Darf der Vermieter die Kaution einbehalten, weil ich auf dem Zimmer geraucht habe?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Zumindest in Formularmietverträgen stehend ist es unwirksam.

Allgemein sind leichte Spuren vom Rachen hinzunehmen, da diese mit der Miete abgegolten sind.

Keinesfalls ist deswegen der Einbehalt der Kaution als "Bestrafung" hinzunehmen und durchsetzbar. Wenn derartiges im Übergabeprotokoll stehen sollte, das nicht unterschreiben.

Wenn der Verm nicht nach 6 Monaten ab Mietende die Kaution zurückzahlt (einen Teil darf er noch wegen offener BK-Abrechnung zunächst zurückbehalten)  ihn Abmahnen und nach Ablauf der von dir zu setzenden Frist Rechtsmittel einlegen. Was du sofort tun solltest (für den Fall, dass das bisher nicht erfolgt ist, davon gehe ich aus), fordere ihn jetzt sofort dazu auf, dir binnen zwei Wochen (datieren) nachzuweisen, dass deine Kaution insolvenzfest auf einem getrennten Konto angelegt ist.  Kann oder will er das nicht, macht er sich strafbar.

Deinen Schriftverkehr bitte als Einwurfeinschreiben.

Operation1 
Fragesteller
 03.09.2016, 01:20

Weis nicht ob das ein Formularmietvertrag ist. Auf jeden Fall steht ganz oben "Zeitmietvertrag" und jeder Mieter in dem Haus hat den selben erhalten. 

Werde das ganze am Montag mit meinem Anwalt besprechen und dann die weiteren Schritte durchgehen. Bzgl. der Aufforderung zum Nachweis der Insolvenzfesten Anlage der Kaution werde ich meinen Anwalt auf jeden Fall ansprechen. :)

Ein Übergabeprotokoll habe ich von Ihm nie erhalten. Wir haben uns lediglich das Zimmer gemeinsam angeschaut und ich hab Ihm dann nach meinem Auszug meine Schlüssel gegeben. Ist das ein Problem?

Auf jeden Fall schon mal vielen Dank für die wirklich hilfreiche Antwort! 

albatros  03.09.2016, 01:32
@Operation1

Da dieses Formular mehrfach und für sämtliche Mieter zur Anwendung kam, ist es ein Formularmietvertrag. Das Recht steht auf deiner Seite. Du brauchst also keinen Rechtsanwalt. Schad ums Geld. Es sei denn, du hast eine Rechtsschutzversicherung incl. Mietrecht.

Operation1 
Fragesteller
 03.09.2016, 01:36
@albatros

Nein habe ich leider nicht...
Das ist schön zu hören! 

ok, kann ich dann auch mit dir in Kontakt bleiben und dir mein Schreiben vor dem wegschicken zur Durchsicht kurz zukommen lassen? 

Wär super nett von dir!

Operation1 
Fragesteller
 03.09.2016, 23:21
@albatros

Hab dir eine persönliche Nachricht geschrieben.

Operation1 
Fragesteller
 04.09.2016, 19:46
@albatros

Hier habe ich mal ein erstes Schreiben erstellt? Kann man was besser schreiben? Soll ich noch etwas anfügen?

XXXXX = Vermieter
YYYYY = Ich

-----------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

dies ist mein Antwortschreiben zu der E-Mail vom 02.09.2016 von

Herr XXXX XXXX - Fa. XXXXX.

Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Ein Rauchverbot auf dem Zimmer ist aufgrund des abgeschlossenen Formularmietvertrags nicht legitim und somit unwirksam. Hierbei verweise ich auf die Vorschrift des § 307 BGB. Nach dessen Abs.1 S.1 sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies wiederum ist insbesondere der Fall, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkend sind, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 


Die Einbehaltung der Kaution ist keinesfalls als "Bestrafung" o.a. hinzunehmen und durchsetzbar.

Die Aussage von Herr XXXXX, dass auf dem Flur geraucht wurde, ist neben der was angebliche Schäden betrifft, nicht wahrheitsgemäß. 


Ich widerspreche hiermit aller, der im Schreiben vom 02.09.2016 von Herr XXXXX angegeben und weiteren Forderungen.


Zudem erhebe ich meinen Anspruch auf Nachweisung des Vermieters eines insolvenzsicher angelegtem Konto mit meiner Mietkaution über 1000,00€ und fordere dessen umgehende Auszahlung auf mein Bankkonto.
Dem setze ich eine Frist bis zum 14.09.2016.

