Darf die Kindergeldkasse Geld einbehalten bei einem offenen Widerspruchsverfahren?

2 Antworten

Ja, dagegen könnt ihr ganz sicher was tun. So lange der Rückforderungsbescheid nicht rechtskräftig ist, darf er auch nicht vollzogen werden. Ich würde dazu raten, zum Verwaltungsgericht zu gehen und einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Kindergeldkasse stellen, daß die sofortige Vollziehung der Rückforderung aufgehoben wird.

Das ist Unsinn: Ein Bescheid ist auch rechtsgültig, wenn ein Einspruch eingelegt wird (zumindest, solange das ganze auf Basis des Einkommensteuerrechtes gezahlt wird, was in 95 Prozent der Fälle so ist), mit entsprechender Folgewirkung der Rückforderung. Wenn ein Einspruch erfolgt, hat das m.W. KEINE aufschiebende Wirkung für die Abwicklung der Zahlungsrückforderung. Anders wäre es ggf. im Sozialrecht. Da heißt es dann formal korrekt auch "Widerspruch" (statt "Einspruch"). Solche Fälle gibt es zwar auch im Kindergeld, aber sehr selten. Es gäbe auch im Einkommensteuerrecht die Möglichkeit parallel zum Einspruch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Rückforderung zu stellen (mit entsprechender Begründung und der Perspektive, dass der Bescheid offensichtlich noch korrigiert wird). Das müsste aber sofort passieren bzw. hätte in deinem Falle schon passieren müssen.

@nitramnenie

Ja, genau ;-) Das war jetzt eine Korrektur von jemandem, der sich im Einkommessteuerrecht deutlich besser auskennt als ich ;-)

Der Einspruch hindert die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht (§ 361 Abs. 1 Abgabenordnung). Sofern der Einspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zB Unterlagen nachgereicht wurden, kann man nach § 361 Abs. 2 Abgabenordnung einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides stellen. Der Antrag ist jederzeit währen des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens möglich. Zu beachten ist, dass bei einer Aussetzung der Vollziehung Aussetzungszinsen anfallen, wenn der Einspruch am Ende keinen Erfolg hat.

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Ob die Familienkasse das Geld gleich (teilweise) einbehalten darf, ist eine andere Frage: Nach § 65 EStG darf die Familienkasse Rückforderungen mit laufendem Kindergeld bis zu dessen Hälfte aufrechnen, wenn der Kindergeldberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird. Dies ist der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte ALG II bezieht oder aufgrund der Aufrechnung ALG II beziehen müsste/könnte. Entsprechende Hilfebedürftigkeit ist der Familienkasse nachzuweisen.