Darf der Gerichtsvollzieher in die Einliegerwohnung?

8 Antworten

Die Einliegerwohnung ist tabu....da sie vermietet ist, wäre sie das nicht gehört sie zum Hausstand, auch wenn die Oma keine Miete zahlt. Es ist ihr Hausstand, selbst ein Zimmer in der Wohnung zur Untermiete wäre tabuzone 

Hallo,

ich gehe davon aus, dass es sich im Rahmen Deiner Frage um einen Pfändungsauftrag eines Gläubigers auf der Basis eines Vollstreckbaren Titels handelt.

Eine Einliegerwohnung gehört nicht zum Gewahrsamsbereich des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher kann lediglich die Räume durchsuchen, zu denen der Schuldner ein Zugangsrecht besitzt (siehe u.a. "WG"). Ist die Einliegerwohnung baulich abgegrenzt und verfügt sie ggf. über einen eigenen Eingang, dann darf der GV diese nicht durchsuchen. Anders wäre es, wenn die Oma nur über eine Zimmertür vom Rest des Hauses getrennt wäre und ihr dort täglich aus- und eingeht (Saubermachen etc.). Dann kann der GV auch die Sachen pfänden, welche sich dort befinden. Allerdings wird er von einer Pfändung Abstand nehmen, wenn offensichtlich ist, daß der/die Gegenstände sich im Eigentum Eurer Oma befinden.

Beste Grüße

itasca

Ich möchte das Ganze mal erklären, weil in manchen Antworten was durcheinander gebracht wird.

Und zwar hat der Gerichtsvollzieher NICHT eine Art Durchsuchungsauftrag für bestimmte Räume, sondern er hat einen Vollstreckungsauftrag. Könnte man auch Pfändungsauftrag nennen. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Das bedeutet in der Praxis, dass der Gerichtsvollzieher zunächst mal zum Schuldner kommt. Dabei durchsucht er das Eigentum des Schuldners auf pfändbare Gegenstände. Und das Eigentum des Schuldners ist nun mal vorrangig in dessen Wohnung zu finden. Das Eigentum der Oma darf er nicht pfänden.

Nun könnte es aber theoretisch sein, dass der Gerichtsvollzieher Grund zur Annahme hat, dass der Schuldner etwas Pfändbares in die Wohnung der Oma geschafft hat, um es so zu verstecken. In dem Fall darf der Gerichtsvollzieher sehr wohl in die Wohnung der Oma gehen, um nach solchen Gegenständen zu schauen. Das Eigentum der Oma darf er wie gesagt nicht pfänden, aber wenn er dort einen pfändbaren Gegenstand dem Eigentum des Schuldners zuordnen kann, kann er das mitnehmen.

MEIN TIPP: Biete dem Gerichtsvollzieher eine angemessene Ratenzahlung an, die schriftlich dokumentiert wird. Gemäß Zivilprozessordnung §802b ist der Gerichtsvollzieher gehalten, eine gütliche Einigung herbeizuführen, sofern dies der Gläubiger im Pfändungsauftrag nicht ausgeschlossen hat. Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher vorläufig nicht pfändet, solange die Raten regelmäßig geleistet werden.

Wenn der Schuldner Hausbesitzer ist, hat der Gerichtsvollzieher ganz andere Möglichkeiten als den Hausrat der Oma zu pfänden.

Eine Zwangshypothek auf das Haus ist viel wirksamer.

@DerHans

Wenn der Schuldner Hausbesitzer ist, hat der Gerichtsvollzieher ganz andere Möglichkeiten als den Hausrat der Oma zu pfänden.

Nein, definitiv nicht. Ein Gerichtsvollzieher darf nur das Eigentum des Schuldners pfänden, nicht fremdes Eigentum. Es mag vielleicht schwierig sein zu erkennen, was wessen Eigentum ist, aber das ist ein anderes Thema.

Eine Zwangshypothek auf das Haus ist viel wirksamer

Das ist vollkommen richtig, aber das ist nicht Inhalt der gestellten Frage. Bei dieser Frage geht es nur um den Pfändungsauftrag in bewegliche Sachen. Eine Zwangsvollstreckung in unbewegliches Eigentum läuft ganz anders ab.

@DerHans

Hallo DerHans,

der Gerichtsvollzieher hat definitiv nicht die Möglichkeit, eine Zwangshypothek zu betreiben, da diese Sache des Vollstreckungsgerichtes ist (Immobilienvollstreckung). Der GV beschränkt sich jedoch auf die Vollstreckung in bewegliche Sachen. Die Zwangshypothek müßte vom Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.

