Darf die Polizei in mein Auto eindringen?

8 Antworten

Du bist verpflichtet Deine Identität anzugegen! Wenn eine Straftat vorliegt, die Verweigerung ist schon eine, ist die Polizei berechtigt weitere Schritte einzuleiten. Der Verdacht, daß mehr zu vermuten ist, weil Du dich immer mehr verdächtig machst, liegt nahe das Fahrzeug zu untersuchen. Es könnte ja sein, daß eine Straftat vorliegt oder abgewendet werden soll. Du kann nur noch mit einem Rechtsanwalt eine größere Geschichte abwenden. Ein Verfahren wird es wohl auch noch geben. Alleine der Verstoß gegen die Anordnung/Verweigerung der Beamten ist nicht ganz ohne Konsequenzen. Das hängt ganz von Deinem Verhalten ab.

Abfolge

-Verkehrskontrolle nach §36 V StVO-->zur Prüfung Berechtigungsscheine (FS und FZG Schein)jeweilige Rechtsgrundlage aus dem Polizeiaufgabengesetz des entsprechenden Bundeslandes

--> du öffnest die Tür nicht -->wieder Polizeiaufgabengesetz Anwendung Generalklausel weil in den anderen § des Gesetzes nichts konkret geregelt ist

--> du kommst der Forderung nicht nach somit kommt es zur Anwendung von Zwang in Form von Gewalt gegen Sachen oder in dem eine Ersatzvornahme durchgeführt wird, das heißt zum Beispiel der Schlüsseldienst öffnet die Tür für die Polizei.

Spätestens dann kommt deine Fackel zum Vorschein und du kassierst je nach dem für das vorrige Fahren unter Suff nen §24 a oder c StVG oder nen §315 c oder nen § 316 StGB. Die ersten beiden sind VoWis die anderen beiden Verkehrsstraftaten.

Achja der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte könnte dich auch noch treffen.

Ich sag mal so könnte teuer für dich werden und unangenehme Konsequenzen haben.

Hallo bigeuro,

die Polizei ist berechtigt einen Fahrzeugführer zu kontrollieren.

Verschließt Du die Türen von Deinem Fahrzeug um die Verkehrskontrolle zu verhindern, kann und wird die Polizei die Türen gewaltsam öffnen.

Im übrigen ist es wie TinaHausten beschrieben hat Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB. Allerdings ist nicht der passive Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar, sondern nur der aktive. Aber das Verschließen der Fahrzeugtüren um eine Fahrzeugkontrolle zu verhindern ist keine passive Handlung, sondern Du tust ja was, nämlich den Knopf der Türenverrieglung zu bedienen und das ist dementsprechend eine aktive Widerstandshandlung.

Also Du wirst Dich vor Gericht dann nicht nur wegen der Trunkenheitsfahrt, sondern auch noch wegen eine Widerstandshandlung verantworten müssen. Zudem bleibst Du auf den Schaden, der beim Öffnen der Tür entsteht natürlich auch sitzen.

So ist das! Es gibt auch schon genau solche Urteile zu diesen Fällen...

@krimskramskrums

Hast du vielleicht ein Link oder Irgentwas? Würde mir gern mal solch ein Urteil durchlesen.

Ich habe ja bis jetzt keine Owi bzw Straftat begangen.

Doch, wenn du Alkohol in nicht nur geringfügiger Menge (also mehr als 0,3 Promille) zu dir genommen hast, dann kannst du bereits eine Straftat begangen haben, nämlich dann, wenn alkoholbedingte Fahrfehler bemerkt wurden. Ab 0,5 Promille liegt jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. Allerdings muss beides noch nachgewiesen werden, bevor man dich zur Verantwortung ziehen kann.

Zu der eigentlichen Frage:

"Die Wohnung ist unverletzlich." ( Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz).
Dieser grundgesetzliche Schutz der Wohnung gilt jedoch eben nur für die Wohnung, nicht jedoch für ein Auto. Daher bedarf es, anders als bei einer Wohnung, keines richterlichen Durchsuchungsbefehls, um ein Auto zu durchsuchen. Bei Gefahr im Verzuge kann ohnehin, auch bei einer Wohnung, auf die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbefehl verzichtet werden.

Bei einer Verkehrskontrolle hast du die Anweisungen der Polizei zu befolgen. Tust du das nicht, können die Beamten die Befolgung ihrer Anweisungen durch Anwendung von Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Polizei darf daher auch dann, wenn du zunächst nicht den Eindruck machst, eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen zu haben, in dein Auto eindringen, wenn du ihre Anweisungen nicht befolgst. Unter Umständen darf sie dazu das Auto auch gewaltsam von außen öffnen, nachdem sie dies angedroht hat.

Gefahr in Verzug ist ja hier nich gegeben.

@bigeuro

Doch, denn wenn der Betroffene stundenlang im Auto sitzen bleibt, baut sich sein Alkoholpegel ab und man kann ihm dann nichts mehr nachweisen.

Aber auch ohne Gefahr im Verzuge darf die Polizei unter Umständen die Tür öffnen, um die Befolgung ihrer Anweisungen durchzusetzen.

@JotEs

Gefahr in Verzuge heist bei mir: ankündiegen oder ausführen einer Strafbaren handlung, und das mache ich ja nicht wenn ich Stundenlang im Auto sitze und freundlich Grinse :). Ich will ja nicht weiterfahren, ziehe schlüssel ab und lege ihn auf den Beifahrersitz zum bsp.

@bigeuro

Gefahr im Verzuge bezieht sich nicht nur auf das Verhindern von Straftaten, sondern auch um strafprozessuale Maßnahmen, wie feststellen des Alkoholspiegels im Blut, durchzuführen.

darf ich Zweifel an deiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges hegen?

Ich bin 10 Jahre bis jetzt Unfallfrei gefahren, habe keine Punkte in Flensburg oder ähnliches. Ich glaube, deine Zweifel sind aufgrund einer Frage die ich hier gestellt habe nicht berechtigt. Du kannst natürlich Zweifeln wie du willst. ( Ja ich weiss, die Führerscheinstelle ist berechtigt nach einer Alkohl bedingten Verkehrsstraftat Zweifel an die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu hegen. Aber würde diese Aufgabe doch lieber wie frührer das Gericht aufgeben zu beurteilen. Weil diese Leute ein Persöhnlichen Eindruck von dir haben. Die Sachbearbeiter der Führerscheinstelle behandeln dich doch einfach wie nummern, ohne ein Persöhnlichen Eindruck von jemanden zu haben schicken Sie dich zur MPU, und den anderen nicht).

@bigeuro

Naja, sagen wir so, aus der Frage leitet mir mein gesunder Menschenverstand ab, das du bewusst alkoholisiert autofahren möchtest.

@cat64k

Nein, so ist das definitiv nicht. Will einfach nur mein bekannten unterstützen aus dem schlamassel irgentwie heil raus zu kommen und bin mit dem derzeitigen Rechtssystem und die Folgen nicht ganz einverstanden.