Darf ein Anwalt seinen Mandanten für schuldig erklären?

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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren.

Während des Mandats bestehen die allgemeinen Pflichten, den Auftrag schnell und umfassend abzuwickeln und den Mandanten laufend über den Stand des Verfahrens zu informieren. Insbesondere Vergleiche erfordern eine ausführliche Beratung des Mandanten über die Folgen des Zugeständnisses, die aus Beweisgründen - wenn möglich - schriftlich erteilt werden sollte. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Abfindungsvergleich handelt. Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden (BGH 11.03.2010 - IX ZR 104/08).

Der im Prozess fehlende Hinweis auf ein die Rechtsauffassung des Mandanten stützendes Urteil des BGH begründet bei Unterliegen im Prozess eine Haftung des Rechtsanwalts (BGH 18.12.2008 - IX ZR 179/07).

Nachdem der Anwalt das Mandat niedergelegt hat oder es ihm entzogen wurde, muss er den Mandanten auf die materiellen und prozessualen Folgen hinweisen, so z.B. auf die drohende Verjährung von Fristen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 10.07.2003 - IX ZR 5/00) gehört es auch zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nach Abschluss der Instanz den Mandanten umfassend über die Möglichkeiten der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen zu beraten.

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll die unterlassene Internetrecherche des Rechtsanwalts vor Klageerhebung gegen einen ggf. zahlungsunfähigen Beklagten über dessen ggf. bestehende Insolvenz (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) zumindest bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu einem Haftungsanspruch des Mandanten führen, wenn die Klage zwar erfolgreich, aber aufgrund der Insolvenz des Beklagten nicht vollstreckbar ist.

Die Rechtsanwaltshaftung erstreckt sich nach dem Schutzzweck der Norm (Kausalität) grundsätzlich nur auf vermögensrechtliche Angelegenheiten (und nicht auf immaterielle Schäden) (BGH 15.01.2009 - IX ZR 166/07, BGH 09.07.2009 - IX ZR 88/08).

Hat sich der Rechtsanwalt dazu entschieden, das ihm angebotene Mandat nicht anzunehmen, so muss er die Ablehnung unverzüglich erklären. Die Verletzung dieser Pflicht ist als Schadensersatzpflicht in § 44 BRAO gesetzlich normiert.

Danke :) zwar etwas schwer zu verstehen (für mich jedenfalls) aber jetzt ist alles klar!

@DiscoPrincess

freut mich :D Dann kannst du mir ja ein Lob oder so geben :p

Das Problem ist nur, dass dieser Schadensersatzanspruch nur auf dem Papier steht und sich nicht durchsetzen lässt.

Und wer sich einmal bei einer Rechtsanwaltkammer über kriminelles Verhalten eines Rechtsanwaltes beschwert hat, der weiß, dass dies sinnlos ist und nur unnötige und vertanene Lebenzeit bedeutet.

Er darf dass nur sagen wenn 1.Wenn er beweise hat. 2 Wenn er drann ist.

Dem Anwalt wird die Zulassung entzogen

Unsinn.

klar kann er. aber es ist ja sein job den mandanten möglichst gut dastehen zu lassen... würde kein anwalt dieser welt machen.

Ein Anwalt unterliegt der Schweigepflicht, und selbst einen Schuldigen muss er nach bestem Wissen und Gewissen so gut wie möglich verteidigen. Bricht der Anwalt die Schweigepflicht zum Nachteil seines Mandanten, verstösst er gegen geltendes Anwaltsrecht. Ausnahme ist natürlich, wenn ihm der Mandant ausdrücklich gestattet, ein Schuldbekenntnis des Mandanten abzugeben, z.B. wenn ein Geständnis sich positiv auf das Strafmass auswirken kann.