Darf die Polizei nachts eine Wohnung durchsuchen?

7 Antworten

Man muss zunächst einmal nach den beiden Bereichen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr unterscheiden.

Bei der Strafverfolgung richtet sich die Durchsuchung zur Nachtzeit nach § 104 StPO:

§ 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

Die Gefahr im Verzuge könnte zum Beispiel vorliegen, wenn der Beschuldigte Spuren vernichten könnte.

Im Bereich der Gefahrenabwehr kommt z.B. das HSOG in Betracht:

§ 38 HSOG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.

(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

(3) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 30 Abs. 4 vorgeführt oder nach § 32 in Gewahrsam genommen werden darf.

(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich fest gehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizeibehörde die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberinnen oder der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.

(5) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und des Abs. 4 zulässig.

(6) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren von den in Abs. 2 genannten Behörden jederzeit betreten werden, wenn

  1. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort

a)Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

b)sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder

c)sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder

2.sie der Prostitution dienen.

(7) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

Gruß

Bei einer "ganz normalen" Hausdurchsuchung mit entsprechendem Richterlichen Beschluss dürfen sie in der Sommerzeit ( April bis September) ab 4 Uhr loslegen, in den restlichen Monaten, der Winterzeit also, ab 06 Uhr morgens. Schluss ist um 21 Uhr.

Wie, fast, immer bestätigen Ausnahmen die Regel. Gibt es gute Gründe sich nicht daran zu halten, kann auch das seitens eines Gerichts erlaubt werden.

Bei Gefahr im Verzug dürfen sie sich natürlich jederzeit Zugang zu deiner Wohnung verschaffen - wobei das auch nicht zum Zwecke einer Hausdurchsuchung sein muss.

Ich glaube, dass die ein Durchsuchungsbefehl haben müssen, der von einem Richter genehmigt sein muß. Es liegt aber ganz alleine an der Polizei diese Dringlichkeit darzulegen.

Oder halt im Gefahr im Verzug. Das entscheiden die selbst.

DU MACHST MIR KEINE DUMMHEITEN :D

Schon die 3 Frage in folge mit dem Thema...

Die Polizei darf dich zu jederzeit Besuchen und deine Wohnung auf den Kopf stellen. Sie bräuchten nur vom Richter ein Durchsuchungsbeschluss. In manchen fällen dürfen sie auch ohne Beschluss deine Wohnung durchsuchen.

Bei einem Hausfriedensbruch wird bei dir geklingelt und wirst Befragt. Du musst aber aber damit Rechnen das sie sich eventuell mal umschauen wollen. Lehnst du jedoch ab, werden sie Skeptisch und beantragen ein Durchsuchungsbefehl.

(Kann, muss aber nicht sein)

Steht es nahe das du ein IS-Terrorist bist, musst du damit Rechnen das dass SEK deine Wohnung stürmt. Wohl bemerkt...ohne Durchsuchungsbefehl. Du wirst als Gefährlich eingestuft!

Bei einem Hausfriedensbruch wird bei dir geklingelt und wirst Befragt. Du musst aber aber damit Rechnen das sie sich eventuell mal umschauen wollen. Lehnst du jedoch ab, werden sie Skeptisch und beantragen ein Durchsuchungsbefehl.

Zu viel Cobra 11 gesehen? Warum sollte die Polizei bei einem Hausfriedensbruch bei mir klingeln und sich umschauen wollen, wenn ich den Strafantrag gestellt habe? Und lediglich von einer Ablehnung läßt sich noch kein dringender Tatverdacht oder Gefahr im Verzug festmachen.

@ZuumZuum

Sorry, da muss ich mich Falsch ausgedrückt haben...By the way schaue ich kein Fehrnsehen und wusste bis dato nichtmal was Alarm für Cobra 11 ist...Wie du bemerkt hast schrieb ich *könnte* sein muss aber nicht, es kommt auf der Härte an. Sie wollen nach Beweise suchen (z.B Brecheisen) da hab ich aber ein Einbruch mit einem Hausfriedensbruch verwechselt. Ich hoffe du kannst mit einigermaßen folgen. Mit dem Handy zu schreiben ist nicht meins ^^

Bei Gefahr im Verzuge ja, jederzeit, sogar ohne Durchsuchungsbeschluß.