Darf der Arbeitgeber die vertraglich festgelegte Arbeitszeit einfach unterschreiten?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ist das erlaubt?

Nein - bzw. nur mit Deiner Zustimmung!

Grundsätzlich dürfen Minusstunden nur angerechnet werden, wenn es eine vertragliche Vereinbarung zu einem Arbeitszeitkonto gibt, das auch den Umgang mit Minusstunden regelt.

Ohne diese Grundvoraussetzung dürfen überhaupt keine Minusstunden angerechnet werden.

Für betrieblich bedingte Minuszeiten trägt der Arbeitgeber die Verantwortung; sie dürfen Dir nicht zur Last gelegt werden, daran ändert auch diese Klausel nichts. Das Risiko für solche Minusstunden darf er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen; warum sie entstehen (Naturereignis, Stromausfall, fehlende Arbeitsteile, zu wenige Aufträge oder Kunden usw.), spielt dabei keine Rolle.

Es gehört zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Arbeit zugeben, tut er das nicht - auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es dabei nicht an -, ändert das nichts am Recht des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber gerät in diesem Fall in den sogenannten "Annahmeverzug" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Arbeitnehmer ist dann also so zu bezahlen, als würde er "normal" arbeiten, muss die tatsächlich aber nicht geleisteten Arbeitsstunden auch nicht nacharbeiten oder mit eigenen Ansprüchen (Überstunden, Urlaub, Entgelt) verrechnen lassen.

Denn wenn nicht genug Arbeit da ist - aus welchem Grund auch immer -, arbeitet nicht der Arbeitnehmer zu wenig, sondern der Arbeitgeber gibt ihm zu wenig Arbeit, auch wenn es eventuell nicht die "Schuld" ist Arbeitgebers ist.


Minusstunden können aus diesem Grund also gar nicht entstehen!

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezahlung der nicht geleisteten Arbeitsstunden beim Annahmeverzug entfällt nur dann, wenn das für den Arbeitgeber eine unbillige Härte darstellen würde, der Betrieb dadurch also konkret wirtschaftlich existenziell gefährdet würde.
Informationen zu Minusstunden allgemein erhältst Du z.B. ausführlich hier:
https://www.hensche.de/Arbeitszeitkonto_Verrechnung_Zeitguthaben_Minusstunden_Arbeitszeitkonto_BAG_5AZR676-11.html,
zum Annahmeverzug z.B. hier:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html
fairytales 
Fragesteller
 08.01.2017, 17:17

Das klingt alles sehr kompetent und scheint mir auch fundiert zu sein. Es deckt sich auch mit dem, was ich so aufgeschnappt habe, aber nicht konkret belegen konnte.

Eventuell kannst du mir noch eine andere Frage beantworten, du scheinst dich ja sehr gut mit Arbeitsrecht auszukennen.

Wer muss den Beweis über die geleisteten Arbeitsstunden erbringen? Bei Überstunden weiß ich, dass man belegen muss, dass diese angeordnet waren. Es geht aber darum, dass der Arbeitgeber einfach für zwei Wochen 0 Stunden berechnet hat, zu einem Zeitpunkt, als noch keine elektronische Zeiterfassung stattgefunden hat (weil einfach die Infrastruktur vor der Eröffnung noch nicht da war) und nun vom Arbeitnehmer bewiesen werden soll, wann genau er gearbeitet hat.

Familiengerd  08.01.2017, 17:58
@fairytales

Wer muss den Beweis über die geleisteten Arbeitsstunden erbringen?

Du hast eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 38 Wochenstunden - das ist erst einmal entscheidend!

Wenn der Arbeitgeber nun behauptet, Du hättest weniger gearbeitet, als vertraglich vereinbart, muss er den Nachweis erbringen.

Aber selbst dann spielt das keine Rolle, wenn die weniger geleistete Arbeitszeit auf eben die in der Antwort dargelegten Ursachen - und weswegen Du hier ja auch die Frage gestellt hast - zurückzuführen ist.

und nun vom Arbeitnehmer bewiesen werden soll, wann genau er gearbeitet hat

Du musst nicht beweisen, dass Du Deinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen bist und 38 Wochenstunden geleistet hast.

