Darf der Chef unbezahlten Urlaub vorschreiben?

4 Antworten

Das ist das Betriebsrisiko des ArbG und darf nicht auf die Mitarbeiter abgewälzt werden - entweder, die Mitarbeiter werden mit anderen Tätigkeiten beschäftigt oder sie werden gegen Weiterzahlen der Bezüge freigestellt.

Unbezahlter Urlaub braucht nicht genommen werden und kann auch nicht angeordnet werden; sollte das dennoch geschehen sollte man seine Arbeitsleistung anbieten; wenn der ArbG dann ablehnt, dann gerät er in Annahmeverzug.

Gehaltskürzungen sind dann gerichtlich geltend zu machen.

Zuerst einmal danke für die Antwort :)

Wie schaut es denn aus mit dem "Betriebsurlaub", der eigentlich für die 1. Oktoberwoche geplant war... Dürfte er diesen evtl. einfach nach vorne verlegen um so die Zeit für sein Seminar abzudecken? Speziell weil es da um die Herbstferien geht und durch den dann nicht mehr vorhandenen Urlaub unter Umständen Betreuungsprobleme von schulpflichtigen Kindern auftreten könnten?

@ekiM78

So findig wie Arzt sich darstellt, wird er sicher auch auf diesen Bolzen kommen - das Alles läuft für mich unter dem Titel "Wie ärgere ich meine Mitarbeiter" :((

Grundsätzlich könnte man auch diese mögliche Verlegung ablehnen, und (ggf. unter Zuhilfenahme eines Fachanwalt für Arbeitsrecht) vom zuständigen Arbeitsgericht ausurteilen lassen.

Aber eines ist klar: "Wo kein Kläger, da kein Richter!"

Wenn es denn soweit wäre, müsste sich der Kläger allerdings wohl darauf gefasst machen, dass er nicht mehr lange dort arbeiten wird.

Idee: Sich schnell erwas anderes suchen und dann klagen (damit dem Ganzen endlich einmal ein Ende gesetzt wird).

Viel Erfolg!


@ekiM78

Es ist in der Tat so, daß ein ArbG über ca. 3/5 des Jahresurlaubs max. 2 Wochen  bestimmen kann (gem Bundesarbeitsgericht) - das ist keine feste Regelung sondern ein Richtwert, der im Einzelfall auch anders bewertet werden kann - das ist z. B. bei Betriebsferien so.

Betriebsferien müssen rechtzeitig festgelegt werden (vor Jahresbeginn) - kurzfristige Betriebsschließungen sind unter gewissen Umständen möglich - in diesem Fall könnte das ggf. möglich sein.

Allerdings gilt auch hier: der ArbG muß die Zeit des Betriebsurlaubs dennoch bezahlen, auch wenn keine Urlaubstage mehr vorhanden sind, oder der Resturlaub die Zeit nicht völlig abdecken würde.

Da ein Urlaub vom ArbG genehmigt werden muß, liegt auch hier das Betriebsrisiko vor, wenn kurzfristig Betrriebsurlaub angesetzt werden kann (muß) und der ArbN keine entsprechenden Urlaubstage mehr hat.

@DerSchopenhauer

Ja, schon - aber alles schwierig und ggf. Ermessensentscheidung eines Arbeitsrichters.

Wenn ich das alles noch einmals so bedenke, hilft da eigentlich nur SOLIDARITÄT, d.h. es müssten sich alle dort angestellten Mitarbeiter/innen zusammentun und gemeinsam (!) gegen den Arzt vorgehen - sonst wird das wohl nichts...

Da würde mich mal interessieren, ob bei einem solchen Arbeitgeber der Mindestlohn bezahlt wird und der Mindesturlaub besteht. Pausenwerden ja wohl eingehalten, da die meisten Arztpraxen über Mittag geschlossen haben.

Das ist "Betriebsrisiko" und kann nicht von den Mitarbeitern abverlangt werden. Wenn die MitarbeiterInnen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, die vom Betrieb nicht abgefordert werden, muss der Betrieb die Zeit bezahlen.

Das geht nicht. Abgesehen ist seine vollständige Festlegung des Jahresurlaubs auch nicht korrekt.

aber Du sagst ja, man hat sich arrangiert (trotzdem ist es falsH).

http://www.zeit.de/karriere/beruf/2013-06/arbeitsrecht-mitbestimmung-chef-urlaubswuensche

Wenn der AG Termine verbummelt, ist das sein Risiko- dies kann er jetzt nicht auf die Angestellten abwälzen.

Er kann nicht zu unbezahltem Urlaub verdonnern.

Sein Fehler hat nichts mit "nicht einsehen" zu tun. Die Angestellten sollten sich gesammelt weigern, denn sie haben das Recht auf ihrer Seite, sie müssen diesen "Frosch" nicht schlucken.