Mit vorzüglicher Hochachtung,


- Unterschrift - 

YYYYY YYYYY

albatros  05.09.2016, 02:09
@Operation1

Hallo
Operation1,

wie
oft ist es bereits schon spät geworden. Trotzdem möchte ich dir vorschlagen,
deinen Text zu ändern.

Dazu
nachstehend meine Entwurf. Bitte den Brief selbst an den Vermieter adressieren,
den Umschlag aber an die Adresse seines Anwaltes. Natürlich als
Einwurfeinschreiben.

Hier mein
Vorschlag:

Dein
Briefkopf

Anschrift
des Vermieters 

Datum

Ihre Mail vom 2. September 2016 (Beanstandungen / Verwendung meiner Kaution)

Sehr geehrter Herr  xxxxxx,

nachstehend nehme ich Stellung zu dem o. g. Schreiben.

Nach geltendem Recht ist das Rauchen des Mieters in seiner Wohnung vertragsgemäß. Ein Verbot in meinem  Formularmietvertrag und / oder in den AGB stehend ist unwirksam.

Es gibt also keinen Anlass für jegliche diesbezügliche diverse Schadenersatzforderungen die Sie  in Ihrem Schreiben auflisteten,
zumal diese völlig  aus der Luft gegriffen sind.  Ich weise deshalb Ihre
Forderung insgesamt als ungerechtfertigt und unrechtmäßig entschieden zurück.

Sie haben bei meiner Wohnungsrückgabe keinerlei Beanstandungen gehabt und dementsprechend meine Schlüssel zurückgenommen. Eventuelle überspitzte Befindlichkeiten  einer angeblichen Nachmieterin sind für mich nicht relevant.

Wenn Sie der Annahme sind, mich wegen ungebührlichen Verhaltens bestrafen zu dürfen, ist das im deutschen Mietrecht nicht vorgesehen.

Sollten  Sie nach Fälligkeit der Rückzahlung meiner Kaution diese nicht unverzüglich herausgeben, werde ich selbstverständlich
Rechtsmittel einlegen. Beachten Sie bitte  § 812 BGB.

Bei dieser Gelegenheit fordere ich Sie hiermit auf, mir bis zum 15. September 2016 den Nachweis zu erbringen, dass meine Kaution insolvenzfest und getrennt von Ihrem Vermögen angelegt wurde. Sie müssen wissen, dass die Nichtbefolgung  strafbar ist. Bei Verzug werde ich unmittelbar folgend Rechtsmittel einlegen.

Mit
freundlichen Grüßen

Max
Mustermann

Operation1 
Fragesteller
 05.09.2016, 03:30
@albatros

Du bist der beste! :)

Operation1 
Fragesteller
 21.09.2016, 13:51
@albatros

Der 15.September ist nun leider seit 6 Tagen abgelaufen. Habe noch immer keine Antwort seitens meinses Vermieters erhalten und auch nicht von seinen Anwälten. Das versendete Einschreiben kam auf jeden Fall an. Was soll ich nun tun? :(

albatros  24.09.2016, 16:15
@Operation1

Nochmals Nachfrist setzen (5 Werktage) für den Fall des  Verzugs ankündigen (im Einwurfeinschreiben), dass du Anzeige wegen dem Verdacht der Unterschlagung bei der Polizei erstatten wirst.

Es

Operation1 
Fragesteller
 28.09.2016, 12:12
@albatros

Wolltest du noch etwas schreiben oder für was steht das "Es" ? 

Also ich gebe dem noch Zeit bis zum 05.10.2016 und dann gehe ich zur Polizei. Ein Schreiben habe ich soeben verfasst. 

Operation1 
Fragesteller
 28.09.2016, 12:41
@albatros

28.09.2016

Erneute Aufforderung zur Auszahlung der Mietkaution

Sehr geehrter Herr YYYYYY,

bisher blieben Sie mir jeglicher Antwort schuldig. Auch eine Rückzahlung meiner Kaution wurde von Ihnen nicht durchgeführt. Ebenso haben Sie mir bisher keinen Nachweis erbringen können, dass meine Kaution insolvenzfest und getrennt von Ihrem Vermögen angelegt wurde.

Ich fordere Sie deshalb nochmals und ein letztes mal auf, die in meinem Schreiben vom 05. September 2016 genannten Forderungen mir bis zum 05. Oktober 2016 zu erfüllen.
Sofern Sie in Verzug geraten, werde ich wegen dem Verdacht der Unterschlagung bei der Polizei Anzeige erstatten.

