Darf Arbeitgeber Provison einbehalten?

5 Antworten

muss alles im Arbeits/Lehrvertrag stehen... aber eigentlich darf sie es wenn ihr euch darauf geeinigt habt. Schwänzen wäre sogar ein Grund für eine Fristlose... sieh es als lehrgeld an und schluck es runter, hast es ja bald geschafft

Schwänzen wäre sogar ein Grund für eine Fristlose...

Sicher nicht in einem Ausbildungsverhältnis!

1. Tag Abmahnung
2.Tag Fristlose... auch in einen Ausbildungsverhältniss möglich da es sich scheinbar um eine betriebliche Ausbildung handelt. Steht auch garantiert so im Vertrag

@ToMxLoNG

Das ist falsch!

Auch ein erneutes undentschuldigte Fehlen nach bereits erteilter Abmahnung berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses - erst recht nicht, wenn das zeitlich schon so weit fortgeschritten ist; da muss schon deutlich mehr passieren!

aber eigentlich darf sie es wenn ihr euch darauf geeinigt habt

Auch das ist falsch.

Der Arbeitgeber darf den entsprechenden Lohnanteil für unentschuldigte Fehltage einbehalten (auch nur, solange sie unentschuldigt sind).

Zu "Strafen" ist er aber nicht berechtigt, wenn diese nicht über einen Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung (wenn es denn einen Betriebsrat gibt) als "Betriebsbußen" vereinbart worden sind - auch für genau solch einen Fall!

Die Einbehaltungen der Provisionen in Höhe von 180 und 230 € ist jedenfalls ganz klar rechtswidrig!

Darf meine Chefin das überhaupt?

Als Strafe für das "Schulschwänzen"- schlicht und einfach: Nein!

Sie darf keine "Strafen" verhängen, wenn diese nicht über einen Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung (wenn es denn einen Betriebsrat gibt) als "Betriebsbußen" vereinbart worden sind- auch für genau solch einen Fall!

Aber:

Deine Arbeitgeberin darf für unentschuldigte Fehltage in der Schule Deine Ausbildungsvergütung kürzen um den genau berechneten entsprechenden Anteil.

Du sagst absolut nicht s zu den Summen. Also Höhe der Ausbildungsvergütung und Höhe der Provision.

Nicht zur Berufsschule war unentschuldigtes Fernbleiben om Arbeitsplatz. 

Für die Zwei Tage dürfen Dir, wenn es im Februar war, 2/20 Deiner Vergütung abgezogen werden.

Ich bekomme ca. 600€ Vergütung. Für Februar wären es 180€ Provision und diesen Monat sogar 230€ Provision gewesen. Ich zahle 390€ Miete, 50€ Strom und 88€ Mobilcard für 3 Zonen.

Deshalb ist mir das mit der Provision sehr wichtig und daher meine Frage.

@rose4987

Ich bin der Ansicht mit den 180,- für Februar war das locker bezahlt.

600,- + 180,- = 780/20 Arbeitstage = 39,- pro Arbeitstag. Hätte nach meiner Ansicht somit mit 78,- Euro abgegolten sein sollen.

@wfwbinder

@ wfwbinder:

... wobei die Provision bei der Berechnung des Abzugs wegen der Fehltage nicht mit berücksichtigt werden darf.

Also: 600 € ./. 20 Arbeitstage * 2 Fehltage = 60 € Einbehalt.

Was ist in deinem Arbeitsvertrag  bzw. Ausbildungsvertrag vereinbart?

Steht dort die Provision drin?

Ich war mehr oder weniger mit der einbehaltenen Provision einverstanden, da wir uns darauf einigten

Dann war das wohl nur mündlich, oder?

Frag doch mal nach, wie lang diese Kürzung dauern soll. Eventuell gab es ein Missverständnis mit: 

  • Pro einmal Schwänzen, Kürzung eines Monats Provision.

Provisionen kann die Chefin einbehalten, wenn sie nicht explizit im Vertrag vereinbart sind. Provisionen sind freiwillige Zahlungen, die jeder zeit eingestellt werden können. Noch dazu wenn du die Schule schwänzt

Provisionen sind freiwillige Zahlungen

Sofern sie vertraglich nicht vereinbart sind.

Provisionen sind freiwillige Zahlungen, die jeder zeit eingestellt werden können.

Selbst wenn sie nicht vertraglich vereinbart sind, kommt es auf die konkreten Umstände an.

Ganz so einfach, wie Du das hier darstellst, ist das mit dem "einstellen" nun wahrhaftig nicht!!

Außerdem ist der Arbeitgeber nicht zu solchen "Strafen" berechtigt, wenn sie nicht tarifvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung (wenn es denn einen Betriebsrat gibt) als "Betriebsbußen" vereinbart sind!