Darf die Polizei SEINEN Roller beschlagnahmen, wenn ICH ohne Fahrerlaubnis erwischt wurde?

6 Antworten

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Hallo KrissTheKiss,

ob Dein Freund davon ausging, dass Du eine entsprechende Fahrerlaubnis hat ist irrelevant.

Zu den Pflichten eines Fahrzeughalters gehört es, dass dieser sich davon überzeugen muss, dass die Fahrer seines Fahrzeuges im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Da sich Dein Freund nicht davon überzeugt hat, dass Du im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, kommt nicht nur auf Dich, sondern auch auf Deinem Freund ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage zu:

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

  1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
  2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Wie Du dem fett dargestellten Gesetzestext entnehmen kannst, sieht das  Gesetz sogar ausdrücklich die Einziehung des Fahrzeuges vor. Für die Einziehung ist es nicht zwingend erforderlich, dass das geführte Fahrzeug demjenigen gehört, der damit gefahren ist.

Ich denke damit dürfte Deine Frage beantwortet sein.

Dein Freund kann sich noch einmal ganz herzlich bei Dir bedanken, dass er nun Deinetwegen Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und unter Umständen sein Fahrzeug nicht zurückbekommt.

Schöne Grüße
TheGrow

Selbstverständlich darf sie das. 

Stell dir mal vor du erschießt jemanden. Willst du dann mit der Argumentation kommen "ja aber die Waffe ist nicht mein Eigentum , die dürfen sie jetzt aber nicht einziehen"

"Der Roller gehört meinem Freund, der davon ausgeht ich habe/hatte ein Führerschein."

Was er gedacht oder gewusst hat ist an der Stelle auch erstmal irrelvant

Ja, das ist erlaubt. Der Halter und der Führer eines Fahrzeuges sind gleichermaßen für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich. Konkret: Dein Freund ist verpflichtet, nachzuprüfen, ob Du eine Fahrerlaubnis hast oder nicht (v. a. da es sich um einen Wiederholungsfall handelt, Dein Freund somit nicht mehr gut davon ausgehen konnte, dass Du eine Fahrerlaubnis hättest). Für Euch Beide eine heikle Sache.

Natürlich darf die Polizei das und das ist auch gut und richtig so. Mit dem Roller hast du mehrere Straftaten verübt. Also wird er vorbeugend eingezogen, damit mit dem Roller keine weiteren Straftaten begangen werden können.

Sei froh, dass der Roller weg ist, damit DU nicht noch straffälliger wirst und nicht in Versuchung kommst, weiterhin ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Die Maßnahme der Polizei dient DEINEM eigenen Schutz und vor allem dem Schutz der Allgemeinheit, die DU gefährdest!

Der Roller gehört meinem Freund, der davon ausgeht ich habe/hatte ein Führerschein.

Dein Freund hätte deine Fahrerlaubnis prüfen müssen. Wenn er es nicht tut, wird er ebenfalls bestraft. Nichtwissen schützt vor Strafe nicht. "Davon ausgehen" reicht nicht.

Wenn du mit seinem Fahrzeug ohne Führerschein unterwegs bist, bekommt er auch eine Anzeige, weil er das Fahren ohne Fahrerlaubnis zugelassen hat. Es ist seine Pflicht als Halter zu prüfen, ob du einen Führerschein hast, bevor er dich damit fahren lässt.

Der Roller ist Tatmittel. Ob eine Einziehung angemessen ist, kommt wohl auch darauf an, was er bislang mit seinem Roller so angestellt hat, bevor er dich damit hat fahren lassen. Einziehung heißt dabei, dass ihm der Roller dauerhaft weggenommen wird, ohne dass er einen Ersatz dafür bekommt.