Darf ein Erbe ohne Wissen und Zustimmung des anderen Erben seinen Anteil verkaufen?

2 Antworten

Hier geht aber einiges durcheinander :-(

Gem. § 2033 BGB besteht ein Vorkaufsrecht der Miterben. Zwar konnte dein Bruder gem. § 2032 BGB seinen Anteil an einen Dritten veräußert, hatte dich aber unverzüglich über das Geschäft zu informieren müssen. Innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des Vertrags kann man dann formlos sein Vorkaufsrecht erklären, womit der Käufer verpflichtet wäre, den erworbenen Miterbenanteil wieder an die Erbengemeinschaft zurückzuübertragen. Dann musst du aber dem Erwerber den Kaufpreis sowie sämtliche durch die Vertragsabwicklung angefallenen Aufwendungen ersetzen.

Ganz anders verhält es sich, wenn man sich in der Erbengemeinschaft über die Verwertung der Immonbilie nicht einigen konnte und der Bruder deshalb Auflösung der Erbengemeinschaft und Teilungsversteigerung der Immobilie beantragte. Dazu muss er niemanden um Erlaubnis bitten, dann wird die Hütte eben weit unter Wert an den Meistbietenden versteigert und der Mieter schaut wg. Eigenbedarf des Erwerbers durchs Ofenrohr ins Gelände. Um das zu verhindern, hätte man seinem Bruder eben seinen Miteigentumsanteil zum fairen Marktwert rechtzeitig abkaufen müssen statt halsstarrig eine Verweigerungshaltung an den Tag zu legen, um sich (hälftige!) Mieteinnahmen zu sichern :-(

Nun besteht die Alterssicherung eben in Zinserträgen seines Kaufpreisanteils, wenn die Teilungsversteigerung beantragt ist.

G imager761

DANKE für die Hinweise.

Leider habe ich erst durch die Benachrichtigung des Grundbuchamtes erfahren, dass mein Bruder verkauft hatte. Das Grundstück war an die Großmarktgemeinschaft der Stadt über 50 Jahre lang vermietet. Da der Mietvertrag auslief, hatte ich mich schon um Nachmieter gekümmert. Die durch Bankbürgschaft gesicherte Räumung des Grundstücks von Aufbauten und Befestigungen war entsprechend dem Mietvertrag eingeleitet. Dass der Eintrag im Grundbuch nur eine Auflassung war, ging aus der Benachrichtigung nicht hervor.

Der Käufer verhinderte den Abriss der aufstehenden, baufälligen Hallen, obwohl er bis zum Ablauf des Mietvertrages nicht Eigentümer war. Aus diesem Grund war eine Realteilung nicht möglich.

Dem Gericht war bekannt, dass eine Umbaugenehmigung durch das Bauamt ohne unser Wissen an einen Türken erteilt worden war, der sich offenbar nicht als Eigentümer legitimieren musste. Das wurde zum Anlass genommen, die illegale Bebauung (es lag nie ein Bauantrag vor) als legal zu definieren, um so eine Teilung in natura zu verhindern. ___________________________________________________________________ Nach dem Gesetz genießen illegale Bauten keinen Bestandsschutz (Saarländisches Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis (Aktenzeichen: 2 A 190/10) "Deshalb müssen Gebäude auch viele Jahre später abgerissen werden, wenn sie illegal erbaut worden sind." ___________________________________________________________________

Nach meinen Recherchen war auch der Rechtspfleger verpflichtet, die Kompetenz- und Eigentumsverhältnisse zu klären, bevor die Eintragung auf Beschlagnahme des Grundstücks erfolgte. Dem Gericht haben wir diese Fakten deutlich kenntlich gemacht, sie wurden jedoch ignoriert.

PS.: Von den Zinserträgen hätten unsere Großeltern leben können, wir nicht. Und eine Teilungsversteigerung vernichtet den realistischen Wert; wenn es schlimm kommt, den Schätzwert um 50%.

Wenn man den § 2032 BGB anwenden will, sollte man auch die folgenden §§, besonders 2033 (Verfügungsrecht des Miterben), aber auch den 2034 (Vorkaufsrecht) lesen.

Ich würde den Miterbenverklagen, denn er, oder der Notar hätten Dich über den Verkauf informieren müssen, damit Du das Vorkaufsrecht gemäß § 2034 ausnutzen konntest. Oder Du nutzt es gegenüber dem Käufer nach § 2035 BGB aus.

Aber da anscheinend die Teilungsversteigerung schon durchgeführt ist, warst Du wohl schlecht beraten.

Ob ein Schadenersatzprozess eine Aussicht auf Erfolg hat, wenn man seine eigenen Rechte nicht wahrgenommen hat, kann ich so nicht beantworten.

Vielen Dank für die o.a. Hinweise. Die §§ werde ich noch studieren. Bitte, meinen Kommentar lesen. DANKE.