Darf die Polizei bei einer Personenkontrolle mehrere Tests durchführen?

15 Antworten

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Die Schnelltests vor Ort während einer Fahrzeugkontrolle (Atemalkoholtest und Drogenschnelltest) sind freiwillig. Gemäß §55 StPO muss sich niemand selbst belasten oder aktiv an seiner Überführung mitwirken. Die Polizeibeamten dürfen also alle Tests anbieten .. ob man sich dafür oder dagegen entscheidet bleibt jedem selbst überlassen.

Wenn man den Schnelltests vor Ort nicht zustimmt, wird in den meisten Fällen eine Blutentnahme angeordnet, um so gerichtsverwertbar feststellen zu können, welche berauschenden Mittel (Alkohol, Drogen, Medikamente) im Körper sind, die einen negativen Einfluss auf die Eignung des Fahrzeugführers haben können. Die Blutentnahme stellt einen Eingriff in mehrere Grundrechte dar und ist vom Betroffenen trotzdem zu dulden, weil es hierfür eben eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt (§81a StPO). Bei der Blutentnahme muss man ja im Gegensatz zum Atemalkoholtest auch nicht aktiv sein (pusten), Blut fließt von selbst.

Ein Richter muss hierfür nicht immer kontaktiert werden! Wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann eine solche Maßnahme auch von der Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (nämlich der Polizei) angeordnet werden.

Man kann also mit einem Schnelltest vor Ort eine Blutentnahme verhindern, wenn dieser negativ ausfällt .. wenn man ihm nicht zustimmt, werden die Polizeibeamten in den meisten Fällen sehr neugierig und fast immer finden sich ausreichende Anhaltspunkte für die Durchführung einer Blutentnahme.

Pepsi Du hast keinen Plan und meistern tust Du die Situation nicht. Jedes Angebot von der Polizei kann abgelent werden. Jede Drohung zu Folgen der Polizei kann ignoriert werden.

Ich würde sogar so weit gehen zu behaupten, eine zwangsweise Blutprobe eine schwere Körperverletzung.

Behauptungen zu Ermächtigungen haben dann für die Polizei schwerwiegende Folgen, wenn sich heraustellt, dass kein Grund für die ermächtigung bestanden hat.

Eine Grndrechtsverletzung durch die Polizei sollte dann schwer bestraft werden. Ein Disziplinarverfahren reicht da sicher nicht.

@user2492

@BraunerBaer123

Was ist denn Dein Problem???

"Jedes Angebot von der Polizei kann abgelent werden."

Ich habe doch geschrieben, dass die Schnelltests freiwillig sind ..

"Ich würde sogar so weit gehen zu behaupten, eine zwangsweise Blutprobe eine schwere Körperverletzung."

Behaupten kannst Du viel .. zum Glück spielt das keine Rolle. Bevor Du so etwas behauptest, solltest Du aber prüfen, welche Tatbestandsmerkmale für eine schwere KV erfüllt sein müssen (§226 StGB). Mit einer Blutentnahme (die außerdem von einem Arzt durchgeführt wird) kann dieser Tatbestand nicht erfüllt werden.

Sofern die Voraussetzungen des §81a StPO erfüllt sind, kann eine Blutentnahme durchgeführt werden .. und das ist schneller der Fall als Du wohl denkst.

@user2492

@ BraunerBaer:

Bitte nicht schon wieder!

Wir hatten es dir doch schon ausreichend erklärt... natürlich ist die Blutentnahme eine "Körperverletzung" (Eingriff in das Grundrecht der körp. Unversehrtheit) aber dies ist durch die Ermächtigungsgrundlage § 81a StPO gerechtfertigt.

Gegen die Maßnahme kann man hinterher Rechtsmittel einlegen. Den Eingriff musst du aber dulden.

Und natürlich müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen und keine Ausgedachten... aber warum sollte sich ein Polizist auf solche schwammigen Sachen einlassen???

