Darf der Hausmeister in mein Zimmer während ich nicht zuhause bin?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Dein Zimmer betreten ohne deine Genehmigung wäre Hausfriedensbruch. Du könntest ihn sogar anzeigen. Da Du dieses Zimmer gemietet hast und Deine Miete dafür bezahlst hast Du das Hausrecht.

Lies bitte GENAU den Mietvertrag. Vorallem in Zimmern mit ebenfalls gemieteten Möbeln ist diese Regelung eingeschränkt!

@Julschen89

§ 123 StGB hat mit gemieteten Möbeln nichts zu tun. Entweder es ergibt sich aus dem Mietvertrag eine Betretungsbefugnis oder nicht. Ob mit oder ohne Möbel.

@Julschen89

Ohne vorherige Ankündigung darf er das Zimmer nicht eigenmächtig betreten, das ist eindeutiger Hausfriedensbruch. Er muß sich vorher anmelden und bekunden, was er da will. Sonst läuft nichts. Ob die Möbel gemietet sind oder nicht, das spielt hier überhaupt keine Rolle.

@Reiterfee

Genau. Ausnahmen gibt es nur wenn Gefahr im Verzug ist, Brand , Wasserschaden etc.

@Christiangt

 Das Besitzrecht des BGB macht hier überhaupt keinen Unterschied und kein Mietvertrag, ob Wohnung oder Wohnheim, kann eine Klausel enthalten, die irgendwelche eigenmächtigen Zutritssrechte gewährt, so diese nicht ohnehin Fälle der §§ 227, 228 BGB darstellen.

Nutzungsvereinbarungen in einem Studentenwohnheim sind zivilrechtlicher Natur und damit Mietverträge iSd §§ 535 ff. BGB für die es in § 549 Abs. 3 BGB ein paar, hier aber nicht einschlägige Sonderregelungen gibt.

Und natürlich hat jeder Student das ausschließliche Besitzrecht aus dem Mietvertrag an dem gemieteten Zimmer und kann jedem untersagen, dieses zu betreten. Anderslautende AGB sind gem. § 307 BGB unwirksam.

 Das Besitzrecht des BGB macht hier überhaupt keinen Unterschied und kein Mietvertrag, ob Wohnung oder Wohnheim, kann eine Klausel enthalten, die irgendwelche eigenmächtigen Zutritssrechte gewährt, so diese nicht ohnehin Fälle der §§ 227, 228 BGB darstellen.

Der Mieter eines Studentenwohnheims ist Besitzer des Zimmers iSd § 854 BGB und kann daher jeden anderen hiervon ausschließen, einschließlich des Vermieters oder gar irgendwelcher Sicherheitsdienste. Ggf. muss der Vermieter ein Zutrittsrecht einklagen.

Er hat gesagt Es handelt sich hier um Mietverträge wie alle anderen auch iSd § 535 BGB und damit geht der Besitz auf den studentischen Mieter mit allen Rechten der §§ 854 ff. BGB über.

Und das bedeutet, dass ein Hausmeister bei einem offenen Fenster in einem Studentenwohnheim nicht mehr Rechte hat, als ein Hausmeister in einem normalen Wohnhaus mit mehreren Wohnungen.

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Irreführend ist auch der Verweis auf das Hausrecht bei Studentenwohnheimen. Denn dieses bezieht sich - auch in den einschlägigen Quellen im Internet - auf den Zugang Dritter zu dem Gebäude, nicht auf den Zugang des Vermieters zu den Zimmern. Es ist auch etwas anderes als das Besitzrecht aus § 854 BGB des Studenten an seinem Zimmer und hat mit der hiesigen Frage nichts zu tun.

 Die dagegen um Hilfe angegangenen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivil- und prozeßrechtlichen Bestimmungen des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten. Eine mittelbare Drittwirkung von Art. 13 Abs. 1 GG kommt darüber hinaus bei der inhaltlichen Kontrolle bestehender Mietverträge in Betracht, etwa bei der Prüfung von Abreden, die dem Vermieter ein jederzeitiges Betretungsrecht einräumen (§ 138 Abs. 1 BGB).

BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

 Vorankündigung rechtzeitig mit Verlaufszeit (§ 555 a Absatz 2 BGB). anders lautende Klauseln sind auch gemaess dieses Gesetz unwirksam

Hilfreich

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Niemand hat bei Abwesenheit ihre privaten Räume zu betreten, es handelt sich hierbei um die Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte. Voraussetzung ist natürlich das dieses Zimmer abschließbar ist, wenn nicht sollte es abschließbar gemacht werden, damit ich es verschließen kann wenn ich nicht da bin. So sollte es auch in einem Studentwohnheim sein. Vielleicht ist es ihnen noch nicht aufgefallen, aber wo sind die 50 € die auf dem Schreibtisch lagen? Vielleicht kann ihnen der Hausmeister das erklären. Voraussetzung dafür ist aber immer die verschlißbarkeit des Zimmers.

