Darf der Pförtner meiner Arbeitsstelle meine Handtasche durchsuchen bzw. reingucken?

11 Antworten

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Taschenkontrollen können tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsvertrag eingeführt werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, sofern vorhanden, sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (ggf. auch nach Nr. 6) BetrVG zu beachten.

nein.

BGH vom 03.11.1993, Az.: VIII ZR 106/93

@ralosaviv

§ 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz

Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

von Taschenkontrollen steht da nichts

@kodi1123

Und wenn du dich auf den Kopf stellst: im Kommentar zum BetrVG wird die Taschenkontrolle auf Basis des bereits angeführten Urteils als mögliche Maßnahme angeführt.

@kodi1123

Kannst du nicht lesen? BGH-Urteil. Oben schonmal angeführt.

@ralosaviv

Bisschen freundlicher !!

@kodi1123

BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 03.11.1993 (Aktenzeichen: VIII ZR 106/93)

Kurztext:

Hausverbot bei Verweigerung einer Taschenkontrolle ohne konkreten Diebstahlsverdacht; Empfehlung oder Bitte auf Hinweisschild als ausgestaltetes Hausrecht oder Allgemeine Geschäftsbedingung

Leitsatz

  1. Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
  2. Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text "Information und Taschenannahme Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflich darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen." stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
@kodi1123

Sorry, falsche Zeile

BAG 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

Soweit der ArbG durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen auf Grund einer BV stichprobenartige Taschenkontrollen anordnet, um ArbN oder Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, wird das Verhalten der ArbN insoweit geregelt, als sie verpflichter werden, die Taschenkontrollen zu dulden, wobei der Zweck der Überprüfung darin besteht festzustellen, ob die ArbN sich im Zusammenhang mit iherer Arbeitsleitung so verhalten, wie es ihnen ihre arbeitsvertragl. Nebenpflicht, das Eigentum des ArbG zu wahren, gebietet. Die Vereinbarung von Kontrollbefugnissen kann außer durch BV (§ 87 I Nr. 1 BetrVG) auch durch TV und Einzelarbeitsvertrag - auch konkludent, etwa bei Branchen - oder Betriebsüblichkeit - begründet werden, nicht aber im Wege des Direktionsrechts.

Das wird mit sicherheit im Arbeitsvertrag stehen. In vielen Betrieben ist das vollkommen Legal und wird auch sehr ernst genommen. Aber es ist immer im Arbeitsvertrag geregelt.

nein, ist nicht legal

@kodi1123

Taschenkontrollen können tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsvertrag eingeführt werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, sofern vorhanden, sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (ggf. auch nach Nr. 6) BetrVG zu beachten.

@Omniscentor

§ 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz

Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

von Taschenkontrollen steht da nichts.

@kodi1123

Und trotzdem fällt die Maßnahme unter diesen §. Steht im Kommentar zum BetrVG

kommt auf die Arbeitsstelle an, bei uns dürfen die sogar das Auto durchsuchen.

darf nur die polizei und auch nur zB mit konkretem diebstahlverdacht

die einzige, richtige Antwort auf diese Frage :)

@kodi1123

Da bist aber leider im Irrtum.... alle Beide.

@kodi1123

Wenn ein BR vorhanden ist, der dieser Maßnahme zugestimmt hat, ist das nach Bestätigung durch das BAG zulässig.

er darf-aber unauffällig-also nicht vor anderen leuten!