Darf der Vermieter dafür Geld nehmen?

2 Antworten

Grundsätzlich muss man Handwerker für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sowie zur Ablesung von Verbrauchszählern den Zutritt zur Wohnung gewähren (Urteil des Bundesverfassungsgerichts). Weigert sich der Mieter, dann kann der Vermieter vor Gericht gehen und die Wohnungs zwangsweise öffnen lassen (LG Köln) oder aber bei Ablesung von Heizung, Wasser usw. den Verbrauch schätzen lassen (AG Brandenburg)

Hierfür muss der Termin dem Mieter mit einer angemessenen Vorlaufzeit angekündigt werden. Bei berufstätigen Mietern spricht man hier von mindestens zehn bis 14 Tagen Vorlaufzeit. Hierfür muss jeder einzelne Mieter schriftlich informiert werden - ein allgemeiner Aushang an der Eingangstür oder im Treppenhaus reicht nicht aus.

Prinzipiell müssen auch berufstätige Mieter einen Termin tagsüber (Arbeitszeit) akzeptieren und dürfen diesen Termin nicht pauschal mit Verweis auf die eigene Berufstätigkeit ablehnen. Dies ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. (Vgl. Urteil des AG Berlin-Lichtenberg vom 04.04.2014, Az. 16 C 366/13).

Allerdings können einzelne Termine natürlich vom Mieter mit Begründung abgelehnt werden (z.B. Arzttermin, geschäftlicher Termin etc.). Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, bei eigener Abwesenheit eine Zutrittsmöglichkeit zu schaffen, in dem er beispielsweise den Schlüssel beim Nachbarn hinterlässt. Sprich: Man kann vom Mieter nicht verlangen, dass in seiner Abwesenheit Menschen Zutritt zu seiner Wohnung haben.

Aber: Der Mieter ist wiederum verpflichtet, den durch die Handwerker oder den Vermieter angekündigten Termin begründet abzusagen.

Muss der Handwerker bzw. Ableser aufgrund eines fristgerecht abgesagten Termins einen zweiten oder gar dritten Termin absprechen und hierfür erneut anfahren (beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern einmal zum regulären Termin und dann nochmals für diejenigen, die diesen Termin abgesagt haben), dann darf die Handwerker- oder Ablesefirma hierfür keine Extrakosten in Rechnung stellen, der Vermieter also diese Kosten auch nicht an den Mieter weiterreichen. (Urteil des LG München)

Ignoriert der Mieter den ordnungsgemäß angekündigten Termin allerdings, ist nicht anwesend und hat den Termin auch nicht abgesagt, dann kann die Firma Schadensersatz oder Ersatz für die Fahrtkosten verlangen, die vom Mieter zu tragen sind.

Wenn der Termin rechtzeitig bekannt gegeben wurde, musst Du dafür sorgen, dass die Wohnung zugänglich ist. Notfalls Schlüssel beim Nachbarn hinterlegen oder beim Vermieter.

Ein extra Termin kostet natürlich. Die Anfahrt musst schon Du bezahlen.,