Darf die Polizei einfach so in das Haus reinplatzen, ohne Genehmigung?

17 Antworten

Nein, natürlich nicht.

Jeder darf in seinem Haus immer machen, was auch immer er will und niemand kann da was oder darf rein oder so. Bei Krach nicht, bei Drogen nicht, Hilfeschreie sind auch egal, jedes Haus ist rechtsfreier Raum, da hat die Polizei nix drin zu suchen.......

..... hallo?

Ja klar darf die Polizei reinplatzen.

Ok, nicht immer aber sicherlich öfter, als es Dir lieb ist.

Ab und zu nur mit richterlichem Beschluss, manchmal auch ohne, je nachdem, was vorgefallen ist oder von außen berichtet wurde.

Wenn du ihnen sagst, dass sie gehen sollen und sie keine Genehmigung haben dann nicht. Aber mit Genehmigung dürfen sie das. Das weiß doch jeder, der Blaulichtreport, die Ruhrpottwache und Auf Streife auch nur einmal gesehen hat. Also ehrlich.

Ohne Genehmigung nur in Ausnahmefällen. Die "Genehmigung" kann aber von einen Richter in Form eines Durchsuchungsbeschlusses erfolgen.

Die Ausnahme stellt die Gefahr im Verzug dar, dann darf die Polizei auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen. Die Gefahr im Verzug ist durch die Polizei aber genau zu begründen, hier gelten recht hohe Anforderungen. Einen "normalen" Durchsuchungsbefehl zu bekommen ist da deutlich leichter.

Keine Ahnug, was bei dir "einfach so" bedeutet. Bei Gefahr im Verzug kommt sie, denn deren Auffassung ist zunächst entscheidend.

Nein, sie brauchen einen Grund. Auch ist häufig ein richterlicher Beschluss notwendig, fehlt der, sollte man sagen, dass sie nicht reinkommen.

Gefahr im Verzug besteht meistens nicht, wenn nicht konkret gesagt wird, von wem und wodurch eine Gefahr ausgeht.

Nachts wird die Polizei keinen Richter aus dem Bett klingen. Besteht denn dadurch eine Gefahr. Nein.

PolNRW93  02.01.2019, 01:04

Der Begriff der Gefahr im Verzug wird hier immer wieder nach persönlichem Empfinden (fehl)interpretiert.

Nachts wird die Polizei keinen Richter aus dem Bett klingeln. Besteht den dadurch eine Gefahr. Nein.

Doch! Das ist sogar ein ziemlich gutes Beispiel von „Gefahr im Verzug“.

Wenn für eine polizeiliche Maßnahme eine richterliche Anordnung notwendig ist (wie in diesem Fall für das Betreten einer Wohnung), diese Anordnung jedoch (z. B. aufgrund von Nachtzeit!!!) vorerst nicht eingeholt werden kann und das Abwarten bis zum nächsten Morgen den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, stellt dieser Zeit - verzug eine Gefahr für den Erfolg der Maßnahme dar.

Das bedeutet Gefahr im Verzug!

BVBDortmund  02.01.2019, 08:51
@PolNRW93

Du hast keinen Grund beschrieben, warum/wann man als Polizist in die Wohnung darf! Der Inhaber der Wohnung schläft. So würde das Abwarten bis zum nächsten Morgen dazu führen, dass dieser ausgeschlafen zur Arbeit geht. Erfolg polizeilicher Maßnahmen kann doch nicht die Ruhestörung sein.

Wenn ein Polizist trotzdem einen aus dem Bett holen will, warum klingelt der dann nicht beim Richter, der schläft doch auch.

PolNRW93  02.01.2019, 18:50
@BVBDortmund

Der Grund ist, wie ich schon gesagt habe, die Gefährdung der Maßnahme. Ich habe hier kein Beispiel genannt, da der FS den Sachverhalt auch nur völlig abstrakt dargestellt hat.

Hier ein Beispiel:

Grundsätzlich darf die Polizei nicht ohne richterliche Anordnung in eine Wohnung rein. Wenn aber in einer Wohnung hörbar jemand zusammengeschlagen wird, ist es das Ziel der Polizei, das Opfer von weiteren Gefahren für Leib und Leben zu beschützen. Wenn hierfür erst ein Richter angerufen und um Erlaubnis für das Betreten der Wohnung gebeten werden muss, wurde das Opfer in der Zwischenzeit im schlimmsten Fall totgeprügelt. Also wäre hierdurch das Ziel der Gefahrenabwehr vereitelt = Gefahr im Verzug!

Hier darf die Polizei sofort und ohne Genehmigung in die Wohnung!