Ein Richter muss hierfür nicht immer kontaktiert werden! Wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann eine solche Maßnahme auch von der Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (nämlich der Polizei) angeordnet werden.

Jedoch verschweigst du, dass auch für eine solche Anordnung - wenigstens vom Gesetz her - ein begründeter Verdacht für eine Drogenfahrt vorliegen muss. Dass übereifrige Polizeibeamte so einen "Verdacht" zu weilen an den Haaren herbeiziehen, und die entsprechenden Beamten der Staatsanwaltschaft es da leider auch nicht so genau nehmen, ist freilich wieder etwas anderes.

Falls aber eine (widerrechtiche, da unbegründete) Blutabnahme angeordnet wird und diese zu einem negativen Ergebnis führt, so kann der Betroffene eventuell rechtliche Schritte einleiten - denn dann liegt eine Körperverletzung vor.

So weit ich weiß, hat man im Falle einer richterlich oder staatsanwaltschaftlichen Anordnung zur Blutentnahme auch das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, da man nun direkt Beschuldigter einer Straftat (Drogenfahrt) ist.

Irre ich in einem dieser Punkte?

@TomBombadil2010

Für die Durchführung einer Blutentnahme muss die Polizei zunächst ein Ermittlungsverfahren einleiten, die Blutentnahme und anschließende -untersuchung ist dann Teil dieses Ermittlungsverfahrens (§81a Abs. 1 S.1 StPO).

Das Ergebnis der Blutuntersuchung kann dann ein belastendes aber auch entlastendes Beweismittel sein.

Die Maßnahme ist aber nicht allein deshalb rechtswidrig, nur weil bei der Blutuntersuchung nichts festgestellt wird. Es geht einzig und allein darum, ob die im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt waren. Ob dies der Fall war, kann man vom Verwaltungsgericht prüfen lassen.

Einen Rechtsanwalt kann man zu jeder Zeit befragen und hinzuziehen. Bis dieser jedoch bei der Polizeidienststelle eintrifft, ist die Blutentnahme in den meisten Fällen schon längst durchgeführt.

@PepsiMaster

Die Maßnahme ist aber nicht allein deshalb rechtswidrig, nur weil bei der Blutuntersuchung nichts festgestellt wird. Es geht einzig und allein darum, ob die im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt waren. Ob dies der Fall war, kann man vom Verwaltungsgericht prüfen lassen.

Klar, ich habe mich da nicht ganz richtig ausgedrückt. Aber genau um diese "vorgeschriebenen Voraussetzungen" geht es ja: Es müssen prinzipiell klare Ausfallerscheinungen oder Fahrauffälligkeiten vorliegen. Allein rote Augen oder vermeintlich verzögerte Pupillenreflexe wären beispielsweise eigentlich nicht ausreichend für einen Verdacht auf eine Drogenfahrt und subsequente Anordnung einer Blutentnahme. Praktisch findet das freilich leider nicht immer Beachtung.

@TomBombadil2010

"Es müssen prinzipiell klare Ausfallerscheinungen oder Fahrauffälligkeiten vorliegen."

Nein!!

Es gibt sehr viele Faktoren, durch die ein entsprechender Verdacht begründet werden kann.

Für die sog. folgenlose Trunkenheitsfahrt (§316 StGB) sind Ausfallerscheinungen nicht notwendig. Bei Ausfallerscheinungen wäre der Tatbestand es §315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) erfüllt.

@PepsiMaster

Es gibt sehr viele Faktoren, durch die ein entsprechender Verdacht begründet werden kann.

Zum Beispiel? Ich kann einfach nicht glauben und nicht fassen, dass das in einem derartigen Ausmaß der Willkür und Subjektivität des jeweiligen Beamten unterliegt. Irgendwo muss es doch feste Kriterien geben, und die würden mich nun wirklich brennend interessieren. Stehen da dann solche Dinge wie "junger Mann mit Kapuzenpulli" oder "Dunkelhäutiger", bspw.? Denn solchen und ähnlichen "Kategorien" wird ja gewöhnlich besonders gerne Drogenbesitz und -konsum unterstellt.

