Darf die Polizei Geschwindigkeit schätzen? (In Deutschland)

8 Antworten

Ja bei solch groben Verstößen darf der Polizeibeamte schätzen.

Hallo

Vielfach wird ein Geschwindigkeitsverstoß dadurch festgestellt, dass Polizeibeamte in gleichbleibendem Abstand über eine längere Fahrstrecke hinter dem Betroffenen herfahren und ihre vom Tacho abgelesenen Wahrnehmungen ohne irgendwelche zusätzlichen Beweisdokumentationen später als Zeugen bestätigen.

Bei nicht justiertem und nicht geeichten Tacho wird überwiegend ein Toleranzabzug von 20% angenommen.

näheres hier im Quellenlink

http://www.verkehrslexikon.de/Module/GSNachFahren.php

peoplesay 
Fragesteller
 30.05.2015, 00:08

in diesem Fall sind die Beamten aber nicht gerade lange hinterher gefahren, vielleicht gerade mal 150-200m und der Streifenwagen ist immer näher gekommen, bis schließlich Blaulicht kam 

ginatilan  30.05.2015, 00:09
@peoplesay

150-200 Meter reichen beweitem nicht aus

ginatilan  30.05.2015, 00:24
@ginatilan

BayObLG v. 17.04.1996: Die Annahme, aus einer in einem nachfolgenden Fahrzeug vom ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 180 km/h ergebe sich eine Mindestgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs von 144 km/h (Sicherheitsabschlag von 20%), bedarf auch bei einer Meßstrecke von 2.000 m näherer Begründung zur höchsten für möglich gehaltenen Abstandsveränderung, wenn der Abstand 600 m betragen hat.

OLG Bamberg v. 02.12.2005: Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren sollte die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr mindestens 500 m betragen. Nach der Ziff. 2 VU-Richtlinie Anlage 2a (Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) soll die Messstrecke sogar bereits für Geschwindigkeiten über 90 km/h 500 m betragen. Ein Unterschreiten dieser Anforderungen ist insbesondere dann nicht möglich, wenn bei der Messung auch der erforderliche Abstand - im vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass der Abstand bei einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h teilweise erheblich größer als 200 m war - nicht eingehalten wurde.

OLG Jena v. 10.04.2006: Die erforderliche Mindestmessstrecke beträgt bei abgelesenen Geschwindigkeiten über 90 km/h grundsätzlich 500 m. Dabei handelt es sich nur um einen Richtwert, dessen Unterschreitung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unschädlich sein kann.

Er kann schätzen aber hat vor Gericht kein großen bestand 😅🙈

Wenn alle Beamten bezeugen, dass der Tacho des eigenen Autos bei 100 war als sie hinterherfuhren, ist es zwecklos, dagegen anzugezhen. Außerdem ist bei innerorts 20 km/h über Tempolimit (das wären 70!) Punkte, Strafe und ein Aufbauseminar fällig. Wenn er nur das Seminar bekommt, ist das schon ein Schnäppchen. Und dass sich die Beamten um 30 km/ vertun, wird vor Gericht sicher nicht als sehr wahrscheinlich angenommen werden. Zu raten wäre, sich in Zukunft an Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten und das Seminar mitzumachen, denn das scheint ja eventuell doch (auch damit sich der betreffende nicht in naher Zukunft um den nächsten Baum wickelt) nicht überflüssig.

Dei Ermittlung durch Hinterherfahren ist keine Schätzung sondern gar eine anerkannte Methode.

Du solltest nicht glauben, dass man für alles auch ein Foto braucht, das geht auch einfach so.

Die Abzüge sind hierbei natürlich höher als bei Messgeräten, aber ja, das geht durchaus.

Eine Schätzung wäre, der Beamte steht am Rand, peilt über den Daumen und posaunt eine Geschwindigkeit einher, das geht natürlich nicht - hier nicht, dann z.B. im schönnen Österreich ist das durchaus möglich und Deine Chancen bei einem Einspruch stehen mehr als schlecht.