Darf ein Arbeitgeber eine über Jahre gezahlte freiwillige Lohnzulage kürzen bzw. streichen?

8 Antworten

hallo,leider ist es so,daß alles was auf Freiwillig basiert,Du keinen Anspruch hast und dies auch nicht rechtlich anzufechten ´geht. Bei solchen Absprachen müßte immer eine schriftliche manifestierung des ganzen auch vorhanden sein. Aber das Wrt FREIWILLIG spricht für sich selbst. LEIDER Du hast aber ein recht darauf zu erfahren,warum dies aufeinmal gestrichen wird,damit DU für Dich auch weißt, weshalb nicht das dann bei Dir ein Selbstzweifel auftritt und DU meinst dies hat evtl.mit Deiner Person zu tun. Ich denke alles hat mit unsrer wirtschaftlichen Situation zu tun,jeder spart und schränkt ein. Alles Gute Mfg Gabra

Frage hierzu Deinen Betriebsrat. Gem. BetrVG sollte es sich hier um eine sogen. "betriebliche Übung" handeln, und da kann sich der AG nicht so einfach "davonstehlen". Wenn ihr keinen Betriebsrat habt, gründet sofort einen!!!!!! (In ca. zwei Wochen läuft die Frist für das reguläre Wahlausschreiben ab.) Gruß Dieter

Wenn diese stets unter Vorbehalt gestanden hat (kennt man ja von Urlaubs- und Weihnahctsgeld) ist dies zulässig und wenn die Zulage nicht im Arbeitsevrtrag festgelegt ist dürfte sie ebenfalls streichbar sein.

Deine Angaben sind leider ein wenig dürftig.

Aber wenn diese Lohnzulage ohne Einschränkung und ohne Vorbehalt über fünf Jahre gezahlt wurde, kann der Arbeitnehmer sich auf die betriebliche Übung berufen.

Er kann in den meisten Fällen alle freiwilligen Leistungen kürzen. Eine schlechte Auftragslage kann damit begründet werden. Geh zu deiner Gewerkschaft und frage, ob das Gewohnheitsrecht greift. Meistens nicht.