Darf ein Arbeitgeber wegen Krankheit einen freien Tag streichen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
 Der AG gewährt ihm das und trägt es so in den Wochenarbeitsplan.

Damit ist eigentlich alles gesagt.

Der Arbeitgeber hat dem AN mitgeteilt, wie er zu arbeiten hat. Damit gilt dieser Arbeitsplan und der AG hat sein "Weisungsrecht" verbraucht.

Änderungen dieses Arbeitsplans bedürfen der Zustimmmung des AN. Einseitig kann der AG ihn nicht mehr ändern, wenn nicht gerade ein Notfall vorliegt. Notfall ist z.B. ein Erdbeben, ein Brand, Überschwemmung usw.. Einfach nachträglich einseitig den Plan ändern um Entgeltfortzahlung zu sparen, geht allerdings überhaupt nicht.

Teil dem AG mit, dass Du den Termin wie geplant wahrnehmen wirst, weil die Änderung des Schichtplans unrechtmäßig ist.

Selbst wenn eine Änderung möglich wäre, müsste der AG diese rechtzeitig bekannt geben. Die Arbeitsgerichte richten sich hier nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das legt fest, dass selbst bei Rufbereitschaft der Arbeitseinsatz mindestens vier Tage im Voraus bekannt gegeben werden muss.

Der Personalmangel des AG ist sein Betriebsrisiko und kann nicht einfach auf den AN abgewälzt werden.

Danke für Deine Antwort. Interessant, was man so alles erfährt. Das man den Arbeitseinsatz mindestens 4 Tage im Voraus bekannt geben muss, wusste ich zum Beispiel überhaupt.

@Tichuspieler
 Das man den Arbeitseinsatz mindestens 4 Tage im Voraus bekannt geben muss, wusste ich zum Beispiel überhaupt.

Da geht es Dir wie vielen anderen Arbeitnehmern.

Ich kenne mich in diesen Dingen auch erst richtig aus, seit ich Betriebsrätin bin und Schulungen besucht habe. Im § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz steht das eindeutig:

"Der AN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."

Dann sollte man noch wissen (steht nicht dabei, da braucht es einen Arbeitsrechtkommentar, eine Schulung oder jemanden der sich auskennt), dass bei diesen vier Tagen der Tag der Ankündigung und der Tag an dem man die Arbeitsleistung erbringen muss, nicht mitgerechnet werden :-))

Danke fürs Sternchen. Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.

Zitat: "Daraufhin verschiebt der AG den freien Tag auf einen anderen Tag, der im Zeitfenster der AU liegt, unter anderem mit der Begründung, dass aufgrund eines Auftrags der Mitarbeiter dann wenigstens 3 der 5 Arbeitstage arbeiten muss, damit der Auftrag geschafft wird."

das ist natürlich nicht rechtmäßig!

Wenn der AN an dem von ihm geplanten Tag AU ist, dann hat er Pech gehabt, dann ist der Tag weg (ist so als ob Du am Sonntag krank bist). Wenn der vorher geplante Freie Tag jedoch nicht innerhalb der AU - Zeit liegt und der AG dass ohne Zustimmung des AN verschiebt, ist das unrecht!!!

Die Begründung des AG ist gegenstandslos. Wenn der AG so viel zu tun hat, dass er mit seinem Personal nicht auskommt, kann er Überstunden anordnen oder falls ein BR vorhanden ist sich dort die Zustimmung einholen.

Alternativ muss er mehr Personal einstellen; oder Zeitarbeitnehmer holen.

Für den Arbeitnehmer ist das unerheblich!

Notfalls ist das Arbeitsgericht anzurufen, das geht relativ schnell in der ersten Runde.

Danke für die Antwort. . Kann ich notfalls mal dezent darauf hinweisen ...

Wenn es Zeitausgleich war, verfällt der bei AU tatsächlich einfach.

Habs letztens gegoogelt, weil ich es hörte und nicht glauben wollte- ist rechtlich aber korrekt.

Das Verschieben ist aber wiederum nicht okay vom AG