Mit freundlichen Grüßen

xxxxxx xxxxxx

albatros  28.09.2016, 12:51
@Operation1

Das "Es" ist sicher ein Überbleibsel von dem gelöschten vorherigen Text. Schenke ihm also keine Beachtung.

Dein Text ist so in Ordnung (Anzeige bei Polizei).

Es besteht tatsächlich dringender Verdacht.

Ich wird dir nochmal das Urteil raussuchen bezüglich des fehlenden Nachweises.

imager761  05.11.2016, 12:36

Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Sagt wer? Selbstverständlich können die Parteien wirksam vereinbaren, dass in dem Haus, insbes. den Mieträumen einer WG, nicht geraucht werden darf.

Diese Möglichkeit ignorierst du geflissentlich und unterstellst in deiner leider gewohnt eloquenten wie populistischen Meinungsäußerung ein einseitiges Verbot, von dem der Fallschilderung nach, "Im Mietvertrag steht tatsächlich drin, das das Rauchen im gesamten Haus untersagt ist", garnicht auszugehen ist: Eine simple Formulierung wie "Der Mieter erkennt an, dass das Rauchen im gesamten Haus untersagt ist" wäre auch in einem Fomularmietvertrag zulässige Nichtraucherabrede.

Selbst wenn wir einmal zu deinen Gunsten annehmen, dass das Rauchen per Mietvertragsklausel nicht zu verbieten war, haftet der M gleichwohl für Mängelbeseitigung, insbes. am Gemeinschaftseigentum :-O

Mir ist bewußt, das dir der Begriff 'vertragsgemäße Nutzung der Mietsache', die mit Mietzins abgegolten ist, nichts sagt. Bei der Nutzung kann man ja auch mal einen Topf auf den Fliesenboden fallen lassen, das Parkett durch Möbelrücken zerkratzen oder den Duschvorhang verschimmeln lassen. Muss man aber nicht, und darauf kommt es an. So ist nach der herrschenden Rechtsprechung, "übervertragsgemäße Abnutzung" als Mangel zu beheben.

Dass diese Mängelbeseitigung  demnach nach fruchtlosem Beseitigungsverlangen auf Kosten der Kaution in Ersatzvornahme erfolgen durfte, scheint dir fremd. Auch hier gehst du einfach mal davon aus, das der VM sein - durchaus mündliche zulässiges - Beseitigungsverlangen, den Geruch durch Neuanstrich innerhalb einer konkreten Frist zu beseitigen, garnicht gestellt hat oder der M tatsächlich in Eigenleistung dazu bereit gewesen wäre, um die Ersatzvornahme zu vermeiden, obwohl er offenkundig den geltend gemachten Schaden garnicht einsieht.

Das der Fragesteller seine dafür einbehaltene Kaution nur durch Klageerhebung wg. ungerechtfertigter Bereicherung herausklagen könnte, seinem vermeindlichen Anspruch nur dummerwesie das durch Zeugen dokumentierte Schadensbild und beleghafte Rechnungen der Ersatzvornahme entgegenstünden, ist dir natürlich völlig fremd.

Erneut wünschte ich, du würdest für deinen unsäglich unsubstantiierten Rat in diesem Forum endlich einmal  Kostenhaftung übernehmen, zumal wenn du den Fragesteller damit in eine konkrete Kostenfalle quatschst :-O

G imager761

albatros  15.11.2016, 09:49
@imager761

Du versteckst dein mangelhaftes Wissen wie immer hinter unverschämten beleidigenden Kommentaren. Kommentiere doch mal ganz einfach deinen Quatsch, das Ergebnis wäre sehr interessant.

Im Mietvertrag steht tatsächlich drin, das das Rauchen im gesamten Haus untersagt ist.

Genauer bitte: Ist vereinbart, dass du dort und insbes. in den Mieträumen einer WG nicht rauchen darfst, eine sog. Nichtraucherabrede, stellt das Rauchen eine Pflichtwidrigkeit dar, die dich zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Formulierung: "Es gilt als vereinbart, der Mieter erkennt an, es besteht Einigkeit darüber, ..."

G imager761

Hallo,

Mein Tipp ist, dass du mal mit deinem Anwalt über das alles Sprichst. Wenn es aber im Mietvertrag verboten ist kann das auf jeden Fall Kosten mit sich ziehen, nicht aber das Streichen des gesamten Hauses

Viel Glück und LG

eigentlich nicht, weil es gar nicht zulässig ist, das rauchen zu verbieten.

Nein das darf er nicht