@TomBombadil2010

"...Ausmaß der Willkür und Subjektivität des jeweiligen Beamten unterliegt."

Wie gesagt .. mit Willkür hat das nichts zu tun. Aber wer, außer den Beamten, die die Kontrolle durchführen, kann denn diese Entscheidung treffen?? Dass es keine Willkür-/Zufallsentscheidungen sind, erkennt man auch daran, dass nur sehr wenige Blutuntersuchungen negativ ausfallen ........

"Stehen da dann solche Dinge wie "junger Mann mit Kapuzenpulli" oder "Dunkelhäutiger", bspw.?"

Natürlich nicht. Wie die Person gekleidet ist oder welcher ethnischen Abstammung sie ist, ist vollkommen egal.

Oft sind es eindeutige auffällige Punkte im Verhalten des Fahrzeugführers, durch die der Verdacht entsteht, dass die Person alkoholisiert ist oder unter Einfluss von berauschenden Mitteln steht, manchmal entsteht der Verdacht auch durch mehrere kleine Details, die dann ein entsprechendes Gesamtbild ergeben. Alkohol festzustellen ist meistens viel leichter (Person schwankt beim Aussteigen oder kann nicht mehr gut laufen, Alkoholgeruch in der Atemluft, verwaschene/undeutliche Sprache). Dass eine Person unter dem Einfluss berauschender Mittel steht lässt sich auch im Gespräch und am Verhalten erkennen, mal besser, mal nicht ganz so gut (Anhaltspunkte kann die Reaktion der Augen sein, das Verhalten während eines Gesprächs, Schwierigkeiten dem Gespräch logisch zu folgen ...). Um dies möglichst schnell feststellen zu können, gibt es bei der Polizei entsprechende Seminare die von Ärzten geleitet werden, die regelmäßig in diesem Bereich zu tun haben.

Es ist so, dass jeder Test einen Eingriff in die Persönlichkeit darstellt. Sie dürfen nur testen, wenn du es ihnen erlaubst. Du darfst und solltest jeden Test verweigern. Nicht einmal in die Augen dürfen sie dir leuchten, wenn du nicht auffällig bist. Sie müssen dann einen Richter kontaktieren und der fragt nach Auffälligkeiten von dir. Wenn keine gegeben sind, darf die Polizei keinen Test machen. Es ist nur so, dass kaum einer davon weiß und glaubt er müsse der Polizei freien Lauf bei der Durchführung von Tests lassen und die Polizisten glauben oft selbst, dass sie es dürfen. Dabei kannst du alles verweigern. Wurde mir selbst zum Verhängnis, da ich erst später von dieser Möglichkeit erfahren habe..

Kannst du mir vlt. sagen, um was für Auffälligkeiten es sich beispielsweise handelt? Gucken die dann auf die "typischen" Drogenmerkmale (Augen etc.) oder gibt es da auch wieder Tests (auf einer Linie laufen oder sowas),dankeschön !

@yeah030

als erstes ist es der erste eindruck und ein bauchgefühl, wenn sie sich mit dir unterhalten.

wenn sie das gefühl haben, das du unter dorgen stehen könntest, machen sie tests, wei du angeführt hast, pupillenreaktion, bwegungskoordination...

es stimmt zwar, dass die Schnelltests vor Ort (Atemalkoholtest und Drogenschnelltest) freiwillig sind .. das hat aber nichts damit zu tun, dass diese einen "Eingriff in die Persönlichkeit" darstellen, sondern dass sich gem. §55 StPO niemand selbst belasten oder aktiv an seiner Überführung mitwirken muss.

