Darf die Polizei mein Besitz betreten und Leute mitnehmen?

11 Antworten

dein lokal ist eine öffentliche gaststätte und kann daher von den beamten ohne besondere erlaubnis zb von einem richter betreten werden.

die beamten mussten sich gegenüber den tatverdächtigen ausweisen - tatverdächtige deswegen, weil die beamten in einer sache ermittelten und jemand den verdacht geäußert hat, das die beiden gäste in deinem lokal auf eine täter beschreibung passen könnten.

sofern also die ausländer 1. sich nicht ausweisen konnten und 2. unter tatverdacht stehen, kann die polizei (da sie in zivil waren ist es ja die kripo gewesen) die beiden gäste vorläufig festnehmen.

das kann jedem passieren, das hat mit ausländer / inländer nix zu tun

Rechtlich ist das, solange die kucken, wer da drin ist, zunächst einmal "Betreten zum Treffen einfacher Feststellungen" - was nach den Ermächtigungsgrundlagen bzw. Polizeigesetzen der Länder problemlos möglich ist, ohne jegliche richterliche Anordung oder beschluß, zudem auch gegen den erklärten Willen des Inhabers.

Den Paragrafen zu nennen ist so einfach nicht möglich, ich kenne den für Baden-Württemberg, nicht für Berlin, musst Du selber Googeln.

Bar - Privatbesitz. Wenn ansonsten jeder reindarf, darf auch die Polizei rein. Explizit Polizei nicht rein geht nicht, bekommst Du Ärger.

Würdest Du soetwas versuchen, wärst Du in 0,nichts deine Konzession los.

Diese wird von der Ortspolizeibehörde ausgestellt - nun rate mal, warum da das Wort Polizei in dem Wort steht.

Bei uns in der Gegend, da gab es einen Laden, der hat das genau einmal probiert. Das war sein letzter geöffneter Abend, am Tag drauf war der geschlossen, man hat die Konzession widerrufen.

Die Polizei hat sich dann gewaltsam Zutritt verschafft, wer sich gewehrt hat, bekam eine Strafanzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Der Laden wurde dann verkauft, da der Inhaber keine Konzession mehr bekam, eine Einstweilige Verfügung bei Gericht abgelehnt wurde und eine Klage dagegen erfolglos erschien.

Auch besteht Dir gegenüber keine Ausweispflicht - zumal in Uniform (auch ohne Mütze) sowieso keine Ausweispflicht besteht. Diese besteht wenn, dann gegenüber dem, gegen den die Maßnahme gerichtet ist.

Frei Schnauze Leute mitnehmen.

Kein Polizeibeamter, welcher in Zukunft mit dem Gehalt seine Familie ernähren will, nimmt irgendwo frei Schnauze Leute mit, denn sonst winkt die Arbeitslosigkeit.

Eine Festnahme muß hinterher in jedem Einzelfall begründet werden. Nicht gerechtfertige Festnahmen wären eine Freiheitsberaubung, für welcher jeder einzelne Beamte persönlich gerade zu stehen hätte. Hälst Du die für so bescheuert, ihren Job aufs Spiel zu setzen?

Die Herrschaften wurden erkennungsdienstlich behandelt. Auch das geschieht nicht ohne Grund und ohne, dass etwas vorlag. Nun, das muß nicht an diesem Abend gewesen sein, dass die was angestellt haben, irgendwann mal davor jedoch sicherlich.

Wurde das nicht gleich gemacht und die Staatsanwaltschaft ordnet diese Maßnahme an, werden die Leute zunächst angeschrieben, man hat sich für diese Maßnahme bei der Polizei einzufinden. Kommen die nicht, werden die Leute zur fahndung ausgeschrieben. Werden die irgendwo angetroffen, auch in Deiner Bar, werden diese sofort festgenommen und behandelt, auch zwangsweise, auch gegen ihren Willen, danach können sie wieder gehen. Ganz normal.

Und nur, weil die bei Dir nichts gemacht haben oder Dir das gesagt haben, dass sie nichts gemacht haben, heißt das noch lange nicht, dass das auch wirklich so ist. Wenn jeder, der rechtmäßig in einer JVA einsitzt und behauptet hat, er habe nichts gemacht, draußen rumlaufen würde, wären die Gefängnisse leer.

