Darf die polizei im bettkasten und schränke gucken?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

 habe aber nicht aufgemacht weil ich es nicht einsehe, dass die vor meiner Tür randalieren

Wer soll den randalieren, wenn der Gesuchte sich gar nicht bei Dir aufgehalten hat???

Und nein, so einfach dürfen die nicht in Deine Wohnung, aber wenn dringender Verdacht besteht, das der Tatverdächtige bei Dir ist - kommen die garantiert wieder.

Ich denke aber, ob diese in der akuten Verdachtssituation Deine Wohnung betreten dürfen, denke ich schon.
Aber nur um die Wohnungsräumlichkeiten zu durchsuchen.

Aber die Polizei tut nur Ihre Arbeit, wahrscheinlich müssen die aus formellen Gründen alle näheren Bekannten/Freunde zum Verbleib des Freundes befragen, bevor sie die nächsten Schritte gehen.

Sprich, mache die Tür auf und wenn sie nach ihm fragen, bedauern das dieser nicht bei dir ist und fertig.

Vielen Dank! :-) 

Randalieren, ja . Die haben gegen die Tür gehämmert und mir mit dem schlüsseldienst gedroht. 

Die Polizei darf ihre Haftbefehle mit Türaufbrechen und komplettem Durchsuchen durchführen, aber bestimmt nur in den Häusern wo:
1. Er sich bewiesen aufhält
2. Die ihm gehören
Angehörige/Partner werden somit natürlich auch von der Polizei besucht, oder versuchst du es mit: Er ist dein Freund und trotzdem wär er nie bei Dir zuhause und für die Polizei antreffbar oder wie?

Er ist hier so selten. Meistens treffen wir uns draußen und Unternehmen was er war hier schon länger nicht 

Die brauchen keinen Durchsuchungsbefehl, alles RTL-Anwälte hier als Antwortgeber^^

§ 31
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers
nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens
gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren
Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.

(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die

a) in Gewahrsam genommen werden darf,

b) widerrechtlich festgehalten wird oder

c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder

2. Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Sache in der Wohnung befindet,

die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.

@Profchiller

Also musst du die Tür nicht aufmachen wenn die Polizei es vermutet bestimmt, aber wenn sie Tatsachen haben kommen die auch mit Rammbock und klingeln nur kurz, statt Radau und schon sind die drinne

@Profchiller

Außerdem die Tür kannst du aufmachen, die dürfen in den meisten Fällen erst rein wenn du es ihnen erlaubst, oder sie können sich selber Zutritt verschaffen. Sie hätten aber natürlich versucht dich zu überrumpeln und Sachen niocht erwähnt oder ausgeschmückt um dich emotional und psychologisch zu Drängen

Die Polizei darf nur dann in deine Wohnung, wenn sie einen Durchsuchungsbeschluss haben.

Zulässig ist solch ein Durchsuchungsbeschluss, wenn sie den Beschuldigten in deiner Wohnung suchen wollen, § 103 StPO. Nach § 105 Abs. 1 StPO benötigt die Polizei dazu aber eine richterliche Anordnung. Kommt die Polizei also das nächste Mal mit einem solchen Beschluss wieder, dann darf sie in deine Wohnung und diese durchsuchen.

Dabei ist es egal, ob du mit der Sache etwas zu tun hast oder nicht; Voraussetzung ist nur, dass die Polizei irgendwelche Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Gesuchte eventuell bei dir aufhält. Da der Beschuldigte dein Freund ist, liegt es zumindest nahe, dass er bei dir sein könnte.

Die Behauptung, die Körperverletzung sei eine Schutzmaßnahme (also Notwehr) gewesen, hätte deinem Freund vielleicht in der Gerichtsverhandlung geholfen, nicht jedoch jetzt, nachdem er ja anscheinend schon verurteilt wurde.

Nur bei "Gefahr im Verzug" darf die Polizei deine Wohnung ohne einen richterlichen Beschluss betreten und durchsuchen. Die Grenzen für Gefahr im Verzug wurden allerdings von Polizei und Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit sehr weit ausgedehnt, sodass das Bundesverfassungsgericht eingeschritten ist: Gefahr im Verzug darf daher nur noch angenommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck der Durchsuchung durch das Warten auf die Einholung eines richterlichen Beschlusses vereitelt wird. Dafür wird in der Regel vorausgesetzt, dass die Polizei zumindest versucht hat, einen Richter zu erreichen, dies aber gescheitert ist. Dieser Fall dürfte bei dir nicht vorliegen.

