Darf Dienstherr Gesetz einschränken? 3 Tage ohne AU?

6 Antworten

Ich verstehe gerade das Problem nicht? Du warst drei Tage ohne AU krank und in der Dienstanweisung (egal ob Beamte oder Angestellte) steht, dass man eine AU braucht, wenn man länger als drei Tage krank ist.

Das bedeutet doch, dass ihr so oder so die gleiche Regel für alle habt (Beamte dürfen drei Tage ohne AU krank sein und die anderen scheinbar auch alle).

Der Unterschied besteht darin, dass einmal von Kalendertagen die Rede ist und einmal von Arbeitstagen. Kalendertage sind alle Tage, also auch arbeitsfreie (beispielsweise am Wochenende). Arbeitstage sind hingegen nur die Tage, an denen die Arbeitsleistung auch geschuldet wird.

Beispiel: Arbeitsunfaehigkeit von Freitag bis Montag. Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Die Arbeitsunfaehigkeit dauert also laenger als 3 Kalendertage (Fr., Sa., So., Mo.) aber weniger als 3 Arbeitstage (nur Freitag und Montag).

@DerCaveman

Ich frage mich ja nur, ob man einen beamten dadurch schlechter stellen kann, obwohl eben im Gesetz von Arbeitstagen die Rede ist...

@Kathinka124

Ich verstehe das Problem bei einer Krankmeldung von Mittwoch bis Freitag zwar immer noch nicht, aber das Gesetz an sich, besagt doch gar nicht, dass du ein Recht auf krank sein ohne AU hast. Der Paragraph besagt, dass du nicht grundlos der Arbeit fern bleiben darfst und auf Wunsch den Nachweis liefern musst, also die AU. Ich habe die Aktuelle VV zu dem Gesetz nicht gefunden....kannst du die mal posten? Und was genau besagt eure Dienstanweisung im Wortlaut? Im Moment bin ich mir nicht sicher, ob da jetzt wirklich versucht wird geltendes Recht auszuhebeln (das geht natürlich nicht) oder ob du da nicht einfach was falsch verstanden hast in der Auslegung.

@DerCaveman

Naja, aber in seinem Fall war er doch Mittwoch, Donnerstag und Freitag krank. Da ist es doch egal, ob das Arbeits- oder Werktage waren, wenn er am Wochenende sowieso nicht arbeiten musste. Es sind doch nach beiden Regelungen drei Tage, egal wie man zählt.

@Glasdach

Also in der VV steht „Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, hat die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“

in der Dienstanweisung steht einfach nur,  dass eine AU bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen (nicht Arbeits- oder Werktagen) vorgelegt werden muss.

Also wird ja quasi immer willkürlich gemutmaßt, dass man Samstag/Sonntag auch noch krank wäre, wobei eine AU ja auch nur bis Freitags ausgestellt wird, und nicht bis Sonntag? Oder ist die Denkweise mein Fehler?

@Kathinka124

Ich bin hiermit hochoffiziell verwirrt :-D Also so wie ich es sehe, solltest du mit deinem Dienstherrn reden, denn egal wie man es sieht: du warst drei Tage krank....hast also keine Grenzen überschritten, auch wenn man Kalendertage nimmt....da du am WE normalerweise wohl kaum arbeitest, brauchst für die Zeit ja so oder so keine AU vorlegen, wenn du am nächsten Montag wieder arbeitest.

Wenn du vorher keine Anweisung hattest, dass du ab dem ersten Krankheitstag eine AU vorlegen musst und dir das auch bei der Krankmeldung nicht mitgeteilt wurde, sehe ich auch nicht, wieso du jetzt im Nachhinein was nachweisen musst. Du könntest mit dem Chef (oder wer immer da zuständig ist) besprechen, dass du das bei der nächsten Krankmeldung machst.

Die Dienstanweisung sollte dich normalerweise nicht schlechter stellen dürfen, aber da das Gesetz die Möglichkeit grundsätzlich ja einräumt auch ab dem ersten Krankheitstag eine AU zu verlangen, ist es im Grunde für dich unerheblich....dann will dein Chef eben das nächste Mal sofort was sehen.

