Darf der Vermieter eine einen pauschalen Betrag (pro Jahr) für Malerarbeiten verlangen?

7 Antworten

Dass die Kaution nicht verrechnet werden darf, das meine ich auch schonmal gehört zu haben. Aber der Vermieter kann sie trotzdem unter bestimmten Umständen einbehalten. Am besten kann dir das der Mieterverein in deiner Stadt beantworten. Spontan würde ich vermuten, die Kosten sind für Instandsetzung zu hoch veranschlagt und der Vermieter muss diese Kosten in der Miete mit einkalkulieren bzw. von den Mieterträgen bezahlen, aber das mag im Einzelfall bzw. Mietvertrag unterschiedlich geregelt sein.

Kaution oder Teile davon können dann vom Vermieter einbehalten werden, wenn noch Nachzahlungen z. B. für Nebenkosten zu erwarten sind.Oder der Mieter hat Schäden verursacht, die er zu beseitigen hätte, das aber beim Auszug nicht gemacht hat.

Dass ein Vermieter für Malerarbeiten pro Jahr einen Pauschalbetrag verlangt, dürfte rechtlich unwirksam sein.

Da könnten Vermieter auf die Idee kommen, für die Abnutzung der Bodenbeläge, für den Betrieb der Heizung die irgendwann auch mal getauscht werden muss, oder für X-beliebige Sachen ,Pauschalbeträge verlangen. Das ist nicht zulässig.

Man muss beim Auszug aus der Wohnung diese auch nicht streichen. Besenreine Übergabe reicht völlig aus. Schäden die man an der Mietsache verursacht hat, muss man auf eigene Kosten beseitigen.

In manchen Mietverträgen werden Klauseln eingebaut, die unwirksam sind.Die Mieter oft nicht wissen, dass sie für Dinge im Mietvertrag verpflichtet werden, die eigentlich in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen.

http://www.nebenkostenabrechnung.com/welche-nebenkosten-duerfen-auf-mieter-umgelegt-werden/

Hier steht unter dem Punkt "Welche Kosten......dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden" auch die Malerarbeiten Treppenhaus, und Instandhaltungsarbeiten. Schau Dir das mal an, vielleicht hilft es Dir.

Eine Verrechnung mit der Kaution ist in jedem Fall unzulässig.

Die Kaution ist lediglich eine Sicherheitsleistung, die zurückgezahlt werden muss, wenn alle mietvertraglichen Vereinbarungen erfüllt wurden. Dies passiert in der Regel nach Jahresabrechnung der Nebenkosten.

Dein Vermieter will Geld für eine Leistung die er nicht geleistet hat. Das wäre nach § 812 BGB eine ungerechtfertigte Bereicherung zu deren Herausgabe er verpflichtet ist. Im Umkehrschluss ist dieser Betrag nicht fällig und darf nicht von der Kaution in Abzug gebracht werden.

Was steht evtl. zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?

verreisterNutzer  10.09.2016, 15:06

Hierzu steht nichts im Mietvertrag. Es steht dabei, dass Instandhaltungen während der Mietdauer vom Vermieter übernommen werden und eben der willkürlich gesetzte Betrag von 60€ pro Jahr für Malerarbeiten, aber kein Paragraph zu Schönheitsreparaturen.

schleudermaxe  11.09.2016, 09:59
@verreisterNutzer

... wieso willkürlich? Die Urkunde wurde doch sicherlich von den Vertragsparteien unterzeichnet und somit das Geschriebene vereinbart und sicherlich bis heute auch nie gerügt, oder übersehe ich etwas?

albatros  11.09.2016, 11:35
@schleudermaxe

nicht alles was in MV steht, ist rechtskonform und wirksam.

albatros  13.09.2016, 03:42
@verreisterNutzer

Da der Vermieter aber während der Mietzeit des Mieters gar nix geleistet hat, wofür das Geld? Man könnte annehmen, dass er (der V,) sich absichern will, dass während der Mietzeit erfoderliche Arbeiten auch vom Mieter bezahlt werden, deshalb soll der gewissermaßen dafür einen Vorschus zahlen. Der Vermieter könnte/müsste dann bei Mietende über diesen abrechnen. Da er nix gemacht hat, muss er den Vorschuss zurückzahlen. Der Mieter hat Anspruch auf Herausgabe der Vorschusszahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Da er (der Mieter) hier den Vorschuss nicht gezahlt hat und der Vermieter nicht geleistet hat, entfällt beides. Keinesfalls besteht hier seitens des Vermieters ein Schadenersatzanspruch, da es keinen Schaden gab, auch keine Mietschulden. Sollte er )der V,.) sich durch Abzug des Betrages von der Kaution bereichern wollen, wäre das rechtswidrig.

in meinem Mietvertrag wurden Malerarbeiten i.H.v. 60€ jährlich vereinbart sowie mit dem Zusatz, dass es bei einer Mietdauer von mehr als 5 Jahren stets bei 300€ bleibt.

So eine Klausel in einem Formularmietvertrag ist unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Bei meinem Ein- sowie Auszug war die Wohnung unrenoviert, aber in tadellosem Zustand.

Hast du das schriftlich, dass sie unrenoviert angemietet wurde?

LG

johnnymcmuff

verreisterNutzer  10.09.2016, 15:12

Leider nicht, es steht im Wohnungsübergabeprotokoll, dass sie im sauberen Zustand übergeben wurde, aber nichts von einer Renovierung.. In meiner damaligen Selbstauskunft hatte ich jedoch angekreuzt, dass ich bereit bin, sie unrenoviert zu übernehmen. Falls ich doch etwas finden sollte, dass bestätigt, dass sie sich bei meinem Einzug im unrenovierten Zustand befand, inwiefern würde mir das denn helfen?

johnnymcmuff  10.09.2016, 15:19
@verreisterNutzer

Es würde insofern helfen, dass bei Auszug keine Renovierung gemacht werden muss und dementsprechend , der Vermieter deswegen auch nichts abziehen kann, wenn man es nicht gemacht hat.

dasadi  10.09.2016, 17:26
@johnnymcmuff

So sehe ich das auch. Im Wohnungsübernahmeprotokoll und im MV steht scheinbar nirgendwo, dass die Wohnung renoviert übernommen wurde. Das Protokoll sagt aus, dass sie in sauberem/tadellosen Zustand übernommen wurde. Das heißt, dass die Wohnung nicht renoviert übergeben wurde.  Wenn weiterhin keine Klauseln zu Schönheitsreparaturen im MV steht, braucht der Mieter gar nichts zu machen. 60 € für Malerarbeiten, die nie ausgeführt wurden ? Geht nicht.

schleudermaxe  11.09.2016, 10:02

... ich kenne so eine Vereinbarung aus dem sozialen Wohnungsbau. Dort darf ja nur eine Kostenmiete abverlangt werden und woher sollen die Mittel kommen für die "Schönheitsreparaturen", wenn sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht über die Miete abverlangt werden dürfen?