Darf ein Krimineller die Polizei um Hilfe bitten?

4 Antworten

Könnte ich in diesem Fall die Polizei um Hilfe bitten?

Definitiv, klar!

Du kannst nicht nur, du musst!

Den Begriff Unterlassene Hilfeleistung hast du garantiert schon einmal gehört und der ist auch selbsterklärend.

Wenn jemand verprügelt wird, dann hast du Hilfe zu leisten. Du musst natürlich nicht direkt eingreifen, schließlich geht Selbstschutz vor!

Die Polizei bzw. einen Rettungswagen rufen ist aber definitiv deine Pflicht, solange die Möglichkeit besteht. Nach Hilfe rufen, irgendwas. Das ist deine Pflicht und wenn du dieser in solch einem Fall nicht nachgehen würdest, dann machst du dich strafbar!

Da sollte es dir auch egal sein, dass du eventuell von der Polizei weiter zu deiner Drogenkriminalität befragt wirst. Das ist dann zweitrangig.

Wie ich das verstanden habe ist das schon vorbei bzw nicht mehr akut gewesen als er die frage gestellt hat

Den Begriff Unterlassene Hilfeleistung hast du garantiert schon einmal gehört und der ist auch selbsterklärend.

Bei dem Fall scheint es sich um schon zurückliegendes Ereignis zu handeln, bei dem eine unterlassene Hilfeleistung nicht vorliegen kann. 

Und selbst wenn... wer bei einer Schlägerei nicht hilft, handelt nicht gegen den § 323c StGB. Schlägereien werden nicht davon erfasst.  

Ein Anruf bei der Polizei um Hilfe zu rufen, wäre dennoch angebracht. 

@furbo

Dass das ganze schon passiert ist, ist mir gar nicht aufgefallen.

Gut, dann fällt das denke ich auch mal hier weg, wenn da eben nichts vorliegt.

Aber die Polizei rufen ist doch wohl auch vom Gesetz her bei einer Schlägerei Pflicht, oder irre ich mich da jetzt?

@TechnikSpezi

Aber die Polizei rufen ist doch wohl auch vom Gesetz her bei einer Schlägerei Pflicht, oder irre ich mich da jetzt?

Nein, diese Pflicht gibt es nicht, dennoch wäre der Anruf angebracht. Allerdings stände es jedem frei, im Rahmen der Notwehr den Aggressor, soweit erforderlich, umzuhauen. 

Bei der unterlassenen Hilfeleistung, würde man die gerade laufende Schlägerei unter "Unglücksfall" subsummieren, würde eine Hilfeleistungspflicht an der Zumutbarkeit scheitern. Allerdings: ist die Schlägerei zu Ende, der Aggressor trollt sich und das Opfer liegt verletzt auf dem Boden, wäre man zur Hilfeleistung verpflichtet. 

Die unterlassene Hilfeleistung, die sehr gerne angeführt wird, liegt nicht immer vor. Es müssen klar definierte Tatbestandsmerkmale "Unglücksfall" oder "gemeine Gefahr oder Not" vorliegen. Das liegt bei vielen Fällen nicht vor, so dass keine Rechtspflicht nach 323c StGB besteht.

Z.B. X will sich umbringen, der zufällig vorbeigehende Y sieht es, bleibt stehen und schaut zu, wie X sein Vorhaben in die Tat umsetzt. 

Bisher liegt noch keine unterlassene Hilfeleistung vor.

Liegt der X aber schwerverletzt aber noch lebend auf dem Boden, dann erst liegt ein Unglücksfall i.S. des 323c vor.

Alles recht komplex, manche widersinnig erscheinenden Sachverhalte kann man erst nach Wälzen eines Strafrechtskommentars lösen. 

Könntest du! Wenn es so wäre wie es sein könnte!

Selbstverständlich und der bekommt Hilfe!

sollte er besser selber was machen. halt dich lieber bedeckt denn der erfolg ist sehr fraglich und du bringst dich und dein geschäft in gefahr.

lg