Darf die Schule Handys einbehalten? - Niedersachsen

8 Antworten

Verwaltungsakte, wie die Wegnahme von Sachen bedürfen nach dem Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage. Die Wegnahme ist in den einzelnen Bundesländern durch die jeweiligen Schulgesetze unterschiedlich geregelt. Die meisten sehen aber eine „vorübergehende“ Wegnahme vor. Eine längere Wegnahme ist also meist nicht mehr vom Gesetz umfasst. Auch wäre es nicht zweckdienlich, wenn die Bestrafung in die Freizeit des Schülers eingreift. Du solltest also in das Schulgesetz deines Bundeslandes schauen.

Anmerkung:

Gerade gesehen, dass es um Niedersachsen geht. § 61 Abs. 1 NSchG regelt dazu:

Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

Bevor die Schule das Handy einbehalten kann, muss es erst einmal in ihren Besitz übergehen. Auf Deutsch: Du musst der Lehrerin das Handy gegeben haben. Nun kann die Lehrerin das Handy von Dir fordern. Wo steht aber geschrieben, dass Du es ihr geben musst? Du kannst die Herausgabe verweigern, bis die Rechtmäßigkeit des Einbehaltens geklärt ist.

Wie Du in der Antwort von Haglaz lesen kannst, hat er aus dem Schulgesetz die Voraussetzungen für den Einbehalt zitiert.

„Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen...."

Ob Du Deine Pflichten verletzt hast, kann ich hier nicht beurteilen und das ist auch nicht so wichtig. Du hättest Dein Handy noch, wenn Du es der Lehrerin nicht gegeben hättest.

Wenn ein Autofahrer auf der Straße geblitzt wurde, weil er zu schnell war und nun aufgefordert wird ein Bußgeld zu zahlen, kann er sich weigern zu zahlen, in dem er widerspricht. Dieses Recht steht in jedem Bußgeldbescheid. Warum sollst Du also einer Strafmaßnahme nicht auch widersprechen können?

Gruß Matti

Ich denke die Schule darf es für den Schultag behalten, aber am Ende des Tages muss sie es dir wiedergeben. Rede doch mal mit deinen Pflegeeltern darüber, dass sie es eine ganze Woche behalten, was meiner Meinung nach nicht okay ist. Ein Tag ja, Woche nein.

Also grundsätzlich illegal ist das einbehalten eines "Digitalen Speichermediums" seitens der Schule nicht , allerdings darf das Handy keine Woche einbehalten werden , lediglich bis zum ende des jeweiligen Schultages.

Es sei denn , es steht genau so in der Schulordnung dass es bis zu 1 Woche einbehalten werden darf.

Es sei denn , es steht genau so in der Schulordnung dass es bis zu 1 Woche einbehalten werden darf.

Auch nicht! Spätestens den Personensorgeberechtigten ist es auf Verlangen herauszugeben.

Denn nicht alles geschrieben hat auch seine Gültigkeit.

Aber muss man diese Handy überall bei allem dabei und eingeschaltet haben? Am Besten auch noch im Freibad im Wasser...

@Eichbaum1963

Sorge- oder Erziehungberechtigten?

@SchokoKartoffel

Sorgeberechtigte - in der Regel die Eltern.^^ Denn Erziehungsberechtigter bzw. -beauftragter können auch andere Personen über 18 sein.

Nein, frage deine Eltern nach der Version , die sie unterschrieben haben. Von wem du das Mobiltelefon bekommen hast, ist uninteressant. DU hattest es zu dem Zeitpunkt in deinem Besitz.

Nicht alles was man unterscherschreibt hat auch die volle Gültigtkeit dessen. ;)

@Eichbaum1963

@Eichbaum1963: Wo hast du diese Weisheit denn her ??

@Leisewolke

Unterschreibt meinte ich natürlich. :)

Und meine "Weisheit" erschließt sich aus den Gesetzbüchern. ;) Denn zuallererst gelten die Gesetze, und wenn z. B. in Verträgen etwas steht, was dem Gesetz zuwider läuft, dann ist dieser Passus auch trotz Unterschrift ungültig.

Inwiefern dies auf vorliegenden Fall zutrifft, ist nicht eindeutig zu klären (ggf. entstand ein gewisser Zwang das die Eltern unterschreiben mussten). Spielt aber eh keine Rolle, denn auch ohne deren Unterschrift wäre ein Handybenutzungsverbot und dessen kurzzeitiger Einzug rechtens.

Aber mein Kommentar war ja auch mehr allgemein gehalten - ergo nicht direkt zu diesem Fall. ;)