Darf die Durchleitung der Trinkwasserleitung dem Nachbarn gekündigt werden?
Hallo ich hoffe ihr habt dazu Tipps und Hinweise.
Es soll auf einem Grundstück eine Wasserleitung umverlegt werden, da ein Anbau an das bestehende Doppelhaus durchgeführt wird und dieser nicht auf der alten Leitung stehen darf. Es handelt sich um eine Doppelhaushälfte, das Haus ist paralell (ca. 3,5m) zur Straße und beide Seiten könnten jeweils einen separaten Anschluss von der Straße aus bekommen.
Istzustand:
Bestehende Wasserleitung (WL) wird von der Straße an der Haushälfte A geleitet, auf die Rückseite des Hauses A, dort wird die WL in den Keller mittels Wanddurchbruch eingeführt da sich der Anschluss und die Wasseruhr befindet, durch diesen Keller A wird der Anschluss zum Nachbarn (B) in seinen Keller weitergeleitet( darf so nicht mehr gebaut werden).
Sollzustand:
Auf Grund der Neuverlegung der WL möchte Besitzer A den Anschluss Giebelseitig in den Keller legen lassen, um Kosten von ca. 2500€ zu sparen, da Besitzer A sonst Nachbar B seinen Neuanschluss mitbezahlen müsste. Hierbei würde die Leitung um das Haus entfallen und die Durchleitung des Nachbartrinkwassers B dadurch ebenfalls.
Frage:
Kann A dem Nachbarn B die Durchleitung seiner WL kündigen und A den Anschluss am Giebel durchführen lassen? Der Nachbar B müsste dann selbst einen Neuanschluss bei der seinem Versorger beantragen und über sein Grundstück einleiten.
Welche Fristen müssten evtl eingehalten werden?
Welche Rechtsgrundlage gibt es hier? Es gibt keinen Grundbucheintrag bei A, wo das Durchleitungsrecht gewährt wird.
4 Antworten
Du kannst dem Nachbarn nicht den Wasseranschluss wegnehmen, aber natürlich kann die Leitung verlegt werden. Wer das bezahlen muss ergibt sich aus den Verträgen zur Eintragung des Leitungsrechts bzw. aus dem BGB.
Wie bereits gesagt: Besorg Dir erst einmal die zugrundeliegenden Verträge. Dann weißt Du mehr.
- Nein wg Verursacherprinzip. Du bist derjenige, der die Sache Verändert, das kann aber dann nicht das Problem von B sein, das er jetzt neu machen muss. Probiere es im Guten mit Reden
- Du musst so schnell wie möglich wieder für B's Wasserversorgung sorge tragen!!
- Gewohnheitsrecht
Du musst so schnell wie möglich wieder für B's Wasserversorgung sorge tragen!
Er darf sie schon zu keinem Zeitpunkt unterbrechen (es sei denn für angekündigte Wartungsarbeiten o.ä. auf Zeit).
Gewohnheitsrecht
Gibt es nicht.
- nein
- nimm dir einen fachanwalt
Nein ist mir leider zu unkonkret, denn warum nein? Vielleicht weis da jemand besser Bescheid.
weil DU deinem nachbarn nicht die wasserzufuhr kappen darfst!
Wie Du richtig feststellst, ist diese Art der Anschlusserstellung nicht mehr genehmigungsfähig. Sie hat jedoch Bestandsschutz - der aber endet, sobald Änderungen an den Leitungswegen zwingend werden.
Kann A dem Nachbarn B die Durchleitung seiner WL kündigen und A den Anschluss am Giebel durchführen lassen?
Nachbar A kann durchaus die Zuleitung verändern. Er hat dabei aber als Verursacher die Kosten der Anschlusssicherstellung des Nachbarn B zu tragen, zumindest bis zum Hausanschluss. Ein Abtrennen der Wasserversorgung ohne Stellen einer Ersatzleitung ist unzulässig.
Der Nachbar B müsste dann selbst einen Neuanschluss bei der seinem Versorger beantragen und über sein Grundstück einleiten.
Das ist im Grundsatz korrekt, aber die Kosten dafür trägt Nachbar A (Verursacherprinzip).
Welche Fristen müssten evtl eingehalten werden?
Die Fristen - soweit überhaupt existent - dürften sich in erster Linie an der Frage der unterbrechungsfreien (!) Wasserversorgung beider Anwesen sowie der dafür ggfs. erforderlichen Genehmigungen und Bauanträge orientieren.
Welche Rechtsgrundlage gibt es hier?
Üblicherweise ist dies im Grundbuch als Leitungsrecht oder bei einer DHH auch in Form einer Teilungserklärung oder eines notariellen Vertrags geregelt. In Fällen, in denen z.B. befreundete oder verwandte Personen sich gemeinsam ein DHH errichtet hatten, sind solche Sonderregelungen nicht selten.
Es gibt keinen Grundbucheintrag bei A, wo das Durchleitungsrecht gewährt wird.
Es ist aber faktisch ein Versorgungsrecht gegründet worden, weil zum Zeitpunkt der Errichtung andernfalls kein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz möglich gewesen wäre bzw. ein Verweigern desselben die baurechtlich die Errichtung und Nutzung des anderen Gebäudeteils negiert hätte. Konkludentes Handeln.
Beide Parteien sollten sich hier gütlich über die Kostenverteilung einigen. Ohne Übereinkunft hinsichtlich der Leitungsverlegung, der beide Parteien zustimmen, kann Nachbar A auf Dauer nicht bauen.
Ich möchte sie Ihm ja nicht kappen, aber er soll sie auf sein Grundstück legen. Nur was kann ich machen um das zu erreichen?