Willkür - wäre ein Vorgehen ohne rechtlich Grundlage. Ein schwerer Vorwurf, den Du bei Nennung auch hieb und stichfest beweisen können solltest. Ansonsten könnte diese öffentliche Äußerung auch für Dich ein übles Nachspiel haben, auch Polizeibeamte können verläumdet werden und eine Verläumdung wird bestraft.

Und ansonsten solltest Du Dir überlegen, warum eine polizeiliche Maßnahme dich so stört, denn ich wette, wenn 3 Leute bei Dir in den Laden stürmen und diesen mit Baseballschlägern zerlegen, bist Du der Erste, der 110 ruft und verlangst, genau die haben in Sekundenbruchteilen zu Dutzenden zu erscheinen, oder?

Eben!

Bar - Privatbesitz. Wenn ansonsten jeder reindarf, darf auch die Polizei rein. Explizit Polizei nicht rein geht nicht, bekommst Du Ärger.

Würdest Du soetwas versuchen, wärst Du in 0,nichts deine Konzession los. <

Wenn Polizisten in der Bar nur rumstehen und nichts konsumieren würde ich sie als Betreiber der Bar bitten zu gehen. Meine Gäste würden wahrscheinlich es auch nicht mögen und in schlechter Stimmung geraten, was wider geschäftsschädigende Auswirkungen hat.

Über die Konzession darf die Polizei gar nicht entscheiden.

@user2492

Kein Polizist steht einfach nur in irgend einem Laden herum, die Zeit haben die garnicht, musst also keine Angst haben.

Und eine Polizeibehörde entscheidet über Konzessionen - und die Polizei - eigentlich richtig Polizeivollzugsdienst genannt, die vollziehen einfach nur das, was diese Behörde denen sagt, nicht mehr und nicht weniger.

Wenn also der Polzeivollzugsdienst zu Dir kommt, dann ist das der Arm der Polizeibehörde.

Und wenn sie nicht mehr ausführen können, was ihnen von eben jener Behörde befohlen wurde oder daran gehindert werden würden, entscheidet eine Polizeibehörde über das weitere Vorgehen, nicht der Polizeivollzugsdienst.

Also entscheidet genau die Behörde, von der Du auch Deine Konzession hast, wie es weiter geht.

Und rate mal, was die dann machen.........

Und wenn die Polizei vor Ort ist, und Deine Gäste deswegen "in schlechte Stimmung geraten", sag mal, was ist das für ein Laden? Halbweltimbiss? Straftäterklause? Casa Del Mafia?

Anständige Mitbürger geraten beim Anblick der Polizei nicht in schlechte Stimmung. Treibt sich solche Kunden bei Dir nicht herum?

@fastlink

Casa Del Mafia, ich lach mich kaputt.

Ich mag Deinen Humor, bissig, ironisch und doch zielgenau.

Wenn Gefahr im Verzug ist(z.B. Fluchtgefahr) oder dringender Tatverdacht besteht oder diese Personen zur Fahndung ausgeschrieben sind, so ist unverzüglich einzuschreiten. Mit jeder vermeidbaren Verzögerung würden sich die Beamten einer Strafvereitelung im Amt schuldig machen.Ich vermute dass es sich hierbei um Zielfahnder gehandelt hatte. Dies sind Spezialisten, welche auch für die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe tätig werden. Eine Anhörung des Gastwirtes folgt ohnehin...

Du betreibst ein Geschäft mit Publikumsverkehr, dann mußt Du jeden reinlassen, solange er ein normaler Kunde ist. Bei den Polzeibeamten trifft das nicht zu und Du darfst gemäß Deinem Hausrecht nach dem Grund fragen, warum diese Herren sich bei Dir aufhalten. Polzeibeamte sind verpflichtet Dir Auskunft zu geben und auch sich namendlich vorzustellen. Du kannst es nicht verbieten, dass Polizeibeamte die beiden Gäste befragen und später mitnehmen.