Was sagt er denn eigentlich dazu? Hast ihm die Paragraphen mal gezeigt, bzw nachgefragt, warum du überhaupt eine AU vorlegen musst, wenn du nur die drei Tage krank warst?

@Glasdach

Naja, mein Chef ist selber Angestellter sowie alle meine direkten Kollegen. Also „will“ er das Gesetz auch nicht kennen.. in §5 EntgeltFG steht für Angestellte ja auch „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat...“ , also Samstag u Sonntag sind ja Kalendertage ... deshalb wäre für einen Angestellten ja auf jeden Fall eine AU Pflicht. Er will natürlich nicht, dass ich jetzt als Beamter da anders gestellt sein soll und versucht mir deshalb da ein bisschen Wind aus den Segeln zu nehmen.... klar wäre das kein Problem, falls ich nochmal krank werde, dann zum Arzt zu gehen. Sind nur Kosten, die ich dann selber trage, und meistens bleibt es bei der AU dann nicht bei „nur“ 3 Tagen, renne ja nicht wegen Kleinkrams zum Arzt...

Hätte nur gedacht, dass das Gesetz bzw die VV vielleicht schwerer wiegt als die Dienstanweisung....

@Kathinka124

Dein Chef macht aber bei Angestellten, die am WE nicht arbeiten müssen, dann den gleichen Fehler, wenn sie Mittwoch bis Freitag krank sind und am Montag wieder arbeiten. Er kann ihnen ja nicht beweisen, dass sie samstag und sonntag nicht arbeiten gekommen wären, wenn es da überhaupt eine reguläre Arbeitszeit gegeben hätte...

Da hat wohl der Chef ein Problem.

Was deine Argumentation angeht: ja, verstehe ich. Da wirst du dich mal an die entsprechende höhere Stelle (wer steht über deinem Chef?) wenden müssen...bzw den Dienstweg gehen...du wirst ja wissen, wie der aussieht. Ich denke auch, dass für dich die Regeln für Beamte gelten ...dafür bist ja nun mal einer. Wenn dein Vorgesetzter die Regeln nicht kennt, die für dich gelten, ist das erst mal ein Fehler von ihm....das ist egal, ob er Angestellter oder Beamter ist: wenn er dein Vorgesetzter ist, muss er auch wissen, welche Regeln er für Beamte beachten muss.

Solltest du vielleicht wirklich mal klar stellen...er muss sich natürlich auch an das geltende Recht halten.

Vermutlich kann der Dienstherr das, sofern dies per Dienstvorschrift bekanntgegeben wurde. Diesbezüglich trifft den Beamten auch die Informationspflicht; er kann sich also nicht einfach auf Unkenntnis berufen. Ansonsten ist das eine Frage, die man doch zunächst dem Personalrat vorlegen sollte.

Schau dir mal 1.3 der VV zu §62 LBG NRW an. Dort ist geregelt, dass die Bescheinigung bei Zweifeln an der Dienstunfaehigkeit auch schon ab dem 1. Tag verlangt werden kann.

Aber das müsste doch vorab gesagt werden oder nicht? War jetzt nach zwei Jahren einmal krank

@Kathinka124

Nein, muss es nicht. Für dich als Beamter ist es deine Aufgabe dich darüber zu informieren.

Ja, aber nicht im Nachhinein. Er hätte euch irgendwan früher drauf aufmerksam machen müssen, das bei euch Krankenschein ab 1. Tag gild.

Wenn er dir allerdings diese Dienstanweisung mit früherem Datum zeigen kann, dann has du ein Problem.

Darf denn die Dienstanweisung (die den Beamten ja schlechter stellt als es gesetzlich geregelt ist) einschränkend sein? Krankenschein ab 1. Tag gilt bei uns nicht und vor allem nur bei Verdacht - aber war erst jetzt das erste Mal seit Jahren krank.

Die gesetzliche Regel legt den Standarf fest. Jeder Arbeitgeber, egal ob im Beamten- oder Angestelltenverhältnis, kann bereits ab dem ersten Fehltag eine AU verlangen.

Ja, das ist mir bewusst. Es geht aber darum, ob der Dienstherr mich einschränken kann, indem er die Regelung aus dem LBG NRW von „drei Arbeitstagen“ in „drei Kalendertage“ abändert. Was ja deutlich schlechter für den Beamten ist.