Darf der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für 2 Jahre rückwirkend verlangen

8 Antworten

Zum Thema ist überwiegend alles gesagt.

Nur eine Ergänzung. Es gibt keine Ausnahme, dass der VM erklären kann, er könne erst später abrechnen.

Für Fristversäumnisse haftet der VM. Er haftet auch für seine Hausverwaltung.

Die Abrechnung muss entsprechend dem Gesetz vorgelegt werden.

Wenn dem VM bei der Abrechnungsfrist - was letztlich bei der Grundsteuer im Rahmen einer Neuveranlagung durchwegs geschehen kann - erstmals Grundsteuer oder eine höhere abrechnen muss, muss er die Abrechnung als vorläufig deklarieren.

Er muss darstellen, dass er die Grundsteuer noch nicht exakt berechnen kann.

Die vorliegenden Nachforderung ist dann gültig und wenn ein Nachtrag kommt, es besteht eine Umlagevereinbarung, ist diese nachträglich auch gültig.

Für alle anderen Kostenarten kann eine solche vorläufige Abrechnung nicht ausgesprochen werden. Sie könnne immer berechnet werden.

das stimmt so nicht ganz!!! sind z.B. in den NK auch Kosten für Energie (Heizung/Hauslicht )drinn und der Versorger rechnet erst später ab hat das auch der Vermieter nicht zu vertreten. L.G. Jens

nein, Betriebskosten mmüssen bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres abgerechnet werden

Die Betriebskostenabrechnung für 2008 hättest du spätestens am 31.12.2009 schriftlich haben müssen.

unter der Vorrausetzung das der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr 2008 war ja- ist der Abrechnungszeitraum aber z.B 1.Juni 08/31.Mai 09 dann würde sich dieser Termin auf 31. Mai 10 verschieben. L.G. Jens

Soweit ich weiß muss die Abrechnung spätestens 365 Tage nach dem Abrechnungszeitraum eintreffen. Sprich wenn der Abrechungzeitraum von 01.01.08 - 31.12.08 ist muss die Rechnung bis zum 31.12.2009 ankommen. Wenn Du aber z.B. am 31.01.2008 ausziehst gilt das genauso. Und dann können das schonmal gefühlte 2 Jahre sein, was aber eigentlich nihct der Fall ist.