Es wird - wenn Du keine eigenen Aufzeichnungen (oder Zeugen) hast -. nur dann eventuell schwierig, wenn der Arbeitgeber eigene Aufzeichnungen vorlegt, die Du dann gegebenenfalls widerlegen müsstest.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung allerdings kommt es nicht nur und alleine auf konkrete Beweise an, sondern auch auf die allgemeine Glaubwürdigkeit und im Zweifelsfall auch auf den "Augenscheinsbeweis", also darauf, als wie zuverlässig und schlüssig ein vorgelegter Beweis anzusehen ist - d.h. selbst wenn ein Arbeitgeber Aufzeichnungen vorlegt, die der Arbeitnehmer nicht durch eigene Aufzeichnungen widerlegen kann, können diese Arbeitgeber-Aufzeichnungen unter Umständen für ihn als "Beweis" wertlos sein, wenn aufgrund des allgemeinen Auftretens des Arbeitgebers, seines Verhaltens dem Arbeitnehmer gegenüber, dem Umgang mit vertraglichen Vereinbarungen usw. ein Richter Zweifel an seinen Ausführungen, Beweisen hat.

Bei Überstunden weiß ich, dass man belegen muss, dass diese angeordnet waren.

Das ist nicht ganz richtig.

Im Falle von Dir gegebenenfalls behaupteter Überstunden, die nicht durch ein Arbeitszeitkonto belegt sind, ist es in der Tat so, dass Du den Nachweis dafür erbringen muss (da reichen unter Umständen schon eigene schriftliche Auflistungen).

Überstunden sind nicht nur dann zu entgelten, wenn sie als "angeordnet" belegt werden können, sondern auch dann, wenn sie mit Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers geleistet wurden (da müsste er dann die Unkenntnis oder Ablehnung nachweisen) und weil eine dringende und vom Arbeitgeber erwartete Aufgabenerledigung sie erforderlich machte, ohne dass sie ausdrücklich angeordnet wurden.

fairytales 
Fragesteller
 09.01.2017, 20:02
@Familiengerd

Super, danke für deine ausführliche Antwort!

Nein das darf der Arbeitgeber nicht. Ausnahme nur wenn es eine Betriesvereinbarung hierüber gibt aber die muss mit dem Betriebsrat abgeschlossen sein. Gibt es keinen Betriebsrat gilt das Arbeitsgesetz und das was im Arbeitsvertrag steht. Minusstunden ist mit Gehaltskürzung gleichzusetzen da man dies ja nachholen muss. Anderseits muss man natürlich auch die wirtschaftliche Situation des Betriebes berücksichtigen und die Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes. Aber rechtlich hat der Arbeitgeber nicht das recht die Arbeitszeit einseitig zu kürzen wenn keine Betriebsvereinbarung diesbezüglich vorhanden ist.

der Arbeitgeber muß trotzdem zahlen. Es gilt § 615 BGB als sog. Geschäftsrisiko.

Das hatten wir mal bei einer Leihfa. Es dürfen aber Zeitkonten aufgebaut werden. So kann man diese aufgelaufenen Überstunden dazu nutzen, die Minderstunden auszugleichen.

Hängt aber vom Vertrag ab. 

Eigentlich nicht außer es gibt keine Gehaltsminderung ansonsten müsste eine Änderungskündigung erfolgen.

fairytales 
Fragesteller
 08.01.2017, 12:59

Das Gehalt wird weiterhin gleich bezahlt, da ändert sich nichts. Dafür werden halt Minusstunden angeschrieben. Also die Zeit wird sozusagen im Voraus bezahlt.

Familiengerd  08.01.2017, 13:36
@fairytales

Und das ist dem Arbeitgeber ohne Deine Zustimmung nicht erlaubt!

Ja . Der darf das. Irgendwann ist jemand krank oder im Urlaub. Dann kommst du auf deine Stunden

fairytales 
Fragesteller
 08.01.2017, 12:58

Quelle? Wozu dann überhaupt eine Arbeitszeit vereinbaren, wenn sie nicht eingehalten werden muss?

aldiadler  08.01.2017, 13:03
@fairytales

So ist es bei uns. Im Moment haben wir genügend Personal und freuen uns über mehr Freizeit. Früher haben wir nur Überstunden gesammelt.

fairytales 
Fragesteller
 08.01.2017, 13:08
@aldiadler

Das ist natürlich schön, wenn das für beide Seiten positiv ist. In diesem Fall ist es leider aber nicht so.

Familiengerd  08.01.2017, 13:18

@ aldiadler:

Ja . Der darf das.

Nein, das darf der Arbeitgeber nicht!

Er ist verpflichtet (als sein arbeitsvertragliche Hauptpflicht), den Arbeitnehmer für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu beschäftigen und auch zu bezahlen.

Das gilt auch dann, wenn es nicht genug Arbeit gibt - das ist nicht das Problem des Arbeitnehmers -; und er darf Minusstunden dann auch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers anrechnen.

Wenn das bei euch anders gehandhabt wird, ist das alleine eure Sache, wenn ihr das hinnehmt!