Darf ein Baugerüst am Mehrfamilienhaus aufgestellt werden ohne vorher die Mieter zu informieren?


06.08.2020, 08:40

Oft wird geantwortet, dass ein Baugerüst keine erhebliche Einwirkung auf die Mietsache hat. Angenommen, ich bin im Urlaub. Ich kann dann meine Versicherung nicht über das Baugerüst informieren. Sollte über das Gerüst eingebrochen werden, kann das ehebliche Auswirkungen haben.

9 Antworten

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Deine Überlegung ist korrekt. Die Versicherung fordert, dass sie in Kenntnis gesetzt wird, da Einbruch erleichtert wird. Nur dann wird voller Versicherungsschutz bei einem Schadensfall gewährt.

Insofern hätte tatsächlich deine Vermietung rechtzeitig vorab die Mieter informieren sollen.

Seit wann fordert die Versicherung, meine eben nicht, und das soll ja sogar eine von den schlechten sein!

Ich habe mit denen vereinbart, Zitat:

Eine Gefahrerhöhung liegt in folgenden Fällen nicht vor:

Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder soll nach den Umständen als mitversichert gelten.

Beispiel: an der Außenseite des Gebäudes wurde ein Gerüst aufgestellt.

Leider ist es in diesen Zeiten, in denen alle Bauhandwerker Hochkonjunktur haben, nicht immer möglich, rechtzeitig vorher zu informieren. Da vergibt man einen Auftrag und kann vielleicht noch in etwa den Zeitraum von mehreren Monaten vorgeben, wann die Arbeiten ausgeführt werden sollten.

Plötzlich und unerwartet rückt dann ein Trupp an, um das nötige Baugerüst aufzubauen, das dann erst einmal tage- oder gar wochenlang ungenutzt rumsteht.

Der Vermieter oder die Hausverwaltung haben dann mitunter gar keine Möglichkeit, die Bewohner vorher zu informieren.

Plötzlich und unerwartet rückt dann ein Trupp an, um das nötige Baugerüst aufzubauen, ...

Wenn man sich um die Firmen kümmert, kommen solche Aktionen nicht "plötzlich". Als "Bauherr" bin ich selbst dafür verantwortlich Termine zu koordinieren und zu kommunizieren. Dann weiß ich auch welche Gewerke wann ausgeführt werden oder in welchen Zeitraum begonnen wird.

@Geoka

Und, deshalb muss ich die lieben Mieter doch nicht einbinden.

@Geoka

Natürlich, wenn mir als Bauherr daran liegt, dann werde ich das entsprechend veranlassen. Als Bauherr werde ich vorab für jede Arbeit ein Angebot einholen, um dann die am besten passende Firma auszuwählen. Dabei kommt es z. B. auch darauf an, wann eine Arbeit ausgeführt werden muss. Dabei können folgende Situationen entstehen:

  1. Die günstigste Firma sagt, ok, wir machen das zum Preis X innerhalb der nächsten drei Monate, aber wir können jetzt nicht vorher sagen, wann wir die Arbeiten unterbringen, denn das hängt u. a. vom Wetter ab.
  2. Eine andere Firma sagt, ok, ich verlange Preis Y (teuer!), aber ich kann Ihnen nur dann verbindliche Termine zusagen, wenn die Arbeiten frühestens im kommenden Jahr ausgeführt werden können. Bspw. ab 1. April 2021.
  3. Eine weitere Firma, die ebenfalls einen annehmbaren Preis anbietet, sagt die Arbeiten zu für bspw. Beginn am 1. Oktober, könnte aber sein, dass wir schon vorher irgendwann das Gerüst aufstellen. Das hängt vom Gerüstbauer ab. Leider kann ich nicht vorher sagen, ob das Gerüst am 15. September oder am 25. September gebaut wird oder sonst irgendwann dazwischen.

Als 100 % korrekter Bauherr würde man wohl die 2. Variante wählen, auch wenn sie mit Abstand die teuerste ist.

