja durchaus nicht unüblich ist). In diesem Fall, trotz Beauftragung seitens des Mieters, steht ihm (dem Makler) keine Provision zu. Er könnte sie zwar verlangen, der Mieter bräuchte sie aber nicht bezahlen, da widerrechtlich. Hat /hätte er (der Mieter) sie bereits gezahlt, darf er sie zurückverlangen unter Verweis auf § 812 BGB (Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung).

@albatros

Wenn man es so versteht, albatros, hast Du recht. Vermittlungsprovisionen für Wohnungen, die man selbst vermietet, gibt es natürlich nicht.

Ich bin aber schon der Meinung, dass mit "Bestand" hier gemeint ist, im Bestand der von ihm für verschiedene Mieter/Auftraggeber zu vermittelnde Wohnungen.

Hat der Makler eine  Wohnung zum Angebot im Auftrag eines Vermieters in seinem Bestand, so ist der Vermieter hinsichtlich dieses Angebotes  Auftraggeber des Makler und der Mieter braucht keine Provision an den Makler zu zahlen.

Es ist echt interessant wie wenige hier deine Frage verstehen oder meinen sich mit der Materie aus zu kennen.

Nein, er darf keine Wohnung aus seinem Bestand anbieten. Wenn er es doch tut und du die Wohnung nimmst, musst du keine Provision zahlen.

Wie du schon selbst richtig gesagt hast, hat der Vermieter ja schon einen Auftrag an den Makler erteilt und ist somit diesem gegenüber provisionspflichtig. Wenn der Makler von dir nun auch noch Geld verlangen würde, würde er doppelt kassieren. Das wäre nicht gesetzeskonform. 

Hier auch noch einmal nachzulesen: https://www.immonet.de/umzug/umzugskosten-maklergebuehren.html

Nein, er darf keine Wohnung aus seinem Bestand anbieten.

Doch, er darf sie anbieten, er darf dann aber keine Provision verlangen.

@albatros

Wie gut, dass ich genau das im Satz darauf geschrieben habe. ;)

Wenn Vermieter und Makler identisch sind, steht dem Makler keine Provision zu, die Forderung wäre ungesetzlich.

In der Mehrheit beauftragen Vermieter den Makler mit dem Vertrieb seiner Wohnungen. Dementsprechend muss er auch die Provision zahlen. Keinesfalls der Mieter, der die Wohnung durch Vermittlung des Maklers auf Grund seiner  Bewerbung anmietet (Bestellerprinzip).

Beauftragt tatsächlich der Mieter den Makler mit der Wohnungssuche, steht dem Makler nur dann die Provision (insofern überhaupt vereinbart!) zu, wenn es zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.

Natürlich darf er eine Wohnung aus seinem Bestand anbieten. Wo soll er sonst die Wohnungen hernehmen, die er vermittelt? Sie sind ALLE in seinem Bestand.

danke für die ordentliche rückmeldung. ich stelle halt die frage da ja dann der makler "doppelt" verdient. einmal vom vermieter und einmal bekommt er eine belohung vom kunden. ist das wirklich erlaubt ?

Maklergebühren fallen erst an wenn ein Objekt erfolgreich vermittelt wurde. Somit kassiert der Makler nicht doppelt.
Beim Kauf zahlt der Käufer die Maklergebühren.
Bei Vermietung war es bisher ebenso, hat sich aber soweit ich weiß geändert und nun zahlt der Vermieter hierfür die Maklergebühr.

@Kathyli88

hat sich aber soweit ich weiß geändert und nun zahlt der Vermieter hierfür die Maklergebühr.

Nein, der Vermieter zahlt nicht generell die Maklercourtage. Die ist von dem zu zahlen, der den Makler beauftragt hat. Das können sowohl Vermieter als auch Mieter sein.  Deswegen sind die Makler ja auch stinkig, weil kaum ein Vermieter die Courtage zahlen will und sie immer weniger Wohnungen anbieten können. Gleichzeitig rennen ihnen aber Wohnungssuchende die Tür ein, weil sie den Makler nicht bezahlen müssen.  Da laufen dann schon mal für eine Wohnung bis zu 70 Interessenten auf, von denen 90 % nicht dem Wunsch des Vermieters entsprechen. Immobilien zu vermitteln macht mittlerweile keinen Spass mehr, sagt ein mir bekannter Makler.