Sollte die Polizei dennoch ohne Beschluss in deine Wohnung eindringen, so verständige am Besten einen Rechtsanwalt und gehe gegen dieses Verhalten vor.

Hat die Polizei dagegen einen Durchsuchungsbeschluss, musst du dich dem fügen.

Warum gibts du dich sooo gebildet in deiner Antwort, hast aber keine Quelle + es ist falsch?

Polizeigesetz:

§ 31
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers
nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens
gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren
Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.

(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die

a) in Gewahrsam genommen werden darf,

b) widerrechtlich festgehalten wird oder

c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder

2. Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Sache in der Wohnung befindet,

die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.

@Profchiller

"Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers

nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens

gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

erforderlich ist."

"(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn"

"1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die"

"a) in Gewahrsam genommen werden darf,"

@Profchiller

Oder sollen die vor der Türe stehen bleiben bei Tatsachen und dann erst einen Richterlichen Durchsuchungsbeschluss anfordern, trotz vorhandenem Haftbefehl, ernsthafte Frage?

@Profchiller

Wenn du schon irgendwelche Paragrafen zitierst, solltest du sie zumindest bis zum Ende lesen:

Absatz 5 des von dir zitierten Paragrafen besagt nämlich:

"Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden."

Außerdem würde es fürs Grundverständnis vielleicht helfen, wenn du mal das Grundgesetz zur Hand nimmst: Art 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung:

"(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

"

Und zu der letzten Frage: Ja, die Polizei darf nicht einfach so in Wohnungen spazieren. Die Durchsuchung einer Wohnung ist ein schwerwiegender Eingriff in ein Grundrecht. Dieser Eingriff ist mit einem sogenannten Richtervorbehalt nochmal vor eine besondere Voraussetzung gestellt. Um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen, braucht es daher nicht nur das Vorliegen von materiellen Voraussetzungen, nämlich im konkreten Fall, dass "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf", sondern auch formell einen richterlichen Beschluss.

Das bedeutet: Solange nicht Gefahr im Verzug vorliegt, muss die Polizei draußen bleiben und auf den richterlichen Beschluss warten.

@Friedel1848

Es ist leider bei einigen Antwortern hier so daß sie gerne mal einen Absatz vergessen, wenn sie merken daß sie sich auf dem Holzweg befinden.

Was Dein Freund gemacht hat und warum klammern wir hier komplett aus.

Es liegt ein Haftbefehl vor- das ist unstrittig, richtig?

Die Polizei braucht nicht vor Deiner Türe zu randalieren, sie hat durchaus auch das Recht, diese Türe selbst zu öffnen.

Logischerweise dürfen sie alles durchsuchen.

Wie stellst Du es Dir vor?

Auf den Haftbefehl hat Dein Freund nicht reagiert und ist untergetaucht. Fändest Du es rechtens, wenn die Polizei bei ihm um einen Termin bieten würden? Oder Fragen, wann es den Recht sei, dass sie wiederkommen können?

Du bringst Dich selbst damit in den Konflikt zum Gesetz

Man sollte Texte besser durchlesen. Also ehrlich 

Er ist hier nicht !!!!!! Nur weil ich seine Freundin bin können die nicht bei mir reinplatzen nur weil sie VERMUTEN das er hier ist. Frecher geht es nicht 

@Vanessa55555

Gegenfrage: Wer sind die Guten? Warum sagst du der Polizei nicht einfach wo dein "Freund" ist. Dann braucht auch niemend etwas durchsuchen und du hast keinen Stress.

Warum machst du die Tür nicht auf? Vlt. wollten sie dich ja nur etwas fragen. So machst du dich nur verdächtig.

Wenn der Typ nich bei deiner Wohnung angemeldet ist dürfen sie auch nicht rein.

Für eine Durchsuchung bräuchten sie einen Durchsungsbefehl gegen DICH. Nur dann dürfen sie deine Räume und deine Kästen durchsuchen.

Wohnt er bei dir und sie suchen ihn dürfen sie vermutlich auch rein. Dürfen aber nur seine Räume (welche er benützt) und seine Kästen durchsuchen.

Angaben ohne Gewähr!