Als wirtschaftlich denkender Bauherr, der dennoch seine Mieter gut vorab informieren will, würde man wohl die 2. Variante wählen.

Will man aber, dass die Arbeiten möglichst schnell und zum günstigsten Preis gemacht werden, kommt durchaus auch die Variante 1 in Frage, bei der man leider den Mietern nicht so ganz genau Bescheid sagen kann und diese ggf. mit einer Überraschung rechnen müssen. Da die Mieter aber durchaus damit leben können, dass ein Gerüst mal ganz plötzlich aufgestellt wird, würde ich mich für die Variante 1 entscheiden. Da ist mir dann das Hemd doch näher, als die Hose.

Ja hat er. Siehe § 555a (2) BGB. "..eine unerhebliche Einwirkung.." sehe ich gerade wegen der erhöhten Einbruchgefahr nicht.

Dein Vermieter wäre nach Absatz 3 Schadensersatzplichtig falls es zum Einbruch kommt und Du dadurch Aufwendungen hast, z.b. Ablehnung der Versicherungsleistung oder Ersatzbeschaffung bei fehlender Versicherung.

Woher ich das weiß:Recherche

Das kommt drauf an warum!

Wenn ein Schaden entstanden ist, der umgehend behoben werden muss, dann nicht. Wenn geplante Baumaßnahmen stattfinden sollen: dann ja!

Nein, es kommt auf die Einwirkung der Mietsache an. Ein Fassadenanstrich oder Reparaturen an der Dachrinne müssen n. § 555a (2) BGB eben nicht angekündigt werden :-)

@imager761

Mhm. Und worin unterscheidet sich das jetzt von meiner Aussage?

@Lord2k14

Nicht jede geplante Baumassnahme muss dem M angekündigt werden.

@imager761

Da hast du Recht, aber wenn ein Gerüst aufgestellt werden muss schon. Zwecks Einbruch etc. Das hat mit der Maßnahme selbst erstmal nix zu tun.

dein 555 BGB sagt nur, dass der Mieter das zu dulden hat, nicht ob er informiert werden muss

@imager761

Siehe Ergänzung meiner Frage!

@imager761

Warum das Gerüst aufgestellt wurde ist nebensächlich, allein die Tatsache, dass es aufgestellt wird ist entscheidend. Das wird jede Versicherung anraten, dann sind Einbruchschäden vom Gerüst aus abgesichert, ansonsten nicht oder nicht voll. Jeder Vermieter sollte seine Mieter deshalb informieren und darauf hinweisen, dass sie ihre Versicherung davon in Kenntnis setzen.

@albatros

Sieht meine auch nicht so, aber das ist ja auch eine von den schlechten, wird hier oft behauptet.

Ja: "Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich." (§ 555a II BGB)

Das Gerüst steht eher vor denn im MFH und dürfte die Gebrauchstüchtigkeit der Mietsache Wohnung kaum mindern, gar aufheben?

Danke für die Berichtigung. Die Zeit für Korrekturen war abgelaufen.

Achtung! Das stimmt soweit, aber die Aufstellung eines Gerüsts ist dennoch anzukündigen außer es ist ein Notfall zB Gefahr durch abbröckelnden Putz.

@Lord2k14

Seit wann?

Ich habe mit meiner vereinbart, Zitat:

Eine Gefahrerhöhung liegt in folgenden Fällen nicht vor:

Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder soll nach den Umständen als mitversichert gelten.

Beispiel: an der Außenseite des Gebäudes wurde ein Gerüst aufgestellt.

@schleudermaxe

Du hast den Komm. nicht verstanden.

Eine Gefahr besteht durch herabbröckelnden Putz zB für Fußgänger. Dieser Mangel muss umgehend beseitigt werden. Wenn dafür ein Gerüst notwendig ist, muss das dem Mieter nicht explizit vorab angekündigt werden.
hat mit der Hausrat nix zu tun.