darf der arbeitgeber die teilnahme an der betribsversammlung verbieten (leiharbeiter)?

2 Antworten

Wenn Du selbst Betriebsrat bist, solltest Du diese Frage selbst beantworten können. Dann schaust Du mal in einem Kommentar des Betriebsverfassungsgesetzes im § 42 nach.

Im "Fitting" steht bei Teilnehmer: Auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer sind teilnahmeberechtigt ( § 14 Abs. 2, S2 AÜG) unabhängig davon, ob sie auf Grund einer mehr als 3 Monate währenden Verweildauer im Entleihbetrieb nach § 7 dort auch wahlberechtigt sind.

Sag dem Herrn Werkstattleiter, dass er planen kann was er will, auch Leiharbeitnehmer sind zur Teilnahme an Betriebsversammlungen berechtigt.