Darf ein Kankenwagen rücksichtslos die Kreuzung überfahren?

12 Antworten

Von Experte iwaniwanowitsch bestätigt

Hi,

"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." - § 35 Abs. 8 StVO

Eigentlich ist damit schon alles gesagt.

Auch Sonder- und Wegerechte nach §§ 35 und 38 StVO berechtigen nicht, andere Menschen zu gefährden.

Das setzt dem ganzen schon erhebliche Grenzen - einfach ohne Rücksicht auf Verluste auf die Bundesstraße fahren ist also nicht drin. Andere Verkehrsteilnehmer müssen die Gelegenheit haben, auf ein Fahrzeug mit Sonder- und Wegerechten zu reagieren.

Kommt es zum Unfall, ist davon auszugehen, dass diese Maßgabe (keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) nicht berücksichtigt wurde - bedeutet für den Fahrer des Fahrzeugs mit Sonderrechten in aller Regel mindestens eine Teilschuld.

LG

Einzelfallentscheidung, ein Gericht würde abschließend die Schuldfrage klären, auf die Schnelle und "nur" anhand einer bloßen Schilderung, lässt sich dass in aller Regel nicht mal eben schnell beantworten, rechtlich sind manchmal "kleine" Details, denen der Laie nicht unbedingt eine große Beachtung zukommen lässt, juristisch entscheidend.

Fakt ist, mit blauem Blinklicht und Folgetonhorn bestehen Wegerechte, diese ordnen nach Paragraph 38 der StVO an: "alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen aber natürlich auch eine Chance haben, die Sondersignale rechtzeitig wahrzunehmen und entsprechend darauf reagieren zu können. Die Sonderrechte nach Paragraph 35 der StVO, befreien den Fahrer bzw. das Fahrzeug zwar von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, werden in Absatz 8 aber wieder insoweit eingeschränkt: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden", sie berechtigen den Fahrer also nicht dazu, "kopflos" wie Rambo durch die Straßen zu fahren, er muss jederzeit auf andere Verkehrsteilnehmer achten und er darf sich nicht darauf verlassen sondern muss sich davon überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Fahrweise eingestellt haben, er muss das Fahrzeug dazu auf eine "angepasste" Geschwindigkeit abbremsen, bei unklaren Verkehrslagen ggf. sogar kurz anhalten und sich einen Überblick verschaffen sowie sich nötigenfalls mit Schrittgeschwindigkeit in unklare Verkehrslagen "hineintasten". Umso schwerer die Abweichung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist, umso mehr Vorsicht, muss der Fahrer des Einsatzfahrzeuges walten lassen.

Wie ich eingangs bereits erwähnt habe, sind aber manchmal Details das Entscheidende und abschließend, müsste ein Richter über die Schuldfrage urteilen. Es gibt aber bereits Gerichtsurteile die besagen, dass ein Überqueren von Ampelkreuzungen bei Rotlicht mit mehr als 40 Stundenkilometern nicht mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vereinbar sind, d.h., wenn das Einsatzfahrzeug schneller unterwegs gewesen ist, trägt dessen Fahrer meist die alleinige Schuld, ansonsten, bekommt jeder eine Teilschuld, da der Fahrer ggf. diese Einschränkung nicht beachtet, du aber sein Wegerecht missachtet hast. Mfg.

Auch Sonder- und Wegerechte berechtigen nicht zu einem rücksichtslosen Fahrstil. Wer diese Rechte in Anspruch nimmt, darf andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

Nein, die müssen vorausschauend und vorsichtig fahren. Die sollen ja ankommen um zu helfen!

Trotzdem passieren unfälle. Wir können hier wohl kaum ein Urteil dazu abgeben weil wir den ort und die Umstände nicht kennen. Verkehrssituationen gerade an kreuzungen sind von so vielen faktoren abhängig... Zufall, Verkehrsaufkommen, Wetter, usw. spielt alles eine Rolle und alle Fahrer aller Autos sind unterschiedlich... einmal nicht aufgepasst kann was pasieren...

Krankenwagen fahren aber selten mit Alarm und oft haben die auch kein martinhorn verbaut... trotzdem muss man denen natürlich platz machen wenn die im Einsatz sind. Genau wie bei Rettungswagen, Notarzt, Feuerwehr usw.

Nach SaniontheRoads Antwort ist ja eigentlich schon alles gesagt.

Ich gebe nur zu Bedenken, dass auch der andere Verkehrsteilnehmer seine Pflichten erfüllen muss.

Ich zitiere, für Blaulicht in Verbindung mit Einsatzhorn gilt "Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen" (§38 StVO).

Und insbesondere wenn man abgelenkt ist, zB durch Handy oder sonst was, kommt durchaus in Frage, dass man doch Schuld sein kann. Weil, wenn man aufmerksamer gewesen wäre, der Unfall verhindert hätte werden können.

Wie genau diese Schuld aussieht, würde dann ein Gericht klären.