Darf ein Lehrer einen Schüler des Unterrichtes verweisen?
Hallo,
darf ein Lehrer in Sachsen einen Schüler während des Unterrichtes vor die Tür stellen?(aus rechtlicher Sicht) Ist das erlaubt oder muss man sich das nicht gefallen lassen? Danke, für die Antworten im voraus!
Traemer
16 Antworten
Ich habe meinen Schülern erklärt, dass ich keinen rauswerfe, damit er draußen vor der Tür Blödsinn macht oder eine rauchen geht. Ich würde im Sekretariat anrufen, dass die die Eltern informieren, dass ihr Kind abgeholt werden muss, oder, wenn keiner zu Hause ist, ihn so lange durch den Hausmeister beschäftigen sollen, bis die Stunde um ist. Den Stoff soll er sich dann von Mitschülern bringen lassen. Soziale Schwäche ist mit Krankheit gleichzusetzen. Ich habe es in 35 Dienstjahren nie anwenden müssen.
Gegenfrage: Muss der Lehrer sich alles gefallen lassen ???
Nicht nur in Sachsen!
Man muß sich nur anständig benehmen! - Mehr nicht! Dann kommt auch keine "Gefallensfrage" auf.
Bedenke: Dem Klassenverweis kann der Schulverweis folgen!
Das setzt aber voraus, dass man sich ständig unanständig verhält!
- Abgrenzung zu Erziehungsmaßnahmen Erziehungsmaßnahmen können bei Fehlverhalten eines Schülers vom Lehrer in Ausübung seines pädagogischen Spielraums verhängt werden. Sie sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorrangig vor der Verhängung von förmlichen Ordnungsmaßnahmen zu nutzen. Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülern sind u. a.: Ermahnung, pädagogisches Gespräch, Eintrag im Klassenbuch, Verweisung aus dem Unterrichtsraum, Nachsitzen, Schüler auseinander setzen. Eine abschließende Regelung über die Erziehungsmaßnahmen enthält das Schulgesetz nicht.
Würde mich am rechtlichen nicht orientieren, Gesetze widersprechen sich häufig. Kannst ja als Argument nehmen, dass der Lehrer Dir das Recht auf Bildung nicht nehmen darf und somit nicht vom Unterricht verweisen darf.
Bezweifle aber das es was bringt.
Haha man kann sich aber auch anstellen:) Wir haben mit Sicherheit alle mal im Unterricht gestört und dennoch Interesse an Bildung und unserer Zukunft gehabt. Zudem, sind Interesse und Recht, zwei Grundverschiedene Angelegenheiten.
Wenn ein Schüler den Unterricht dermaßen stört, dass der Lehrer nur diese Maßnahme ergreifen kann, dann sehe ich hier absolut kein Interesse an Bildung. Wäre das vorhanden, würde man nicht den Unterricht stören.