Artikel 13 GG schützt die WOHNUNG als Grundrecht. Dem sind alle abweichenden Regelungen unterzuordnen.

Ungeachtet der Rechtsfragen gibt es aber auch eine ganz pragmatische Lösung: Einfach das Türschloss / Schließzylinder auswechseln. Kostet nur ein paar Euro und nichts wird beschädigt. Beim Auszug dann wieder Originalzylinder einsetzen. Normalerweise wird dies niemand merken, da ja niemand in Abwesenheit des Bewohners ein Betretungsrecht hat. Nur bei einem wirklichen Notfall müsste dann die Tür aufgebrochen werden, was ggf. Zusatzkosten verursachen würde. Aber wie wahrscheinlich ist es, dass es ausgerechnet in diesem Zimmer anfängt zu brennen?

Das Besitzrecht des BGB macht hier überhaupt keinen Unterschied und kein Mietvertrag, ob Wohnung oder Wohnheim, kann eine Klausel enthalten, die irgendwelche eigenmächtigen Zutritssrechte gewährt, so diese nicht ohnehin Fälle der §§ 227, 228 BGB darstellen.

Nutzungsvereinbarungen in einem Studentenwohnheim sind zivilrechtlicher Natur und damit Mietverträge iSd §§ 535 ff. BGB für die es in § 549 Abs. 3 BGB ein paar, hier aber nicht einschlägige Sonderregelungen gibt.

Und natürlich hat jeder Student das ausschließliche Besitzrecht aus dem Mietvertrag an dem gemieteten Zimmer und kann jedem untersagen, dieses zu betreten. Anderslautende AGB sind gem. § 307 BGB unwirksam.

 Das Besitzrecht des BGB macht hier überhaupt keinen Unterschied und kein Mietvertrag, ob Wohnung oder Wohnheim, kann eine Klausel enthalten, die irgendwelche eigenmächtigen Zutritssrechte gewährt, so diese nicht ohnehin Fälle der §§ 227, 228 BGB darstellen.

Der Mieter eines Studentenwohnheims ist Besitzer des Zimmers iSd § 854 BGB und kann daher jeden anderen hiervon ausschließen, einschließlich des Vermieters oder gar irgendwelcher Sicherheitsdienste. Ggf. muss der Vermieter ein Zutrittsrecht einklagen.

Er hat gesagt Es handelt sich hier um Mietverträge wie alle anderen auch iSd § 535 BGB und damit geht der Besitz auf den studentischen Mieter mit allen Rechten der §§ 854 ff. BGB über.

Und das bedeutet, dass ein Hausmeister bei einem offenen Fenster in einem Studentenwohnheim nicht mehr Rechte hat, als ein Hausmeister in einem normalen Wohnhaus mit mehreren Wohnungen.

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Irreführend ist auch der Verweis auf das Hausrecht bei Studentenwohnheimen. Denn dieses bezieht sich - auch in den einschlägigen Quellen im Internet - auf den Zugang Dritter zu dem Gebäude, nicht auf den Zugang des Vermieters zu den Zimmern. Es ist auch etwas anderes als das Besitzrecht aus § 854 BGB des Studenten an seinem Zimmer und hat mit der hiesigen Frage nichts zu tun.

 Die dagegen um Hilfe angegangenen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivil- und prozeßrechtlichen Bestimmungen des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten. Eine mittelbare Drittwirkung von Art. 13 Abs. 1 GG kommt darüber hinaus bei der inhaltlichen Kontrolle bestehender Mietverträge in Betracht, etwa bei der Prüfung von Abreden, die dem Vermieter ein jederzeitiges Betretungsrecht einräumen (§ 138 Abs. 1 BGB).

BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

 Vorankündigung rechtzeitig mit Verlaufszeit (§ 555 a Absatz 2 BGB). anders lautende Klauseln sind auch gemaess dieses Gesetz unwirksam

Bei uns steht das mit im Mietvertrag, dass er mal gucken darf, allerdings muss das angekündigt werden. Also einfach so rein, das darf er nicht. Aber: Ist es angekündigt und Du bist nicht da, dann darf er auch rein. Das war bei mir so, als Feuermelder eingebaut wurden.

In Studentenwohnheimen ist das alles also ein bissl anders ;)

In Studentenwohnheimen ist das alles also ein bissl anders ;)

NIcht anders, es wird anders gehandhabt, aber es ist trotzdem kein rechtsfreier Raum. Und deshalb ist und bleibt es Hausfriedensbruch, wenn er ohne rechtlichen Grund dort reingeht.

@Dabbel

Sicher, hab auch nicht gesagt, dass sie einfach mal klopfen und reinkommen. Aber ist es angekündigt, dann müssen sie auch reingelassen werden. Und das ist sogar bei normalen Mietwohnungen so!

Das darf er nur im Notfall, z.B. bei Wassserrohrbruch etc. Ansonsten nur mit Deiner Zustimmung.