Darf der Arbeitgeber in Wochen mit Feiertagen den "Freien Tag" der Woche streichen, also den Feiertag als "Freine Tag" (einzelhandel, also auch Samstags-Arbeit?
Ich bin Marktleiter im Getränke-EH. Da wir samstags natürlich auch arbeiten, gibt es unter der Woche einen freien Tag. Darf dieser freie Tag in Wochen mit gesetzlichen Feiertagen auf den Feiertag gelegt werden, so dass jeder Angestellte letztlich auch in solchen Wochen seine Wochen-Stundenzahl (bei uns sind dies 45) ableistet? In meinen Augen ist dies nicht rechtens und eigentlich nur eine indirekte Kürzung des Urlaubsanspruches um die Anzahl der Feiertage.
4 Antworten
Das ist nicht nur in Deinen Augen nicht korrekt.
Wird z.B. der freie Tag in einem rotierenden System bestimmt, steht dieser ja im Voraus fest. Da kann der Arbeitgeber nicht einfach mal alles ändern, um die Entgeltfortzahlung des Feiertags zu sparen.
Es ist ja auch mehr als offensichtlich, wenn in einer Woche mit einem Feiertag alle Mitarbeiter am Feiertag ihren regulären freien Tag hätten.
Das folgt aus der Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes EntgFG § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Wenn Du also an einem bestimmten Tag üblicherweise (oder sogar ursprünglich geplant) arbeiten würdest und auf diesen Tag dann ein Feiertag fällt, dann darf der Arbeitgeber nicht einfach Deinen freien Tag so legen, dass er auf den Feiertag fällt.
Das wäre dann ein offensichtliches rechtswidriges Vorgehen des Arbeitgebers, um die Lohnzahlung am Feiertag zu umgehen.
https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_feiertage.html
Du musst sonst an diesem Wochentag regelmäßig frei haben, dann muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Wenn du also auch ohne Feiertag frei hast, zahlt der Arbeitgeber nicht, sonst schon. Oder eben, du musst den Tag nicht nacharbeiten.
Er darf deinen freien Tag auf diesen Tag legen , muss dir aber diesen Tag trotzdem bezahlen, so als ob du gearbeitet hättest.
Eigene Erfahrung und mein Arbeitgeber ist einer der größten in Deutschland, welcher das so macht.
So pauschal ist Deine Aussage schlicht und einfach falsch - siehe die richtige Antwort von Hexle2!
Die ist genauso richtig wie die von Hexe, es gibt genug Läden, wo der Frei Tag erst in der Vorwoche feststeht.
Ich habe geschrieben, dass Deine Aussage "so pauschal" falsch ist!
Sie ignoriert schlicht und einfach die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber einen freien Tag auf einen Feiertag legen kann, der auf einen Arbeitstag fällt - bzw. wann er das nicht darf.
Du behauptest dagegen pauschal und voraussetzungslos, er dürfe - und das ist nicht richtig!
Dass Dein Arbeitgeber einer der größsten in Deutschland sei und das "so macht", bedeutet ja erst einmal überhaupt nichts, weil gar nicht erklärt wird, wie genau das "so machen" aussieht!
Die einzigste Ausnahme besteht, wenn man Grundsätzlich einen bestimmten Tag in der Woche frei hat, dann besteht kein Anspruch auf Entlohnung. Wer allerdings keinen bestimmten Freien Tag hat, der kann den auch am freien Tag bekommen , dieser muss dann aber bezahlt werden, ohne Ausnahme.
Klingt alles etwas sehr wirr.
Ich befürchte, es wäre vergebliche Mühe, Dir hier etwas erklären zu wollen.
Ich weiß wie es Grundsätzlich läuft . Was Ich geschrieben habe kann man pauschal für alle Vollzeitbeschäftigten sagen und damit ist auch die Frage hier beantwortet. Mehr muss man nicht wissen.
Danke für die schnelle Antwort. Mich würde noch eine gesetzliche Grundlage interessieren, die dies darstellt bzw. belegt.
Das folgt aus der Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes EntgFG § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Wenn Du also an einem bestimmten Tag üblicherweise (oder sogar ursprünglich geplant) arbeiten würdest und auf diesen Tag dann ein Feiertag fällt, dann darf der Arbeitgeber nicht einfach Deinen freien Tag so legen, dass er auf den Feiertag fällt.
Das wäre dann ein offensichtliches rechtswidriges Vorgehen des Arbeitgebers, um die Lohnzahlung am Feiertag zu umgehen.
Doch er darf deinen freien Tag auf diesen Tag legen , muss dir aber diesen Tag trotzdem bezahlen, so als ob du gearbeitet hättest.
Offensichtlich hast Du nicht richtig gelesen, was ich geschrieben habe.
Denn so pauschal ist Deine Erwiderung schlicht und einfach falsch!
Du hast geschrieben, dass der Arbeitgeber pauschal rechtswiedrig eine Lohnzahlung umgehen will. Der Arbeitgeber kann dir am Feiertag frei geben aber muss den Tag bezahlen.
Du hast geschrieben, dass der Arbeitgeber pauschal rechtswiedrig eine Lohnzahlung umgehen will.
Ich habe das unter der Voraussetzung der beschriebenen Vorgehensweise des Arbeitgebers festgestellt!
Der Arbeitgeber kann dir am Feiertag frei geben aber muss den Tag bezahlen.
Das würde trotzdem den Verlust der Entgeltzahlung für den freien Tag bedeuten, denn der Arbeitnehmer hat am Feiertag, wenn deswegen ein Arbeitstag ausfällt, sowieso einen Entgeltanspruch!
Wenn dieser Feiertag ansonsten ein Arbeitstag und nicht z.B. aufgrund eines rotierenden System ein ohnehin freier Tag, darf der Arbeitgeber nicht von diesem System (oder einer sonstigen üblichen Gewohnheit zu freien Tagen) abweichen und den freien Tag auf den Feiertag legen, weil das eine Umgehung der Pflicht zur Entgeltzahlung am Feiertag bedeuten würde!
Wenn Ich eine 5 Tage Woche habe und zum Beispiel nächste Woche am Mittwoch eingetragenes Frei habe, bekomme Ich diesen Tag trotzdem bezahlt. Habe Ich nächste Woche Donnerstag frei, bekomme Ich ebenfals 5 Tage bezahlt. Es ist egal wann Ich frei habe, man bekommt immer 5 Tage bezahlt wenn man eine 5 Tage Woche hat.
Danke für die schnelle Antwort. Mich würde noch eine gesetzliche Grundlage interessieren, die dies darstellt bzw. belegt.