Darf der Vermieter die Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen?

8 Antworten

Selbst wenn's im MV steht, ist das nicht zu bezahlen. Das sind Verwaltungskosten und die trägt allein der Vermieter.

Der V. ist gesetzlich verpflichtet, wenn für Betriebskosten Vorauszahlungen vereinbart sind, über diese jeweils über einen Zeitraum von 12 Monaten binnen einer sich anschließende Abrechnungsfrist von 12 Monaten abzurechnen gemäß der Betriebskostenverordnung. Die ihm dabei entstehenden Kosten sind Verwaltungskosten und keine Betriebskosten im Sinne des Gesetzes. Die Forderung ist deshalb nicht fällig. Falls sie in deiner Abrechnung drin steht, einfach abziehen. Das ist dein Recht.

Ein Vermieter wird einen Mietvertrag machen ,über Die Miete und über die Nebenkosten. Also wird Er die Verbräuche auch abrechnen. Der Mieter hat Das ja auch verbraucht.

Die Kosten Der Abrechnung Sind nicht darin enthalten.

Die Kosten der Erstellung der Abrechnung sind Verwaltungskosten und diese darf der VM nicht umlegen.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

  1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes ...

Der komplette Wortlaut hier

http://dejure.org/gesetze/BetrKV/1.html

das darf er nicht - außer es steht im Mietvertrag ausdrücklich drin ....


http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/verwaltungskosten.htm

Ebenso sind die durch den Verwaltungsaufwand entstehenden Kosten für Wohnraumkündigung, Zeitungsanzeigen (Neuvermietung) Rechtsberatungskosten, Steuerberaterkosten oder Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung (!!!) nicht umlagefähig. Dies sind Kosten der "Geschäftsführung" gemäß § 1 Ziffer 2 der BetriebskostenVO.

außer es steht im Mietvertrag ausdrücklich drin ....

Auch dann nicht

Wenn dein VM für die Nebenkostenerstellung eine Fremdfa. engagiert, dürfen diese Kosten anteilig den Mietern auferlegt werden.

nein er hat alles selber gemacht

@manjulakeks

dürfte nicht statthaft sein, doch wenn ihr die Frage zur vollsten Zufriedenheit möchtet, empfiehlt sich der Mieterschutzbund, oder Anwalt.