Darf ein 18Jähriger einem 14 Jährigen Alkohol kaufen?

21 Antworten

Mal das Gesetz hernehmen:

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§ 9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Wenn du nur ein bisschen nachdenken würdest... minderjährige dürfen keinen Alkohol trinken (ab 16)! Egal wer ihnen den Stoff kauft, oder wo sie es trinken wollen!

Er macht sich sogar strafbar wenn er ihn vom gekauften Schnaps trinken lässt. Bier und Wein kein Problem wenn erziehungsberechtigte zugegen sind.

Der Verkauf von branntweinhaltigen Produkten (Spirituosen, auch branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Gleiches gilt für deren Verzehr. Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch Mischgetränke) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Diese Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre, wenn Jugendliche von Personensorgeberechtigten (meist Vater, Mutter, Vormund) in eine Gaststätte begleitet werden.

http://www.t-online.de/eltern/jugendliche/id_49295364/jugendschutzgesetz-2014-alkohol-ab-wann-und-was-ist-erlaubt-.html

Du hast ja teilweise recht. Aber es ist ein Unterschied, Sachen an Minderjährige zu verkaufen oder sie jemanden zu geben - oder für ihn zu kaufen.

@JohnJensen

Dann hast du auch sicherlich eine Quelle für deine Behauptung?

@RoyalZero

Aber nur, wenn man der Erziehungsberechtigte ist.

§ 9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

wenn er ein Gewissen hat dann nicht......aber ich habe schon mitbekommen wie Minderjährige, Volljährige mit Geld bestochen haben am Bierbrunnen bei Festen ein Weizen zu kaufen.....und das hat dann geklappt ...soweit ist es mit der Moral dann doch nicht.

DU darfst ihn kaufen. Ginst du ihn weiter, ist das ggf mit Strafanzeige belegt!

Also lass es.

Wie heißt denn die Straftat?

@JohnJensen

Verstoß gegen den Schutz Jugendlicher vor Alkohol in der Öffentlichkeit. Verstoß gegen das BTM (Betäubungsmittelgesetzt). Misshandlung Schutzbefohlener. Weitergabe von Drogen. Missachtung eines eindeutligen und sinnvollen Gesetzestextes. Such dir was aus!

Was glaubst du eigentlich, WARUM das für 14 Jährige verboten ist? Deiner Fragestellung entnehme ich, das du selbst kaum älter sein kannst. Fang an zu denken, Kind!