Darf ein Arbeitgeber dem Jobcenter Arbeitsverweigerung melden?

10 Antworten

Wenn du während der Probezeit gekündigt wurdest, kannste hoffen, dass keine Gründe ans Tageslicht kommen.

Außerhalb der Probezeit wäre das eine "verhaltensbedingte" Kündigung, der Abmahnungen voraus gegangen sind. In dem Fall stehen dir zunächst keine Leistungen zu. Allerdings muss der AG dich vorher entsprechend abgemahnt haben. Wenn das zutrifft und du AG beantragst, bekommste nen Bogen zum Ausfüllen durch den AG, worin die Gründe aufgeführt sind.

Hallo,

nein,offiziell darf er sowas nicht sagen,denn dem Arbeitsamt darf er nur die Fragen in der Arbeitsbescheinigung beantworten und dort gibt es nur die, ob der AN sich vertragswdidrig verhalten hat Ja/Nein merh nicht.

Praktisch wird in so einem Fall das Arbeitsamt mit dem AG telefonieren und da kann er viel erzählen.

Das stimmt so nicht, es gibt zwar diese Arbeitsbescheinigung aber der Kündigungsgrund wird im einzelnen detailliert mit einer offenen Fragestellung (Was war der genaue Grund, weshalb Sie dem Mitarbeiter gekündigt haben? Wurde der MA deshalb bereits abgemahnt?) angefragt.

Ja, darf er! Und du kannst dafür eine Leistungssperre bekommen, wenn du die Kündigung selbst verursacht hast.

Dafür gibt es nicht nur eine Sperre, bzw. Sanktion im SGB II sondern besser er muss alle Leistungen sie er ab dem Zeitpunkt erhält zu einem späteren Zeitpunkt zurück bezahlen. Da sein Verhalten Sozialwidrig war...

@OlafausNRW

Dann schau mal in den 34 des sgb ii. Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn es gute Gründe gibt. In Normalfall trifft das von mir geschrieben aber zu.

@verreisterNutzer

Den es aber erst seit kurzem gibt und quasi ein "Freibrief" für die JC darstellt, das Geld der Kommunen zu sparen.Ob dieser § Bestand haben wird, werden die Gerichte entscheiden.

@OlafausNRW

Selbst wenn hier und da ein Landesgericht oder sogar der BSG in Einzelfällen anders entscheidet so ist es eben das ein Urteil zu einem Einzelfall ohne jegliche Bindungswirkung für die JC. Und damit ist meine Kommentar eben kein Blödsinn so wie es dargestellt worden ist.

@verreisterNutzer

Gehörst wohl auch zu der Politikerbande ? Und nebenbei Entscheidungen des BSG sind bindend.

@OlafausNRW

Nope gehör ich nicht und Nein sind sie nicht, da es immer Einzelfallentscheidungen sind. Bis diese Urteile (wenn überhaupt) Ihren Weg in die fachlichen Hinweise der BA finden vergehen gut mehrere Quartale und erst die Fachlichen Hinweise sind bindend für die Mitarbeiter..

Er darf nicht nur - er muß sogar!!

Der ArbG muß eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen; in dieser muß er den Kündigungsgrund wahrheitsgemäß angeben.

Du kannst Dich schon einmal auf eine dreimonatige Sperrzeit einrichten.

Ja das darf er wen es stimmt und es keine Arbeistverweigerung war weil zb dein lebn so in gefahr war oder er was uneralubtes gefordert hat!

Was anderee s wäre es wen es um Überstuden ginge die sind freiwieloieg zu machen!

Das amt will sowieso wissen warum man gekündiegtr worden ist!