Darf die Polizei Passanten auf der Straße aufhalten?

5 Antworten

Hallo,

wenn du einer Straftat verdächtig bist,

(z.B. bei der Fahndung nach einem Diebstahl schaust du dem Täter ähnlich), dann fällt die Maßnahme der Kollegen unter die StPO, welche ja für den ganzen Bund zählt. Das heißt, Personalien dürfen festgestellt werden, du und deine mitgeführten Gegenstände dürfen durchsucht werden etc. Mitnahme zur
Dienststelle ist möglich, wenn eine gründliche Durchsuchung vor Ort nicht
möglich oder zweckmäßig erscheint. Dann wirst du aber auch vor dem Verbringen durchsucht, in diesem Fall zur Eigensicherung (nur halt nicht komplett). Auch wenn die Personalienfeststellung vor Ort nicht möglich ist (z.B. kein Personalausweis dabei) kannst du auf die Dienststelle mitgenommen werden.

Zur Gefahrenabwehr ist die StPO (welche ja die Ermittlungsarbeit, das Verfahren und die Rechte der einzelnen Beteiligten im Verfahren (Polizei, Anwälte, etc.) und das Straf- -und Ermittlungsverfahren) nicht heranzuziehen.

 

D.h. eine länderspezifische Richtlinie zur Gefahrenabwehr muss betrachtet werden. Die genauen Paragraphenangaben kann ich dir nur für Bayern geben, da ich mich nur mit dem dort gültigen Polizei-Aufgabengesetz PAG beruflich beschäftigt habe, aber sinngemäß steht Folgendes auch in den anderen Aufgabengesetzen der einzelnen Länder: (kurzer Hinweis noch: im PAG, also dem bayrischen Polizei-Aufgabengesetz gibt es keine Paragraphen, sondern Artikel, hat aber die gleiche Bedeutung)

Entscheidend für eine Personenkontrolle ist der Artikel 13 in Verbindung mit 21 und 22

Im Artikel 13 steht, wann eine Person zur Gefahrenabwehr kontrolliert werden darf, damit ihre Identität festgestellt wird. Hierbei ist aufgeführt (nicht abschließend!)

- Zur Abwehr einer Gefahr

- Orten, an denen Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden

- Sich Straftäter verbergen

- Personen der Prostitution nachgehen

- an so genannten "gefährdeten Orten"

 

Absatz II im Artikel 13 sagt, dass die Polizei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen kann, hierbei darf der Betroffene festgehalten werden.

Artikel 21 und 22 geben an, dass eine Person, die nach Artikel 13 kontrolliert werden darf (was ja bereits geklärt ist), auch durchsucht werden kann. Auch ihre mitgeführten Sachen (z.B. Tasche) darf durchsucht werden.

Solltest du dich mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden zeigen, kannst du über den Verwaltungsweg Widerspruch einlegen. Das geht aber erst im Nachgang! Vor Ort und Stelle musst du den Beamten die
Durchführung ermöglichen, ansonsten drohen Zwangsmittel (Artikel 54 ff.) wie
z.b. Zwangsgeld. Damit machst du dich zwar nicht strafbar, aber zahlen musst du dennoch... außerdem haben die Kollegen dann auch das Recht, unmittelbaren Zwang, wie z.b. körperlichen Zwang, also dich festhalten, dich durchsuchen etc. ohne deine Einwilligung durchzuführen.

Eine Mitnahme zur Wache kann aus den bereits oben genannten Gründen erfolgen.

Das heißt, es muss teilweise noch nicht mal ein Verdacht gegeben sein, sondern es reicht, dass sich die Person an einem bestimmten Ort aufhält...

Wenn du mir die konkrete Situation schilderst, kann ich es mal versuchen, rechtlich aufzudröseln:)

Gute Nacht und morgen einen schönen Feiertag.

Und nun die Antwort in Kurzform: Ja.

@wiki01

Antworte ich mit "ja", weiß keiner, warum das so ist... also entweder man glaubt - unreflektiert - die Aussage eines X-beliebigen anonymen Users... oder man kann alle Quellen nachlesen und sich ein eigenes Bild machen...

Aber korrekt, die Kurzantwort heißt: "Ja"

Eigentlich gar nicht. Die Polizei muss immer einen Grund benennen, wenn sie Personen kontrolliert. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen konkreten Verdacht handeln. Unter bestimmten Umständen sind auch präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr erlaubt. Sie dienen nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern sollen sie verhindern.

Dabei reicht es aus, dass an einem bestimmten Ort von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist – zum Beispiel bei einer Demonstration, bei der mit Ausschreitungen gerechnet werden muss, oder an einem stadtbekannten Drogenumschlagplatz, an dem Straftaten an der Tagesordnung sind.



Diese Frage wird allerdings immer wieder kontrovers diskutiert. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall rechtfertigen können. „Es reicht als Begründung nicht aus, dass man ein äußerliches Klischee erfüllt, beispielweise ‚ausländisch’ aussieht oder jugendlich ist“,

Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang die sogenannte „verdachtsunabhängige Personenkontrollen“ der Bundespolizei im Zug, am Bahnhof, am Flughafen und in Grenzgebieten. Die Bundespolizei sucht dabei vorwiegend nach illegal eingewanderten Menschen. Dabei gibt es immer wieder den Vorwurf des sogenannten „Racial Profiling“, also die Auswahl der kontrollieren Personen nach bestimmten äußeren Merkmalen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied dazu im Jahr 2012, dass eine Kontrolle allein auf Grund der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt





Schwer zu sagen wenn sie sagen "wir wollen deine Taschen durchsuchen weil wir den verdacht haben das sie etwas llegales darin haben" und du dich weigerst haben sie ja schon einen grund anzunehmen das da was drin ist was sie nicht sehen sollen

Hallo.

Ja das dürfen.

Zwecks Kontrolle.

Mit Gruß

Bley 1914

Theoretisch könnte man ja alles mögliche als verdächtig empfinden.

Genau.