Darf das Jugendamt bestimmen?

7 Antworten

Wenn das Jugendamt für Deine Freundin zuständig war/ist und sie in einer Einrichtung untergebracht war, dann kommt es ganz darauf an wie selbstständig sie schon ist, bzw. wie selbstständig sie gesehen wird vom Jugendamt:

Frag sie mal, wer das Sorgerecht hat / hatte. Wenn sie sagt das Jugendamt, dann sind die auch jetzt evtl. noch zuständig:

Hier steht es noch genauer: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__41.html

Ich meinte wer Vormund ist, nicht wird das Sorgerecht hat,...

@Kanini

Da gerät ein bisschen was durcheinander:

Ein Vormund ist eine Person die das Sorgerecht für eine minderjährige Person hat. Wenn eine Person über 18 Jahre noch nicht fähig ist angemessen, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen (Mündigkeit) erhält sie einen gesetzlichen Betreuer. Es kann sein, dass die Freundin, keinen gesetzlichen Betreuer hat, aber im praktischen Alltag vom JA noch eine Unterstützung erhält: "Betreuungshelfer" - der sie regelmäßig besucht und ihr noch bei unsicheren Aufgaben zur Seite steht. Dabei geht es rein um eine praktische Hilfe, bei der diese Person Empfehlungen abgeben kann und erklären kann, dass sie den Umgang mit dem Fragesteller für ungünstig hält, von Übernachtungen abrät etc.. "Entscheiden" kann die Betreuungshilfe dies jedoch nicht. Das JA kann jedoch "entscheiden" dass diese HIlfe eingestellt wird, wenn die Freundin die Ratschläge sowieso nicht befolgt.

Deine Freundin ist mit 18 Jahren volljährig und darf alleine entscheiden was sie mag und nicht- alles andere ist Blödsinn. Google mal Volljährigkeit was darf ich was nicht. Wenn Sie entmündigt ist, ist es allerdings eine andere Sache.

Grundsätzlich darf jeder ab 18 selbst frei entscheiden. Ausnahmen gibt es aber dennoch, wenn z.B. jemand mit 18 geistig nicht geschäftsfähig ist und jemand anderes die gerichtlich zugewiesene Vormundschaft hat.

oder bei Unterbringung nach §27 SGB8 z.B.

@Kanini

Wenn du von "Unterbringung" schreibst meinst du sicher konkret §34 SGB VIII. Aber egal welche der im §27 allgemein genannten HIlfeformen, stimmt das "oder" in deinem Kommentar nicht:

Selbst wenn ein junger Volljähriger z.B. noch nach §34 SGB VIII in einer stationären Jugendhilfeinrichtung lebt, dann i.d.R. auf eigenen Wunsch ( er muss dies kurz vor seinem 18. Geburtstag dann selbst beantragen!). Das er Hilfen gem. §§ 27ff erhält, heißt also nicht automatisch, dass er unmündig ist. Er kann diese HIlfe jederzeit beenden, wenn er nicht mehr möchte.

Das heißt Gesetzliche Betreuung.

Mit 18 kann sie das alleine entscheiden und das Jugendamt ist da raus, kann hoechstens noch beraten.

Allerdings gibt es ein Hausrecht, d.h. dort wo sie wohnt und lebt (Jugendheim, betreues wohnen, Elternhaus) und die duerfen natuerlich entscheiden, was sie dulden wollen und was nicht. Wohnt sie daher in einer Einrichtung, dann entscheiden die, bzw. das Jugendamt, was erlaubt ist und was nicht und wohnt sie bei ihren Eltern oder einem Elternteil oder einem Familienmitglied, dann haben diese zu entscheiden, was geht und was nicht.

Hallo --- sie ist doch 18 --also volljährig --da kann sie tun und lassen , was sie möchte.

VG pw