Und das Eigentum des Schuldners ist nun mal vorrangig in dessen Wohnung zu finden. 

Ja in dessen Wohnung, aber nicht in der Einliegerwohnung.

Wie Du aber  in meinem Link sehen kannst, sind Einliegerwohnungen in der Regel abschließbar und was ich schon schrieb:

Man muss im Besitz der Räumlichkeiten sein und wenn man die Räumlichkeiten vermietet hat, ist man nicht im Besitz der Räumlichkeiten.

Zudem möchte ich anmerken:

Selbst wenn es so sein sollte wie Du schreibst.

Wie will der Gerichtsvollzieher feststellen wem was gehört? Das geht bei vielen Dingen einfach nicht.

Er kann sich nur auf die Aussage des Schuldners und der anderen Person verlassen.

@johnnymcmuff

Wie will der Gerichtsvollzieher feststellen wem was gehört? Das geht bei vielen Dingen einfach nicht.

Ja, damit hast du vollkommen Recht, das wird ein Problem bei manchen Sachen sein. Aber das ist eine Entscheidung im Einzelfall, die der Gerichtsvollzieher vor Ort nur entscheiden kann. Im Zweifel, wenn der Gegenstand nicht eindeutig zugeordnet werden kann, kann ihn der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Aber wenn der Gegenstand dem Eigentum des Schuldners zugeordnet werden kann, ist es egal, ob dieser in der Wohnung der Oma steht oder wo anders.
Ich wollte nur erklären, warum die Wohnung der Oma nicht vollkommen tabu für den Gerichtsvollzieher ist, so wie manche Antwortgeber gemeint haben.

Nehmen wir ein blödes Beispiel. Wenn der Gerichtvollzieher weiß, dass der Schuldner Golf spielt, und der findet in der Wohnung der Oma eine teure Golfausrüstung, dann ist offensichtlich, dass nicht die Oma Golf spielt sondern der Schuldner. Sollte es anders sein, wäre ein Nachweis zu erbringen. Die Gerichtsvollzieher sind nicht doof und wissen genau, dass oftmals Sachen zur Seite geschafft werden, wollen es daher im Verdacht genau wissen.

Es wäre noch zu betonen, dass es sich beim Fragesteller um die Oma handelt. Dadurch ist eher zu vermuten, dass ein entsprechender familiärer Kontakt besteht und daher sich auch Eigentum des Schuldners dort befinden könnte. Wäre jemand Bewohner der Einliegerwohnung, der nicht zur Familie gehört, wäre die es selbstverständlich weniger wahrscheinlich.

@Renick

Hallo Renick,

"
Im Zweifel, wenn der Gegenstand nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
kann ihn der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Aber wenn der Gegenstand
dem Eigentum des Schuldners zugeordnet werden kann, ist es egal, ob
dieser in der Wohnung der Oma steht oder wo anders. "

Hierzu muß ich Dir leider widersprechen. Die Pfändung erfolgt auf der Grundlage des §808 Abs.1 ZPO, wonach der GV die Pfändung durchführt, indem er die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen in seinen Besitz nimmt.

Das bedeutet, dass die Gewahrsamsvermutung ausreicht; eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse findet nicht statt. Mithin ist es unerheblich, ob der GV den Gegenstand hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse eindeutig zuordnen kann. Macht ein Dritter sein Eigentumsrecht an der Pfändungssache geltend, so hat er seine Eigentümerschaft anhand geeigneter Beweismittel nachzuweisen (Kaufvertrag etc.).

Ferner ist es auch nicht egal, ob der pfändbare Gegenstand sich in der Wohnung der Oma befindet oder in dem vom Schuldner bewohnten Teil seines Hauses. Es kommt vielmehr darauf an, ob der GV ein Zugangsrecht zu den Räumlichkeiten hat. Hat er es nicht, dann kann er lediglich das Herausgaberecht des Eigentümers (also hier Schuldners) gegenüber dem Besitzer (hier Oma) pfänden (§ 846 ZPO).

Im vorliegenden Fall teile ich die Auffassung von johnnymccuff, dass der GV zu den im Besitz der Oma befindlichen Räumlichkeiten kein gesetzliches Zutrittsrecht im Wege der Sachpfändung hat.

Freundliche Grüße

itasca

Letztlich kommt das darauf an, was in seinem Brief steht.