Wenn man den Schnelltests vor Ort nicht zustimmt, wird in den meisten Fällen eine Blutentnahme angeordnet, um so gerichtsverwertbar feststellen zu können, welche berauschenden Mittel (Alkohol, Drogen, Medikamente) im Körper sind, die einen negativen Einfluss auf die Eignung des Fahrzeugführers haben können. Die Blutentnahme stellt einen Eingriff in mehrere Grundrechte dar und ist vom Betroffenen trotzdem zu dulden, weil es hierfür eben eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt (§81a StPO).

Ein Richter muss hierfür nicht immer kontaktiert werden! Wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann eine solche Maßnahme auch von der Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (nämlich der Polizei) angeordnet werden.

@PepsiMaster

Eine sehr fundierte Antwort,danke sehr !

Leider schlechte Nachrichten ;-) Es gibt keine Einschränkungen bei Kontrollen, insbesondere nicht weil ein Test nach einem anderen unwirksam sein sollte. Ich spreche hier zwar nur von Thüringen, aber das dürfte überall so sein. Eigentlich ist das Gegenteil der Fall: Wenn Du "äußerlich" betrunken erscheinst und der Alk-Test ist negativ, dann wird auf jeden Fall noch ein Drogenschnelltest erfolgen.Umgekehrt ist es natürlich genau so: Es werden ja - z.B. im Umfeld von Techno-Partys oder anderen "drogenverdächtigen" Veranstaltungen sog. "verdachtsunabhängige Kontrollen" durchgeführt. Dabei wird jeder kontrolliert, der sich dort aufhält, gleichgültig ob er einen Joint im Mund hat oder nicht. Wird dann z.B. Alkoholgeruch festgestellt, wird zusätzlich natürlich auch noch "ins Röhrchen gepustet".

Und um das Ganze noch "schlimmer" zu machen: Sind beide Tests negativ und Du schwankst trotzdem wie ein Rohr im Wind, kann trotzdem noch eine Blutentnahme gemacht werden, um nochmal genauer nachzusdchauen.

Allerdings verfälscht z.B. Rauchen manchmal die Ergebnisse. Dann muss eine bestimmte Zeit gewartet und danach der Test wiederholt werden.

"Allerdings verfälscht z.B. Rauchen manchmal die Ergebnisse. Dann muss eine bestimmte Zeit gewartet und danach der Test wiederholt werden."

Wenn ich mir bei der Kontrolle ne Kippe anzünde,müssen die den Test wiederholen ? Oder fragen sie ob man Raucher ist? :D

@yeah030

während der Kontrolle hat man nicht die Gelegenheit sich eine Zigarette anzuzünden ..

@PepsiMaster

Also ist die Aussage mit dem Rauchen Unsinn?

@yeah030

bei den älteren Atemalkoholtestgeräten konnte es zu Ungenauigkeiten beim Test kommen (durch Zigarettenrauch, scharfe Kaugummis, Bonbons usw.) .. bei den neueren ist das eigentlich nicht mehr der Fall .. und während einer Kontrolle darf i.d.R. sowieso nicht geraucht werden ..

Hi, Ich Habe das gleiche gehört, weiß aber nicht was dran ist, ich würd dann einfach immer sagen, ich hätte ein Bier getrunken, damit sie kein THC test machen :/

Das war auch der Plan in dem Text, den ich gelesen habe :)

klar kommt erstmal die Frage..."Stimmen sie einem Test zu?" Solltest Du verneinen, die Beamten aber berechtigte Zweifel an Deinem Zustand haben, kommst Du halt mit auf´s nächste Revier, Blutabnahme, etc. Da geht der Test vor Ort um einiges schneller, also kannste ihn ja gleich machen, vor allen Dingen wenn Du ja keinerlei Substanzen im Blut hast. Finde ich ja sehr umsichtig, dass Du Dich schon mal vorab informieren willst...;-)

GruSS