Darf die Polizei die Wohnung durchsuchen, um einen Haftbefehl geltend zu machen?

7 Antworten

Polizeigesetz ist Landesrecht.

Beispiel Polizeigesetz Baden-Württemberg, da ist das in § 31 PolG (https://dejure.org/gesetze/PolG/31.html) geregelt. Übrigens ist es für die Ermittlungsbehörden i.d.R. kein großes Hindernis, sich einen richterlichen Beschluss zu besorgen.

Wenn die ermittelnden Beamten sich einigermaßen sicher sind, dass sich der Gesuchte in einer bestimmten Wohnung aufhält, ist die Unterschrift des Ermittlungsrichters nur eine Formsache.

Stelle Dir vor das dürfen die. Bestimmt gibt es dafür einen wichtigen Grund.

Ja, der Haftbefehl wäre schon ein wichtiger Grund, das hast du gut erkannt.

@Kuchenschabe99

Die Durchsuchung ist ein ebenso wichtiger Grund wenn es Verdacht gibt auf gestohlene Ware, Waffen, Drogen usw..

Nur wenn ein Durchsuchungsbefehl vorhanden ist oder Gefahr im Verzug ist.

Man muss Durchsuchung und Durchsuchung unterscheiden.

Wenn es einen Hinweis gibt, dass eine gesuchte Person sich in einer Wohnung befindet, kann die Polizei in die Wohnung gehen, um die Person zu suchen.

Das nennt sich Gefahr in Verzug.

Damit ist aber nicht gemeint, die Schränke auszuräumen, um ein Tütchen mit Haschisch zu suchen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Selbstverständlich! Wie sonst sollte die Polizei Straftäter dingfest machen? Die Allgemeinheit muß vor Kriminellen geschützt werden!