Darf die Polizei ohne Erlaubnis ein Haus durchsuchen?

15 Antworten

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Nur wenn Gefahr im Verzug ist. Bei einer Kobra im Haus kann man nicht auf den richterlichen Beschluss warten.

Das hängt von den Umständen ab. Es ist zwar so, dass sie für Wohnungsdurchsuchungen grundsätzlich einen richterlichen Beschluß braucht, die Polizeigesetze der Länder (in Hessen das HSOG, Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung) lassen aber einige Ausnahmen zu. Auch muss man hier zwischen Betreten und Durchsuchen unterscheiden.

Du müsstest den Sachverhalt ausgiebiger, inklusive dem Bundesland) schildern, damit man konkret antworten kann.

Auszüge aus dem oben genannten HSOG:

§ 38 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.

(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

(3) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 30 Abs. 4 vorgeführt oder nach § 32 in Gewahrsam genommen werden darf.

(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizeibehörde die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberinnen oder der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.

(5) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und des Abs. 4 zulässig.

(6) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren von den in Abs. 2 genannten Behörden jederzeit betreten werden, wenn

  1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort

a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder c) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder

und so weiter...

Nur in Krimis, ansonsten brauchen sie eine richterliche Verfügung (Durchsuchungsbeschluss). Aber wenn man sie freiwillig lässt, dürfen sie!

Nein, sie brauchen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss

bei mir war die polizei einfach in meinen haus gegangen und haben mein luftgewehr mitgenommen. kann ich die polizei dafür anzeigen?

@oliver78

so einfach nimmt die polizei nichts weg. hast du damit herumgedoktert

@nettermensch

ja ich habe damit auf coladosen geschossen, was auf den nachbars garten dann gelandet ist. aber trotzdem brauchen die doch einen richterlichen beschluss um mein haus zu durchsuchen oder nicht?

@Georgio

das problem ist, wenn du zustimmst, dass sie in dein haus kommen, dürfen sie auch reinkommen.

@honk133

Und was ist daran ein Problem? ;o)

@oliver78

ja so ist es, die können nicht einfach reinkommen wenn du sagst, dass du aus irgendeinem grund keine fremden in der wohnung haben willst oÄ

@oliver78

Nein, in einem solchen Fall brauchen sie keinen richterlichen Beschluss! Wenn Du draußen (insbes. außerhalb von Scheißstätten) mit einer Waffe rumballerst, brauchst Du Dich nicht zu wundern, wenn die Polizei vor der Tür steht.

@PepsiMaster

Doch brauchen sie trotzdem, von einem luftgewehr geht keine Lebensgefahr uas

@honk133

Falsch.

  1. kann auch von einem Luftgewehr eine Lebensgefahr ausgehen, wenn die richtigen Punkte getroffen werden.

  2. War die Meldung an die Polizei sicherlich nur, dass geschossen wird und es war nicht bekannt um welche Art von Schusswaffe es sich handelt.

Ohne die genaue Situation zu kennen, ist es natürlich schwer sie korrekt zu beurteilen. Aber auch bei einem Luftgewehr wird i.d.R. die Wohnung betreten und ggf. durchsucht. Es liegt eine Straftat vor, das Gewehr ist ein sicherzustellendes Beweisstück.

Nein, nur mit einem Durchsuchungsbefehl.

Wovon du auch eine Kopie ausgehändigt kriegen musst, bevor du sie reinlässt.

Dazu gibt es "Ruhezeiten", in denen die Polizei nich bei dir in der Wohung sein darf.

Diese ändern sich im Sommer/Winter, dazu einfach mal googlen.

Es gibt einige Ausnahmen, bei denen ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss (nicht Befehl!) nicht notwendig ist. Eine Kopie eines evtl. vorliegenden Beschlusses wird ebenfalls nicht immer ausgehändigt.

Die Ruhezeiten von denen Du sprichst (gem. §104 StPO) bedeuten nicht, dass die Polizei unter keinen Umständen in die Wohnung darf, auch hier gibt es diverse Ausnahmen.