Als Deutscher brauche ich denen kein Ausweis zeigen, weil ich ihn nie dabei habe. Ich hätte auch gesagt, dass ich in Ruhe mein Bier trinken will und nicht gestört werden will.

Tatsächlich kannst Du selbst Deinen Gästen nicht beistehen, wenn eine polizeiliche Maßnahme durchgeführt wird, falls Du doch etwas machst nehmen sie Dich auch mit. Unabhängig davon, dass Du vermutlich nicht alles von Deinen Gästen weist, solltest Du wissen, dass es besser ist sich gegenüber der Polizei ruhig zu verhalten. Dies mache ich aus Vorsicht auch.

Falls Du häufiger Besuch von der Polizei bekommst und den Verdacht hast, dass willkürlich Gäste kontrolliert und mitgenommen werden, dann solltest Du Dich beschweren. Dazu hast Du das gute Recht auf Deiner Seite. Niemand in Deutschland muß sich ein geschäftsschädigendes Verhalten der Polizei gefallen lassen.

Spreche die beiden Gäste nochmal an und frage, ob sie freiwillig mitgegangen sind, verhaftet worden sind oder zum Zwecke der Personalienfeststellung mitgingen.

Frag sie direkt warum sie nicht einfach dageblieben sind.

Ihre Antworten zu rechtlichen Themen, die regelmäßig vollkommen falsche Fakten enthalten, sind schrecklich.

Wenn Sie im Rahmen einer rechtmäßigen Personenkontrolle von einem Polizeibeamten aufgefordert werden, ein Ausweisdokument vorzulegen, sind Sie verpflichtet dies auch zu tun ... auch als Deutscher! (vgl. §1 Personalausweisgesetz). Sie sind als Deutscher zwar nicht unmittelbar verpflichtet den Personalausweis/Reisepass mitzuführen, wenn Ihre Identität vor Ort jedoch nicht festgestellt werden kann, ist eine Sistierung zur Dienststelle zum Zwecke der IDF eine mögliche Folge.

Dem Betroffene einer polizeilichen Maßnahme ist der Grund der Maßnahme (sofern dem nichts entgegensteht) zu nennen, er kann auch den Namen des handelnden Polizeibeamten verlangen. Andere (unbeteiligte) Personen haben kein Recht auf Namensnennung o.ä.!

@PepsiMaster

Ganz sicher nehme ich nicht falsche Fakten an, da ich die beteiligten Personen nicht kenne und auch nicht weis, ob sie einen Ausweis gezeigt haben oder mündlich Angaben zur Person gemacht haben. Ich kenne auch nicht den Grund der Verhaftung, oder was war es, eine Ingewahrsamnahme?

Da zu der Ausweisnachfrage immer falsche Antworten kommen, gebe ich folgenden Tip. Nachdem man mündlich seinen Namen mitgeteilt hat fragt man einfach nach, ob man morgen zur Wache kommen darf und den Ausweis vorzeigen darf. Und weil viele einen Stammgast persönlich kennen, kann auch von anderen Gästen bestätigt werden, dass man zuverlässig ist und Vereinbarungen einhält.

Wenn das immer so funktioniert, dann können auch alle Ausländer ihr Bier in Ruhe trinken und werden nicht weiter gestört.

Sie sprechen von Willkür, ohne die Tatsachen zu kennen.

Ohne Grund, werden die Polizeibeamten wohl kaum genau diese beiden Personen gezielt mitnehmen und sie erkennungsdienstlich behandeln.

Der Grund muss nicht zwangsläufig eine Straftat sein, die Polizeibeamten können z.B. auch im Rahmen der Amtshilfe für die Ausländerbehörde tätig geworden sein.

Während der Arbeits-/Geschäftszeiten können Geschäftsräume ohne weiteres durch die Polizei betreten werden. Ein richterlicher Beschluss ist hierfür nicht notwendig.

Ein Betreten der Geschäftsräume kann der Geschäftsfüher bspw verbieten. Und wer sonst noch Hausrecht hat auch!

@user2492

ich verweise auf §38 HSOG (bzw. die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in den Polizeigesetzen der anderen Bundesländer)