Darf das Jugendamt den Namen an die Mutter weitergeben?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Name darf nicht weitergegeben werden! Und vor allem nicht wenn auch noch darum gebeten wurde ihn nicht weiterzugeben. Ich finde es sehr gut von deiner Freundin, dass sie das gemeldet hat! Die meisten trauen sich ja sowas nicht, aber lieber einmal zu oft gemeldet als das Kindes wohl zu gefährden.

Tja, egal mal wie, wenn man eine offizielle Meldung macht, sollte man auch dazu stehen können. Alles andere ist Denunziantentum. Also, wenn man dem Bedürfnis schon nachgeben will/muß - dann vorher überlegen - entweder sein lassen oder die Stirn haben, auch dazu zu stehen. Datenschutz ist so eine Sache - Banken, Behörden usw. sind auch nur mit Menschen besetzt. Man sollte sich darauf verlassen können, daß es anonym bleibt, ist aber oft nicht der Fall.

Ich finde nicht, dass man sich vor die Person stellen muss und die Pflicht hat 'Ich hab beim Jugendamt angerufen' zu sagen. Es geht nicht darum, sie anzuschwärzen, sondern um das Wohl des Kindes.

Das muss anonym bleiben. Wenn sie dir davon erzählt hat sie vllt. nur einen Verdacht.... Habt ihr schon mal daran gedacht Eure Hilfe anzubieten?

Bitte? Hilfe anbieten, wenn der Frau feiern gehn wichtiger ist als ihr Kind. Das ist der falsche Weg ...

@beast

....sorry ich dachte mir, wenn ** man mal** feiern gehen möchte (was auch legitim ist ;-) passen Freunde/Bekannte mal auf das Kind auf. Wenn sie es aber, wie in diesem Fall ablehnt und dann trotzdem feiern geht und das Kind alleine lässt, dann gebe ich dir recht, dann ist das der falsche Weg, denn es geht um das Wohl des Kindes.

Ja haben wir. Allerdings wollte/will sie das nicht. Wir (und auch andere Freunde) haben ihr u.a. angeboten, auf ihr Kind aufzupassen, wenn die feiern gehen möchte.

@LilaTeppich

Ja ok... dann muss ich euch recht geben.

Ganz egal ob darum gebeten wurde anonym zu bleiben oder nicht: Das Jugendamt behandelt alle Anzeigen vertraulich und gibt keine Namen heraus. Deine Bekannte hat also kein Recht zu wissen, wer sie angezeigt hat.

Nein, das Jugendamt darf den Namen nicht weitergeben.