Darf das Bafög-Darlehen von Hartz 4 abgezogen werden?

4 Antworten

BAföG dient der Sicherung des Lebensunterhalts, genauso wie Arbeitslosengeld II. Man kann für eine Person nicht den vollen BAföG-Satz und den vollen Satz Arbeitslosengeld II erhalten.

Ein BAföG-Anspruch für Studierende (halb Zuschuss, halb Darlehen) schließt in der Regel einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für diese Person aus. Im Berechnungsbogen für das Arbeitslosengeld II werden BAföG-Empfänger meist noch namentlich aufgeführt mit den Angaben zu ihren BAföG-Einkünften. Sie beziehen aber in der Regel kein Arbeitslosengeld II.

(Die zum 01.08.2016 in Kraft getretenen Ausnahmeregelungen lasse ich hier mal außen vor, weil sie selten greifen.)

Wenn du für deine Tochter weiterhin Arbeitslosengeld II bekommst, bis BAföG bewilligt wird, dann kommt es zu einer Überzahlung. Soweit ist eine Rückforderung berechtigt. Ob die Berechnung der Rückforderung richtig ist, kann dir am besten eine Beratungsstelle vor Ort verraten (Erwerbsloseninitiativen, teilweise bietet z.B. die Partei Die Linke eine kostenlose Hartz IV-Beratung an, ansonsten auch die Sozialberatungen von AWO, Caritas, Diakonie usw.).

Mehr Infos findest du z.B. hier ab Seite 11: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938

BAföG-Gelder zählen als Einkommen.

Durch den BAföG-Leistungsbezug (und ggf. noch möglichen Unterhalt des Vaters der Tochter) sind die notwendigen Lebenshaltungskosten der Tochter (Verpflegung, Unterkunft...) abgedeckt. Für sie besteht also kein Anspruch mehr auf ALGII.

Wurde ihr bisher im Rahmen eurer Bedarfsgemeinschaft ALGII gezahlt, so entfällt nun ihr Regelsatz und ihre anteiligen Kosten der Unterkunft.

Wurde vom Jobcenter zu viel gezahlt, kann der "überzahlte" Betrag zurückgefordert werden.

Alle Einkünfte eines ALG-II-Haushalts werden eingerechnet.

Da hier die privaten Details nicht geklärt werden können, empfehle ich Dir, Eine ALG-II-Beratungsstelle in Deiner Stadt aufzusuchen.

Inzwischen haben sich auch Anwälte darauf spezialisiert, solche Angelegenheiten vor den Sozialgerichten auszufechten, denn ein großer Teil der ALG-II-Bescheide sind fehlerhaft (es macht den Anschein, dass dies Methode hat) und die weite Mehrheit aller diesbezüglichen Klagen vor den Sozialgerichten werden zugunsten der ALG-II-Empfänger entschieden.

Einen Widerspruch solltest Du in jedem Fall auch zeitnah einreichen, damit eventuelle Fristen nicht verstreichen, denn sonst kannst Du Dir jeden weiteren Gang sparen.

Das ist Betrug. Denn die Berechnung des Bafögs erfolgte Aufgrund deiner Einkommensverhältnisse. Weden die nun reduziert, stünde deiner ^Tochter höheres Bafög zu.

Da mußt du gegen klagen, mit hoher Erfolgsaussicht.

Wende dich auch a die Partei die Linke....die hilft da gerne.

DFgen  13.03.2017, 13:47

Denn die Berechnung des Bafögs erfolgte Aufgrund deiner Einkommensverhältnisse. 

Nein. 

Da die Fragestellerin selbst kein Einkommen oberhalb des "Selbstbehaltes" (derzeit 1300 Euro gegenüber der Tochter) bezieht, wird ihr ALGII bei der Berechnung der Höhe der BAföG-Leistungen überhaupt nicht berücksichtigt.

Weden die nun reduziert, stünde deiner ^Tochter höheres Bafög zu.

Nein. 

Der für die Tochter errechnete BAföG-Satz (ggf. zusammen mit dem väterlichen Unterhalt...) und das Kindergeld für sie decken ihre notwendigen Lebenshaltungskosten (ihre Verpflelgung, Unterkunft...) vollständig ab, so dass sie aus der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter ausscheidet...

Da mußt du gegen klagen, mit hoher Erfolgsaussicht.

Es besteht für die Tochter kein Anspruch mehr auf Leistungen des Jobcenters... 

MKausK  13.03.2017, 14:05
@DFgen

nein, aber der Mutter werden Leistungen gekürzt, zumindestens schreibt sie das...evtl. sind ja Zahlungen an die Tochter gemeint...die entfallen natürlich.....da Bafög das abdeckt

DFgen  14.03.2017, 08:20
@MKausK

Der der Mutter selbst zustehende "Regelsatz" kann nicht gekürzt werden, wohl aber die Kosten der gemeinsamen Unterkunft mit der Tochter....

Wurde bisher die komplette Miete vom Jobcenter gezahlt, entfällt davon nun der Anteil der Tochter an den Wohnkosten - diesen muss die Tochter vom BAföG bestreiten (an die Mutter zahlen...)....