Darf der Arbeitgeber ohne Absprache mit dem Arbeitnehmern nur einen Lohnabschlag zahlen

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Hallo zusammen, Nach § 87 Abs. 1 Ziff.4 Betr Verf.G ist über den Zeitpunkt, Art und Ort der Lohnzahlung eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen - besteht eine solche nicht, tritt automatisch die gesetzliche Grundlage des § 614 BGB in Kraft - diese kann auch nicht einseitig geändert werden. Habt Ihr einen Betriebsrat, so hat dieser auf die Einhaltung der Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu achten (§ 80 Betr.VG) und muss dies beim Arbeitgeber einfordern - auch der BR kann dies beim Arbeitsgericht einfordern nach Beschluss des Gremiums. Viel Glück!

Kommt darauf an, was bislang die regelmäßige betriebliche Übung war...

Kam das Geld bisher immer am 1. oder auch 15. komplett, dann darf er nicht einfach so mal eben nur einen Abschlag zahlen und den Rest dann irgendwann - schon gar nicht, wenn dazu nichts im Arbeitsvertrag geregelt ist. Denn

§ 614 Fälligkeit der Vergütung (BGB)

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

lässt eigentlich keinen Spielraum zu um hier irgendwas irgendwie anders zu machen - schon gar nicht ohne Ankündigung oder Absprache. Der Arbeitgeber ist somit umgehend in Verzug zusetzen

Das ist in vielen Unternehmen eine Frage der Organisation der Lohn- und Gehaltsabrechnung - und grundsätzlich zumindest dann zulässig, wenn variable Lohnbestandteile (z.B. Überstunden, Provisionen etc.) zeitgerecht in die monatliche Abrechnung eingerechnet werden müssen. Der sog. Abschlag muss am letzten Werktag des laufenden Kalendermonats auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben sein, die Endabrechnung erfolgt i.d.R. zum 10. oder zum 15. des Folgemonats, d.h. dass zu einem dieser Termine dann der Restlohn / das Restgehalt auf dem Konto sein muss.

Dass der Arbeitgeber dies nun "ohne Absprache" getan hat, kann auf einem Missverständnis beruhen - oder auf einer mangelhaften Personalpolitik - wie auch immer...

Um den Zinsverlust durch die gesplittete Abrechnung so gering wie möglich zu halten, sollte man den Arbeitgeber veranlassen, die Berechnung des Abschlages so genau bzw. so hoch wie möglich vorzunehmen - viele Firmen lassen sich auf mindesten 80 % bis 90 % des regelmäßigen (Netto-)Auszahlungsbetrages ein.

Viel Erfolg bei der Verhandlung! Gruß Nightstick