Darf der Vermieter die Nutzung von Gemeinschaftsräumen nachträglich ändern?

3 Antworten

Im Punkt 2 steht, daß kein Mietvertraglicher Nutzungsanspruch besteht. Wenn der Vermieter nach billigem Ermessen bestimmt, die Räume anders zu nutzen, dann kann er das tun. Er muss es laut Vertrag nur mind. 1Woche vorher schriftlich mitteilen. Einen sachlichen Grund findet der Vermieter auf jeden Fall.

Im Mietvertrag ist eindeutig schriftlich dargelegt, welche Räume man nutzen darf.

Dieses Recht ist damit in der Miete enthalten.

Dies nachträglich zu Ungunsten des Mieters zu ändern, bedarf der Änderung des Mietvertrages.

Dazu muss der / müssen die Mieter zustimmen. Tun sie das nicht, ist auch Essig mit Änderung.

Ich schlage vor, das Gespräch zu suchen, dem Vermieter die Zustimmung in Aussicht zu stellen, wenn man - nunja - eine kleine Gegenleistung bekäme.

Irgendwas, von Mietminerung über die Nutzung eines anderen Teils bis hin zu - je nachdem, was Dir so am Herzen liegen würde.

sorry hab auf den falschen Knopf gedrückt. danke für die Antwort ich denke das wir das auch genau so machen werden danke dir

Im Mietvertrag ist eindeutig schriftlich dargelegt, welche Räume man nutzen darf. Dieses Recht ist damit in der Miete enthalten.

Falsch: Ausweislich der Regelung entsteht kmit der Gestattung ausdrücklich kein mietvertraglicher Nutzungsanspruch :-O
Die Garage gehört nicht zur Mietsache. Hier handelt es sich um unentgeltiche Gebrauchsüberlassung, also Leihe der Garage in Mitbenutzung, die jederzeit widerrufen werden kann.

Insbes. dann, wenn ein sachlicher Grund besteht, wie es auch ausgeführt ist. Der Nachmieter wünscht dieses gemeinschaftliche Engegement offenbar nicht, beansprucht die Grage für sich allein, zahlt dafür ggf. sogar Miete - dem darf der Vermieter damit entsprechen.

@imager761

Ich bin da anderer Meinung. Wenn etwas in einem Vertrag steht, ist das auch Vertragsgegenstand

@feinerle
Wenn etwas in einem Vertrag steht, ist das auch Vertragsgegenstand

Schon, aber die Garage gehört hier eben nicht zur Mietsache.

Das unterscheidet ein Kellerabteil zur Wonung, zugewiesenen Stellplatz oder Recht zur Gartenmitbenutzung, die als Teil der Mitesache im Mietpreis kalkuliert ist, eben von einer Leihe, den Schuppen gemeinsam mit dem Mieter der OG benutzen zu können.

Und exakt das ist mietvertrglich ausdrücklich so bestimmt.

@imager761

Also wenn ich eine Garage miete, ist das eine Mietsache.

Es ist rechtlich gar so, miete ich eine Wohnung mit Garage, ist die Garage rechtlich wie die Wohnung und kann nicht einzeln gekündigt werden.

Miete ich eine Garage ohne oder getrennt von einer Wohnung, also als Hausfremder oder aber mit einem ganz eigenen Meitvertrag, gehört sie nicht zur Wohnung und kann jederzeit mit 3 Monaten Kündigungsfrist gekündigt werden.

Also selbstverständlich gehört eine Garage, wenn sie im selben Vertrag steht zum Mietvertrag.

@feinerle

Richtig. Selbst ein zugewiesenes Kellerabteil gehört vertraglich zur Mietsache. Ein Gemeinschaftsgarten, Trockenboden oder eben ein Schuppen aber nicht, der ist unentgeltlich zum Gebrauch überlassen und diese Leihe darf der Verleiher eben jederzeit zurückfordern.

Und genau das haben die Parteien übereinstimmend vereinbart, als sie einen "mietvertraglichen Nutzungsanspruch ausschlossen" haben. Sogar "eine Änderung dieser Vereinbarung bei sachlichen Gründen" geregelt haben.

Der neue Mieter wird für die höhere Nutzung vermutlich zahlen.

Da ist ein sehr sachlicher Grund.

DH. Den müsste der VM nicht einmal zugeben; hier handelt es sich ausdrücklich um unentgeltiche Gebrauchsberlassung nicht zur Mietdache gehörender Räumlichkleiten, die jederzeit widerrufen werden darf.