Darf ein Auto abgeschleppt werden obwohl der Besitzer direkt am Ort ist und es verhindern möchte?

7 Antworten

Du kannst es nur verhindern, wenn du die Karre auf schnellstem Weg da räumst. Es hat, bis eine solche Massnahme stattfindet schon länger dort geparkt. Du hast eben die Möglichkeit der Räumung unterlassen und darfst zahlen. 600 Ocken ist weit überzogen, damit werden die wohl nicht durchkommen. Solltest du vor dem Haken deine Karre dort entsorgt haben und der Schlepper ist unterwegs werden die Leerfahrten in Rechnung gestellt. Auftraggeber könnte die Stadt/Gemeinde sein. Dumm gelaufen. Möglich, dass von der Stadt ausserdem noch ne Knolle kommt.

Haben es halt des Öfteren von unserer schmalen Einfahrt geschoben um mit den anderen Autos durchzukommen. Aber mir geht es lediglich darum das es soweit ich recherchiert habe nicht erlaubt ist das Fahrzeug abzuschleppen wenn der Besitzer vor Ort ist, es sei denn es wäre Gefahr im Verzug

@komo1

Da hing bestimmt ein Zettel dran und das Ordnungsamt incl. Abschlepper standen auf der Matte. Hast Pech, die dürfen abschleppen, auch wenn du dabeistehst. Ein KFZ ohne Kennzeichen hat im öffentlichem Verkehrsraum nüscht zu suchen.

Jap Zettel ist dran. Die Frage ist aber dürfen die den Wagen abschleppen obwohl man selber in der Lage ist das Fahrzeug in dem Moment dort weg zu bewegen? Und dann auch noch freche 600€ zu Verlangen für 3 km Anfahrt.

@komo1

die 600 sind definitiv zuviel, das wäre Wucher. Anwalt einschalten.

Hallo komo1,

Grundsätzlich gesehen, darf kein Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn eine berechtigte Person in der Lage ist das Fahrzeug zu entfernen.

Ist der Abschlepper aber erst einmal auf dem Weg oder gar schon vor Ort sind aber immer noch die Anfahrtskosten die sich in der Regel zwischen 50 und 150 Euro bewegen zu bezahlen.

Aber in dem von Dir geschilderten Fall handelt es sich um ein abgemeldetes Fahrzeug, dass Du nicht mal die 2 Meter bis zu Deinem Grundstück bewegen darfst, weil Du ansonsten eine Straftat nach folgenden Gesetz begehst:


§ 6  Pflichtversicherungsgesetz

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.


Vom rechtlichen her, hättest Du den Wagen also gar nicht selber auf Dein Grundstück fahren dürfen, weil Du ansonsten eine Straftat begehst. Der Angestellte vom Ordnungsamt / der Polizist hätte Dich dementsprechend auch gar nicht fahren lassen dürfen.

In einem schließe ich mich aber den Vorrednern an. 600,- Euro fürs Abschleppen sind sicherlich nicht zulässig und es macht Sinn zumindest gegen die Höhe der Zahlungsforderung vorzugehen. Aber richtig billig wird's auf gar keinen Fall, denn Abschleppkosten von 200 - 300 Euro plus Standgebühren nicht unüblich.

Was ich übrigens nicht weiß ist, ob Du ein Anrecht da drauf gehabt hättest, dass der Abschlepper das Fahrzeug auf Deinen Wunsch hin auf Deinem Grundstück abstellt um die Abschleppkosten wenigstens auf ein Minimum zu reduzieren.

Schöne Grüße
TheGrow

Hi. Top Antwort !!! Soweit ich weiß darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug abgeschleppt werden. Es unterliegt weder der Kennzeichen, Steuer oder/ und Versicherungspflicht!

@komo1
Soweit ich weiß darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug abgeschleppt werden. Es unterliegt weder der Kennzeichen, Steuer oder/ und Versicherungspflicht! >

Die Antwort ist leider nur zum Teil richtig.

Abgeschleppt werden darf ein Fahrzeug dann, wenn es im Verkehr betriebsunfähig geworden ist und sich aus eigener Kraft nicht mehr fortbewegen kann.

Ist das Fahrzeug aber nicht liegen geblieben, sondern im Fall des Fragestellers abgestellt worden, ist das kein Abschleppen mehr, sondern ein Schleppen.

Zwischen ABschleppen und nur Schleppen ist rechtlich ein gewaltiger Unterschied.

Für das Abschleppen gilt das, was Du geschrieben hast.

Für das Schleppen gilt:

  • Schleppen ist eine genehmigungspflichtige Angelegenheit und es muss eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung eingeholt werden.
  • Der Fahrer des ziehenden Fahrzeuges braucht, insofern es sich bei dem geschleppten Fahrzeug um ein Fahrzeug über 750 kg handelt die Fahrerlaubnis für LKW´s, sprich die Klasse E.

Das man einen PKW, nicht wie einen Anhänger einfach an einem PKW hängen darf ist in folgenden Gesetz geregelt:


§ 33 Straßenverkehrs”Zulassungs”Ordnung - Schleppen von Fahrzeugen

Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.


Schönen Gruß
TheGrow

Du darf ein abgemeldetes Fahrzeug nicht mehr bewegen und wen das nur 50cm sind , sind die im Recht und das Fahrzeug darf auch zu Gefahrenabwehr verschrottet werden ohne das Du was machen kannst und dann diese Kosten noch oben drauf kommen . Ein nicht versichertes Fahrzeug darf nicht öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden .den dadurch kann ein Fremdschaden entstehen der nicht gedeckt ist . Aufpassen wo man was abstellt und wie .

Ein Auto darf nicht abgemeldet im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Ein Teil der Rechnung wird wohl ein Bußgeld sein, oder?

Bussgeld 130€ extra

Das Problem ist weniger das Abschleppen, als eher die Kosten ?

Denn - wenn ein Abschlepper auch nur einen Finger krümmt- also das Fahrzeug am Haken hat - hat er Anspruch auf die volle Abschleppsumme.

600€ scheint allerdings reichlichst übertrieben - hilft wohl nur ein Anwalt.

Aber das Auto einfach abschleppen darf er egal was ist trotzdem nicht oder ?

@komo1

ER kann - muss aber nicht ...

Normalerweise lassen die den dann wieder runter - und es kommt trotzdem die Rechnung ( übrigens 100 bis maximal 250€ hoch)

Nun war Dein KFZ aber - soweit ich das gelesen hatte - NICHT zugelassen... könnte gut sein, das er das KFZ dann nur auf Privatgrund ablassen darf - also z.B. auf seinem Hof