Darf der Betriebsarzt die Mitarbeiter zur Unterschrift zwingen, dass er dem Arbeitgeber Mitteilung über den Gesundheitszustand machen darf ?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Zwingen kann niemand niemanden! Es gibt aber auch einen "freiwilligen" Zwang!

genau so ist es in diesem Fall...der Betriebsarzt ist der Freund des Geschäftsführes des Altenheims.....und die MA sind abhängig ..wer hält das "NEIN" schon aus?

@ischdem

Die Beschäftigten haben auch bei der arbeitsmedizinischen Betreuung grundsätzlich freie Arztwahl. Außerdem stellt sich in diesem konkreten Fall die Frage, ob der Betriebsrat gepennt hat. Der hat nämlich ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Betriebsarztes.

@Hideaway

ja danke.....Kirche Mitarbeitervertretung - kölsche Klüngel - aber vom "feinsten"  sehr böse....

heilige Mutter Kirche.....sprich Nächstenliebe.....

@Hideaway

Nein keine freie Arztwahl, der Betriebsarzt muß als Betriebsarzt qualifiziert und informiert sein. Ein Hausarzt könnte dies nicht, auch weil er den Betrieb nicht kennt.

Der Betriebsarzt muss sogar dem Arbeitgeber Auskunft erteilen, falls der Mitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist oder die geforderte Arbeit aufgrund z. B. einer Infektion nicht ausführen darf. Eine genaue Diagnose darf er dem Arbeitgeber allerdings nicht mitteilen.

Um welche Untersuchung geht es ? Ist es eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung.

Bei der Kirche gibt es andere tarifvertragliche Regelungen zu Pflichtuntersuchungen. Wer ist der Arbeitgeber, welcher Tarifvertrag gilt.

Der Betriebarzt wurde beauftragt, damit er eine Mitteilung macht, dass die Weiterschäftigung eines Mitarbeiter unbedenklich ist. Es dürfen keine Diagnosen mitgeteilt werden.

Trotz alledem gelten Grundrechte, zu körperliche Unversehrtheit, Privatheit, Intimität und Recht auf freie Arztwahl.

Hast Du einen Grund einen bestimmten Arzt abzulehnen, dann ist die Begründung : Vertrauensverlust und Grundrechte eigentlich immer nützlich.

Ein Zwang zur Unterschrift könnte strafbar sein, NÖTIGUNG.

DANKE

kath. Kirche AVR

@ischdem

**§ 8 Ärztliche Untersuchungen während des Dienstverhältnisses

(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauens feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig und/oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.

(2) Entstehen dem Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinen Antrag bekanntzugeben.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die den Mitarbeiter verpflichten oder berechtigen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.**

http://schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-at.htm#at8

Bei Mitarbeitern, die keine Pflichtuntersuchungen haben, geht der AVR ziemlich weit, wie es häufig im gesamten öffentlichen Dienst ist.

Ich sehe eigentlich darin einen groben Verstoss gegen Grundrechte.

Bemerkenswert ist dabei, dass weder Betriebsräte noch Mitarbeitervertretungen dagegen oponieren. AVR als Richtlinie wurde auch nicht von der Mitarbeitervertretung ausgehandelt.

@BVBDortmund

DIE avr  IST SEHR SCHWAMMIG UND BEI KIRCHENS IST DAS KEIN "RECHT"

DANKE

@ischdem

Die AVR wurde vom Arbeitgeber erstellt. Es ist sehr fraglich, warum die Mitarbeitervertretungen und Betriebsräte es so zulassen ! Richtig von Dir erkannt: Es wurde bewusst Unklarheit geschaffen.

Statt mit Arbeitgeberrichtiien auseinanderzusetzen, solte sich Deine Mitrbeitervertretung mit den kompetenten Antworten der KomNet auseinandersetzen. Das hilft, darert aber bis der Arbeitgeber Caritas es kapiert.

AVR:

(3) Gesetzliche Vorschriften, die den Mitarbeiter verpflichten oder berechtigen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.

Hier ist mal eine kompetente Seite, die vom Landesinstitut NRW gepflegt wird:

www.komnet.nrw.de/c<cnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=12964
Grundsätzlich darf kein Beschäftigter gezwungen werden, an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung teilzunehmen, da es sich hierbei um persönliche Selbstbestimmungsrechte handelt.

Sofern das die Einsetzbarkeit und Verwendung des Mitarbeiters betrifft oder Gefahren für die Gesundheit des Arbeitnehmers abgewehrt werden sollen bzw. aus dem Gesundheitszustand Gefahren für die Sicherheit drohen, ist das sogar seine Aufgabe. Diagnosen darf er allerdings nicht weiter geben.


Ein ganz klares Nein.